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Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Islam als Herausforderung für die rußländische Innen- und Außenpolitik. Im Mittelpunkt steht die Rolle des Islam in der politischen Landschaft Rußlands und im postsowjetischen Raum, insbesondere in Čečnja und den zentralasiatischen Ländern. Abschließend wird die Bedeutung des Terroranschlags vom 11. September 2001 für den radikalen Islamismus in Zentralasien analysiert.

Der klare Erfolg von Viktor Juščenko bei den ukrainischen Wahlen am 31. März 2002 hat gezeigt, daß die ukrainischen Wähler gegenüber der Idee einer demokratischen Gesellschaft und einer liberalen Wirtschaftsreform durchaus aufgeschlossen sind. Das Vertrauen zu der politischen Führung des Landes hat einen Tiefpunkt erreicht. Mit ihrem Votum haben viele Ukrainer dokumentiert, daß sie sich politische Veränderungen wünschen. Ob diese Veränderungen in den nächsten Jahren durchgesetzt werden können, bleibt allerdings fraglich. Die „Partei der Macht“ hat unter anderem dank dem neuen Wahlgesetz und dem Behördendruck im Wahlkampf dafür gesorgt, daß der Sieg eines liberalen Wahlbündnisses relativiert werden konnte.

Rußland – ein prinzipiell barbarisches, nichteuropäisches Land mit despotischer Regierung; noch barbarisch und rückständig, jedoch mit der Chance zur Zivilisation durch den Import westlicher Modelle; integraler, zugleich eigenständiger Bestandteil eines pluralen Europa; Hort der Ruhe und Gegenrevolution wider die westeuropäische Unruhe und Revolution; Ort einer möglichen Revolution, die Europa und die gesamte Welt verändern wird. Zwischen diesen Extremen bewegen sich die Rußland-Bilder, die in den deutschen und französischen politisch-philosophischen Diskursen im 18. und 19. Jahrhundert entworfen wurden. Sie korrelieren mit jeweiligen Europa-Vorstellungen, innerhalb derer Rußland ein je spezifischer Platz zukommt. Über verschiedene Kanäle tradiert, sind sie bis heute wirksam. Zu Vor-Bildern kristallisiert, präfigurieren und polarisieren sie die heutigen Debatten über die Stellung Rußlands in Europa.

Die Staatenpraxis zeigt, daß die Minderheitenrechte als Individualrechte kodifiziert wurden. Bei der Umsetzung dieser Rechte ist aber nicht zu übersehen, daß stets gruppenschützende Momente in unterschiedlich starkem Maße auftreten. Damit werden oft die Grenzen zwischen dem Geltungsbereich des Selbstbestimmungsrechts der Völker und dem Minderheitenschutz verwischt. Erfolgt dies im Rahmen des Völkerrechts unter strikter Beachtung der Menschenrechte, so können derartige Einzelfallösungen durchaus erfolgreich sein. Diese Beispiele belegen, daß die Gewährung von Gruppenrechten an Minderheiten durchaus sinnvoll sein kann. Auf jeden Fall ist eine grundsätzliche Ablehnung von Gruppenrechten völkerrechtlich nicht geboten. Im Gegenteil, angesichts der Tatsache, daß jede Minderheitenkonstellation der Einzelfallregelung unterliegen muß und Patentrezepte nicht vorgelegt werden können, sind innovative Lösungen gefragt, weshalb ein gruppenrechtlicher Ansatz verschiedentlich sogar notwendig sein kann.

Individual- und kollektivrechtliche Konzeptionen des Minderheitenschutzes basieren auf unterschiedlichen Gesellschaftsmodellen. Die praktisch vielfach zu attestierende Ethnisierung der Politik ist bereits theoretisch vorgeprägt durch die Art der Minderheitendefinition. Statt eines kollektivrechtlichen Ethnisierungsansatzes plädiert der Beitrag für einen am Individuum orientierten Antidiskriminierungsschutz. Überdies plädiert der Autor für eine kritische Auseinandersetzung mit der Logik der ethnischen Differenzierung und fordert eine stärkere Betonung der politischen Dimension des Minderheitenschutzes.

Der von Beichelt & Minkenberg in OSTEUROPA vorgeschlagene modernisierungstheoretische Ansatz zur Erklärung von „Rechtsradikalismus in Transformationsgesellschaften“ bietet zwar einen allgemeinen Rahmen, um die Entstehung undemokratischer politischer Parteien, Bewegungen und Milieus zu interpretieren. Er entwickelt allerdings nicht ausreichend differenzierende Kraft, um makroregionale Vergleiche zwischen West- und Osteuropa durchzuführen, den Unterschied von links- und rechtsradikal zu konzeptualisieren sowie die Radikalität politischer Programme und Strategien zu deren Umsetzung einzuordnen. Deshalb entwickelt der Autor Vorschläge zur Typologisierung radikaler Parteien: Als Kriterien gelten die Art des Kollektivs, auf das sich die jeweilige Partei bezieht, ihre Haltung zu den geltenden Staatsgrenzen sowie die sozialstrukturellen Spezifika der Wählerbasis.

Der in OSTEUROPA (3/2002) vorgestellte Vergleich „Rechtsradikalismus in Transformationsgesellschaften“ kann nicht nachhaltig überzeugen. Wenn Rechtsradikalismus eine Reaktion auf sozio-kulturelle und sozio-ökonomische Modernisierungsprozesse ist, dann gibt es im heutigen Osteuropa nicht mehr, sondern weniger Rechtsradikalismus, als zu erwarten wäre. Der Autor hält an der Modernisierungsthese fest, verweist aber auf die nötige Revision der verbreiteten Interpretation des staatssozialistischen Erbes.

Mit ihrem Artikel „Rechtsradikalismus in Transformationsgesellschaften“ in OSTEUROPA haben Timm Beichelt und Michael Minkenberg einen wichtigen Beitrag zur noch immer unterentwickelten Untersuchung des Rechtsradikalismus im postkommunistischen Europa geleistet. Wohltuend unterscheidet sich der empirisch-komparative Ansatz von der normativ appellativen Art, mit der das Phänomen Rechtsradikalismus häufig behandelt wird. Dieser Versuch verdient Lob und Tadel. Zu kritisieren ist, daß die Autoren ein Modell präsentieren, das sich für vergleichende Länderstudien eignet, nicht jedoch erklären kann, was in einzelnen Länder geschieht. Es hat Erklärungskraft, weshalb manche Länder besonders anfällig für die radikale Rechte sind. Aber es erklärt nicht, wieso die Rechte in diesen Ländern eher schwach entwickelt ist und es ihr nicht gelingt, mehr als einen Bruchteil ihres Potentials zu mobilisieren. Der folgende Beitrag ist nicht als Falsifizierung der Thesen von Beichelt & Minkenberg gedacht, sondern als Vorschlag zu ihrer Aus- und Überarbeitung.

Vier Millionen Opfer im nationalsozialistischen Arbeits- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau zählte 1945 die sowjetische Untersuchungskommission, ein Produkt der Kriegspropaganda. Lagerkommandant Höß nannte unter Druck drei Millionen und widerrief. Wieviele Menschen wirklich diesem singulären Massenmord zum Opfer fielen, ließ sich bislang nur schätzen. Der erste Holocaust-Historiker Gerald Reitlinger vermutete eine Million, der letzte Forschungsstand bezifferte mehrere Hunderttausend weniger. Zwei neue Belege zur Kapazität der Krematorien bestätigen jetzt die vorhandenen Unterlagen über Einlieferungen ins Lager. Damit rückt die Dimension des Zivilisationsbruchs endlich in den Bereich des Vorstellbaren und wird so erst zum überzeugenden Menetekel für die Nachgeborenen.

In diesem Jahr hat sich nicht nur das System der russischen Literaturpreise, sondern auch ihr gesellschaftlicher Status verändert. Die Werte- skala und der Modus der Preisverleihungen wurden in Frage gestellt. Es wurden Stimmen laut, daß in den letzten zehn Jahren die Auszeichnungen häufig nicht den tatsächlichen Leistungen der Schriftsteller und wahren Höhepunkten im literarischen Leben entsprochen hätten. Die Kritik an den Literaturpreisen löste eine Debatte aus, ob es nicht generell eine Krise der russischen Literatur gebe. Teil 3 informiert über die wichtigsten Literaturpreise und -preisträger, Inhalt und Form ausgezeichneter Werke sowie den Verlauf der Debatte. Einige Texte wurden bereits in einem der vorangegangenen Teile dieser Übersicht vorgestellt, andere in unserem Aufsatz über die russische Literatur von 2000.
