2012 2011 2010
2009 2008 2007
2006 2005 2004
2003 2002

Heft 6/2002


Osteuropa 6/2002
Preis: 8,50 €

Coverbild

Frank Hadler, Stefan Troebst | 693

Europäische Staatsangehörigkeitsstandards und nationale Rechtskulturen in Osteuropa
Eine Einleitung zum Themenschwerpunkt
Mehr

Daß die europäischen Nationen ihre Eigenart und Vielfalt vor allem in der Rechtskultur kultivieren, wie eine große deutsche Tageszeitung unlängst schrieb, belegt der Blick auf eine aktuelle gefängnissoziologische Karte Europas: Auch ein Jahrzehnt nach der „Wende“ sind darauf die früheren Westgrenzen der UdSSR, aber auch diejenigen des Warschauer Pakts, weiterhin auf Anhieb erkennbar. Die rechtskulturelle Vielschichtigkeit läßt sich ebenso mit einem x-beliebigen Mitschnitt eines Verhandlungstages im Haager Milošević-Prozeß dokumentieren: Kontinentaleuropäische, auf geschriebenem gesammelten Civil Law basierende Rechtskultur prallt hier mitunter hart auf anglo-amerikanisches gewohnheitsrechtliches Common Law. Wie eng gerade der Zusammenhang von Rechtskultur und Modernisierung nicht nur in der Gegenwart, sondern gerade auch in der Vergangenheit ist, hat der Jurist Herbert Küpper am Beispiel der „Abkoppelung Ostmitteleuropas“ von der gesamteuropäischen Rechtsentwicklung in der frühen Neuzeit und der „Verbürgerlichung seiner Rechtskultur“ in der zweiten Hälfte des 19. und der ersten des 20. Jahrhunderts eindringlich gezeigt. Im Unterschied zur juristischen Osteuropaforschung hat die kulturwissenschaftliche das Forschungsfeld der Rechtskultur bislang nur sehr zögerlich betreten. Das gilt auch und gerade für die historische Osteuropaforschung, die erst in jüngster Zeit begonnen hat, rechtskulturgeschichtliche Fragestellungen der „allgemeinen“ Geschichtswissenschaft wie etwa diejenige des modernen Paßwesens aufzugreifen. Grundlage jeder Beschäftigung mit dem Thema Staatsangehörigkeit im östlichen Europa in Vergangenheit und Gegenwart ist das erste allgemeine bürgerliche Gesetzbuch der Habsburgermonarchie aus dem Jahr 1811. Wenige Jahre nach dem napoleonischen Code civil hieß es hier in Anlehnung an dieses europäische Reformwerk: § 28 – Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in den Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen. § 29 – Fremde erwerben die Oesterreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst; durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht; durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hindurch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe. § 30 – Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden. Diese Bestimmungen belegen, daß das Schlüsselthema Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft über den Bereich von Verfassungs- und Rechtsgeschichte hinaus in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie in die Kulturgeschichte hineinreicht. Ausgangspunkt aller neueren staatsbürgerschaftshistorischen Arbeiten sind die Studien des britischen Soziologen Thomas H. Marshall, der eine zivile, eine politische und eine soziale Dimension von Staatsbürgerschaft konstatiert. Diese Unterscheidung griff Rogers Brubaker in seiner Untersuchung zu den Fällen Deutschland und Frankreich auf. Auf dem Weg zum Nationalstaat, so Brubaker, war neben dem territorialen Moment immer auch ein personelles Moment von staatlicher Abschließung präsent. Dieter Gosewinkel, der im vergangenen Jahr eine grundlegende Studie zur Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht hat, stellte bereits 1998 fest, daß „sich das deutsche Wort der ,Staatsangehörigkeit‘ ausschließlich auf den abstrakten Staat bezieht“, während die „umfassenderen englischen und französischen Begriffe von citizen und citoyen ein partizipatorisches, demokratisches Element ein[schließen].“ Dieses Spannungsverhältnis von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft schlug sich auch in dem Kapitel „Staatsangehörigkeit – Staatsbürgerschaft“ der autoritativen Darstellung „Die Staatsbürgerschaft der DDR“ von Gerhard Riege aus dem Jahr 1982 nieder: „Die Staatsangehörigkeit bürgerlicher Prägung ist die für moderne Gegebenheiten umfunktionierte Untertanenschaft“, wohingegen „für die sozialistische Verfassungs- und Staatsordnung [. . .] die reale Mitgestaltung der Bürger, die Souveränität des Volkes charakteristisch“ ist. Die „märchenhaft komplexe Welt des Habsburgerreiches“, so Brubaker, hat er selbst in seine Untersuchungen nicht miteinbezogen, und auch Gosewinkel hat in seiner Darstellung des Instituts Staatsangehörigkeit im Prozeß der Entstehung eines deutschen Nationalstaats Österreich–Ungarn im Zusammenhang mit dem Deutschen Bund nur gestreift. Die Frage, ob Ostmitteleuropa im Kraftfeld westeuropäischer Vorbilder und osteuropäischer Traditionen mit Blick auf Staatsangehörigkeit und -bürgerschaft als gesonderte Rechtsregion zu greifen ist – und wenn ja, worin ihre rechtshistorische Europäizität besteht, harrt derzeit noch der Untersuchung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die in (West)Europa im Verlaufe des 19. Jahrhunderts zu beobachtende Nationalisierung des Staatsbürgers im Ostmitteleuropa des 20. Jahrhunderts zu einer Verstaatsbürgerlichung der in Staatsnationen und nationale Minderheiten getrennten Staatsangehörigen führte. Das vorliegende Schwerpunktheft soll einen Beitrag zu der sich mittlerweile intensivierenden Diskussion über die rechtskulturellen Konturen Osteuropas und seiner Teilregionen leisten. Es versammelt Aufsätze, die in historischer, völkerrechtlicher und rechtspolitischer Perspektive versuchen, einige dieser Konturen sichtbar zu machen. Mit der notwendigen historischen Tiefenschärfe behandelt der Berliner Historiker Dietmar Müller Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft in Südosteuropa – mit besonderem Gewicht auf der Situation in Rumänien. Der US-amerikanische Historiker David M. Crowe untersucht Migration, Staatsbürgerschaft und Asyl am Beispiel der Roma Ostmittel- und Südosteuropas. Die ungarische Völkerrechtlerin Kinga Gál, Vizepräsidentin des Regierungsbüros für ungarische Minderheiten im Ausland der Republik Ungarn, behandelt das ungarische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1993 sowie das Statusgesetz über in Nachbarstaaten lebende Ungarn von 2001. Die Völkerrechtlerin Carmen Thiele aus Frankfurt an der Oder untersucht am Beispiel Estlands das in den baltischen Staaten mit ihren großen russisch(sprachig)en Bevölkerungsanteilen besonders brisante Problem von Nicht-Staatsangehörigen und Einbürgerung. Der Hamburger Jurist und Ostrechtsexperte Otto Luchterhandt beleuchtet den schwierigen Prozeß der Implementierung europäischer Staatsangehörigkeitsstandards in den nationalen Rechtskulturen der Sowjetunion und im Übergang zur Rußländischen Föderation. Die Rechtspolitikerin Cornelie Sonntag-Wolgast schließlich, die seit 1998 Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern ist, hebt in ihrem vergleichenden Beitrag die normsetzende Rolle des Europarats für das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 hervor. Der im Gange befindliche Prozeß der EU-Osterweiterung belegt die besondere Relevanz der hier behandelten Fragen. Die osteuropäischen Beitrittskandidaten sind dabei, europäische Standards in ihr Staatsangehörigkeitsrecht einzuführen. Gleichzeitig erhält hierdurch die bereits begonnene Diskussion über eine künftige EU-Bürgerschaft neue Impulse. Schließen

Otto Luchterhandt | 697

Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel von der UdSSR zur Rußländischen Föderation
Mehr

Das Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der RSFSR wurde während der Perestrojka durch die Orientierung der Gesetzgeber an rechtsstaatlichen Prinzipien grundlegend umgestaltet; es näherte sich weitgehend den vom Europarat beschlossenen Standards an. Das Staatsangehörigkeitsrecht der GUS-Staaten steht in dieser Kontinuität. Im Falle Rußlands ergaben sich dabei Besonderheiten infolge seines Selbstverständnisses als „Fortsetzerstaat“ der Sowjetunion, die aber mit dem vor der Verabschiedung stehenden neuen Staatsangehörigkeitsgesetz ihre Geltung verlieren. Schließen

Cornelie Sonntag-Wolgast | 719

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht
Tradition und Reform im europäischen Kontext
Mehr

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist Garant für gesellschaftlichen Frieden und innere Sicherheit. Es hat die Interessen des einzelnen wie des Staates zu berücksichtigen. Der vorliegende Beitrag rekonstruiert die Entwicklungsetappen dieses Rechts. Im Mittelpunkt steht die Darstellung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts von 1999, für das der Europarat im Vorfeld eine wichtige normsetzende Rolle spielte. Schließen

Carmen Thiele | 729

Staatsangehörigkeit in den baltischen Staaten: Das Beispiel Estland
Mehr

Nach dem Zusammenbruch multiethnischer Staaten Osteuropas ist die Frage der Staatsangehörigkeit für große Teile der Bevölkerungen, die ethnisch nicht den Titularvölkern angehören, von vitaler Bedeutung geworden. Die baltischen Staaten konnten zwischen verschiedenen Modellen zur Regelung der Staatsangehörigkeit wählen. Wenn der Minderheitenstatus wie in Estland von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird und die Einbürgerungsvoraussetzungen hoch sind, teilen sich Angehörige einer nationalen Gruppe in Staatsangehörige und Ausländer bzw. Staatenlose auf. Dies kann eine Gefahr für die Identität der Gruppe darstellen. Deshalb wird für eine vereinfachte Naturalisation und einen Verzicht des Staatsangehörigkeitskriteriums als Voraussetzung für nationale Minderheiten plädiert. Schließen

Kinga Gál | 743

Staatsangehörigkeit in Ungarn heute
Mehr

Im Nach-„Wende“-Ungarn hat das Thema Staatsangehörigkeit vor allem drei Facetten. Dies sind die Notwendigkeit der Wiedereinbürgerung derjenigen Ungarn, denen nach 1956 aus politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit aberkannt worden war, weiter die Frage der Zuwanderung sowie schließlich das Verhältnis zu den Ungarn, die in Nachbarstaaten leben. Die beiden erstgenannten Fragen regelt das neue Gesetz über die ungarische Staatsangehörigkeit von 1993, die dritte das sogenannte Statusgesetz von 2001, das im Inland wie auf europäischer Ebene für heftige Diskussionen sorgte. Schließen

Dietmar Müller | 752

Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft in Südosteuropa
Der Staatsbürger in den „nationalen Codes“ Rumäniens, Bulgariens und Serbiens
Mehr

Der Aufsatz rekonstruiert die „nationalen Codes“ vor allem in Rumänien sowie in Bulgarien und Serbien. Die Art und Weise, wie die Nation gedacht und kommuniziert wurde, hat maßgeblich beeinflußt, daß in den drei Ländern seit der Mitte des 19. Jahrhunderts das Exklusionsinstrument Staatsangehörigkeit zunehmend religiös-ethnisch konfiguriert wurde. Diese Wirkung der „nationalen Codes“ wird am Verhalten Rumäniens auf den Internationalen Kongressen von Berlin 1878 bis Paris 1919/20 nachgezeichnet. Im 20 Jahrhundert waren die „nationalen Codes“ – mit Höhepunkten in der Zwischenkriegszeit und im bulgarischen und rumänischen Nationalkommunismus – als strukturierende Elemente der Minderheiten- bzw. der Nationalitätenpolitik im Sinne der Ethnisierung sozialer Ungleichheit wirkungsmächtig. Schließen

David M. Crowe | 774

Roma in Ostmittel- und Südosteuropa
Migration, Staatsbürgerschaft und Asyl
Mehr

Nur wenige ethnische Gruppen in der europäischen Geschichte haben mehr unter unzulänglichen Staatsbürgerschaftsrechten und ungenügendem Schutz gelitten als die Roma. Seit ihrer Ankunft in Europa im Mittelalter waren sie Mißhandlungen ausgesetzt, die mit der Aberkennung der grundlegendsten Menschenrechte einhergingen. Wo immer sie lebten, wurden sie auf die untersten Stufen der sozio-ökonomischen Hierarchie verwiesen, so daß die Roma nicht nur um ihr Überleben kämpfen mußten, sondern auch um den Erhalt ihres Selbstwertgefühls als eigenständige ethnische Minderheit mit eigenen reichen kulturellen und linguistischen Traditionen. Schließen

Parlamentswahlen in Rußland

Michael Bauer | 789

Das Ende des „kalten Bürgerkriegs“?
Die inhaltlich-programmatischen Orientierungen im ungarischen Parteiensystem
Mehr

In Ungarn stehen sich zwei politische Lager gegenüber: das traditionelle, national-populistische Lager, im Parlament vertreten durch den Bund der Jungen Demokraten – Ungarische Bürgerpartei und das Ungarische Demokratische Forum, sowie das kosmopolitisch-sozialdemokratische Lager, im Parlament vertreten durch die Ungarische Sozialistische Partei und den Bund Freier Demokraten. Der alle anderen Trennlinien überlagernde „Kulturkampf“ zwischen den beiden Lagern wird durch Zentrum-Peripherie-Konflikte in Verbindung mit wertorientierten Modernisierungskonflikten im Kontext des Systemwechsels geprägt. Neben politisch-kulturellen Wertekonflikten erklärt die Dominanz spezifischer Milieu- und Klientelparteien die ausgeprägte Polarisierung und Segmentierung. Überdies förderte das komplizierte Wahlsystem den Konzentrationsprozeß im ungarischen Parteiensystem. Schließen

Reinhold Vetter | 806

Konfliktbeladene Wahlen in Ungarn
Tiefe Gräben in Politik und Gesellschaft
Mehr

Wie schon 1994 und 1998 gab es auch bei den ungarischen Parlamentswahlen im April 2002 einen Machtwechsel. Diesmal wurden die bürgerlichen Kräfte durch eine Koalition aus Sozialisten und Linksliberalen abgelöst. Der Abstimmung war ein Wahlkampf vorausgegangen, der wie nie zuvor seit dem Systemwechsel 1989/90 das öffentliche Leben vergiftet hatte. Die Hauptverantwortung dafür trug der FIDESZ von Premier Viktor Orbán, wenngleich auch Sozialisten und Liberale mitunter sehr demagogisch auftraten. Einmal mehr wurde deutlich, daß das extrem komplizierte ungarische Wahlrecht reformbedürftig ist. Wichtigste Aufgabe der neuen Regierung wird es sein, die besonders im Wahlkampf aufgerissenen tiefen Gräben in Politik und Wirtschaft zu überwinden und neue Mehrheiten für die Erfüllung der großen Zukunftsaufgaben des Landes zu gewinnen, zu denen insbesondere der Beitritt zur Europäischen Union gehört. Die Wahlen haben gezeigt, daß Ungarns Demokratie funktioniert, daß es aber einen Teil der Gesellschaft gibt, der für nationalistische Parolen anfällig ist. Schließen