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Heft 7/2005
Schwerpunkt: Der Fall Jukos


208 Seiten
Osteuropa 7/2005
Preis: 9,50 €

Coverbild

Manfred Sapper Volker Weichsel | 5

Editorial
Im Käfig
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Der Moskauer Prozeß gegen Michail Chodorkovskij und Platon Lebedev ist am 31. Mai 2005 mit der Verurteilung der Angeklagten zu Ende gegangen. Doch der Fall ist nicht beendet. Denn der Prozeß ist alles andere als die Regelung eines Rechtskonflikts mit den Mitteln der Justiz. Handelte es sich um die Durchsetzung von Recht, müßte man zur Tagesordnung übergehen. Dies geböte die Anerkennung rechtsstaatlicher Praxis. Doch die minutiöse Rekonstruktion und detaillierte juristische Bewertung der Anklage, des Verfahrens und des Urteils, die Otto Luchterhandt vornimmt, fördert ein klares Ergebnis zutage: Es handelt sich um einen Justizskandal. Als Handlanger der Präsidialverwaltung haben Generalstaatsanwaltschaft und Gerichte ein Strafverfahren fabriziert, in dessen Verlauf fundamentale Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit systematisch und zynisch verletzt worden sind. Aus dem Fall Jukos ist ein Fall Rußland geworden. Deshalb ist es geboten, die Kulissen des Meščanskij-Bezirksgerichts beiseite zu schieben und die dunklen Hintergründe und politischen Interessen auszuleuchten. Dem dient der Schwerpunkt in Osteuropa 7/2005. Der Fall Rußland ist ein Lehrstück über den Fall der Demokratie in Rußland. Die von Putin hoffähig gemachte „gelenkte Demokratie“ ist so weit fortgeschritten, daß nur noch die Lenkung übrig geblieben ist. Lev Gudkov und Boris Dubin zeigen anhand der öffentlichen Reaktion auf Chodorkovskijs Festnahme, auf die Kampagne in den Massenmedien und schließlich auf den Prozeß, daß sich das Verfahren nahtlos in die autoritäre Unterwerfung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft einfügt, die Putin und seine Entourage aus Geheimdienstlern verfolgen. Die uninformierte, breite Masse der Bevölkerung dient der Staatsmacht dabei als zuverlässigste Stütze. Gleichzeitig sendet die Staatsmacht symbolische Botschaften der Abschreckung, der Einschüchterung, der Repression. Das ist die eigentliche Funktion dieses Prozesses und all der symbolischen Prozesse der vergangenen Jahre gegen Umweltschützer, Wissenschaftler, Künstler vom Schlage der Nikitins, Pas’kos, Sutjagins und der Mitarbeiter des Sacharov-Museums. In einem solchen System kommunizierender Röhren bedarf es einer Bildsprache, die klar ist, manipulativ, appellativ und vor allem fernsehtauglich. Dies erfordert eine sorgfältige Inszenierung: daher die Festnahme Chodorkovskijs durch martialisch maskierte Angehörige der Antiterroreinheit Al’fa und daher das Bild, das um die Welt ging: der Käfig mit den Angeklagten. Dieser Käfig trägt Bedeutungen. Er ist symbolische Gewalt. Die Semiotik ist grob. Sie transportiert das Ringen mit der Bestie. Ihre Wildheit wird gebrochen, ihr Wille zerstört. Die Gitterstäbe schützen die Menschen vor der allgegenwärtigen Gefahr, die von der Bestie ausgeht. Das ist die vordergründige Logik - ungeachtet aller Inhumanität, die diesem Bild eigen ist. Doch im Falle Rußlands ist eines anders: Gezähmt werden sollen diejenigen, die sich heute als Betrachter jenseits des Käfigs wähnen. Und am Ende sitzen alle im Käfig, selbst wenn er für manche ein bequemer oder gar ein goldener ist. Schließen

Otto Luchterhandt | 7 | Volltext

Rechtsnihilismus in Aktion
Der Jukos-Chodorkovskij-Prozeß in Moskau
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Die Verurteilung Michail Chodorkovskijs und Platon Lebedevs als Schwerverbrecher der Wirtschaftskriminalität wird als spektakulärer Justizskandal in Rußlands Geschichte des 21. Jahrhunderts eingehen. Als Handlanger einer inzwischen allmächtig gewordenen Präsidialexekutive haben Generalstaatsanwaltschaft und Gerichte ein Strafverfahren fabriziert, in dessen Verlauf die elementaren Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit systematisch und zynisch verletzt worden sind. Rußlands Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist vorprogrammiert. Schließen

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Heft 7/2005
Schwerpunkt: Der Fall Jukos
Seite 7 - 37


Otto Luchterhandt

Rechtsnihilismus in Aktion
Der Jukos-Chodorkovskij-Prozeß in Moskau

Am· Dienstag, dem 31.5.2005, ging nach gut zwölf Monaten vor dem Meščanskij Bezirksgericht in Moskau der Prozeß gegen Michail Chodorkovskij, Platon Lebedev und Andrej Krajnov zu Ende. Es war das dritte und spektakulärste Strafverfahren gegen Anteilseigner und Top-Manager des Menatep-Jukos-Komplexes. Chodorkovskij und Lebedev wurden jeweils zu neun Jahren Freiheitsentzug wegen Betruges, Veruntreuung, Steuerhinterziehung und Vollstreckungsvereitelung in schweren Fällen, nämlich wegen Begehung in Form organisierter Gruppenbildung und im großen Stil verurteilt. Die Strafen sind in einer Besserungskolonie mit allgemeinem Vollzugsregime abzusitzen. Krajnov erhielt fünfeinhalb Jahre auf Bewährung, weil er sich teilweise als schuldig bekannt hatte und sich – in Grenzen – „kooperationswillig“ gezeigt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte für Chodorkovskij und Lebedev zehn Jahre beantragt. Das Gericht blieb ein Jahr darunter, weil der angeblich betrügerische Erwerb von Aktien der Gesellschaft Apatit wegen Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 78 Abs. 1 StGB RF) am 8.7.2004 nicht mehr verfolgt werden konnte. Im übrigen aber folgte es auf der ganzen Linie der Anklage.
Der „Jukos-Prozeß“, aus dem das Chodorkovskij-Lebedev-Verfahren nur der wichtigste Ausschnitt ist, trägt – und das von Beginn an – alle Anzeichen eines Justizskandals. Als ein solcher wird er in Rußlands Geschichte des 21. Jahrhunderts eingehen. Das kann man voraussagen, ohne den Vorwurf der Übertreibung fürchten zu müssen.
Das Verfahren hat – wie zu rechtsnihilistischen Sowjetzeiten – so gut wie alle Grundprinzipien des Strafprozeßrechts verletzt: Faire Prozeßführung (fair trial), Unschuldsvermutung, in dubio pro reo, Recht auf wirksame Verteidigung, Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung, Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel – all dies wurde systematisch verletzt, ja zynisch verhöhnt. Solchem Ungeist entspricht das Urteil selbst: Es mißachtet die elementaren Grundsätze des Strafrechts, von Recht und Gerechtigkeit. Das ganze Ausmaß der Provokation kommt aber erst dann voll in den Blick und zu Bewußtsein, wenn man bedenkt, daß Rußlands Verfassung von 1993 mit der Rechtsstaats- und der Menschenrechtsfeindlichkeit des Sowjetsystems demonstrativ brach und daß die Staatsduma nach zehn Jahren des Ringens zwischen „Machtstaatlern“ und „Rechtsstaatlern“ am 18.12.2001 eine freiheitliche, über weite Strecken vorbildliche Strafprozeßordnung erlassen hat. Seit dem 1.7.2002 in Kraft, galt sie noch nicht einmal ein Jahr, als Generalstaatsanwaltschaft, Föderaler Sicherheitsdienst (FSB), Steuerbehörden und Gerichte mit ihrem wüsten Vorgehen gegen den Menatep-Jukos-Komplex, gegen seine Anteilseigner und Spitzenmanager, – wie zum Hohn – in der Bevölkerung weit verbreitete Hoffnungen auf mehr Rechtstaatlichkeit und Rechtskultur in einem Rechtsgebiet von hoher Symbolkraft unter sich begruben.
Der Jukos-Chodorkovskij-Prozeß offenbart, wie lebendig und stark die rechtsstaatsfeindlichen Traditionen der sowjetischen Strafverfolgungspraxis in Rußland weiterwirken. Er liefert groteske Beispiele einer Rechtskultur, in der die demonstrative, pedantisch-peinliche Einforderung nebensächlicher Ordnungsvorschriften und Formalien einhergeht mit einer ebenso demonstrativen Mißachtung tragender Gerechtigkeits- und Verfahrensgrundsätze: Die Vorsitzende Richterin Irina Kolesnikova eröffnete die Verhandlung zunächst nicht, weil der von der Staatsanwaltschaft an Michail Chodorkovskij auszuhändigenden Anklageschrift ein Blatt fehlte, um „keine grobe (sic!) Verletzung der Rechte des Angeklagten zuzulassen“. Die Staatsanwaltschaft brachte ein anderes Exemplar, in dem drei Blätter fehlten, worauf die Sitzung für den dritten, nun erfolgreichen Versuch unterbrochen wurde.
Die Schlußphase des Prozesses war eine Tragikomödie und Farce zugleich. Die Urteilsverkündung nahm komische Züge an – bis zur Groteske. Die StPO ist daran nicht unschuldig. Sie nimmt, guter rechtsstaatlicher Tradition folgend, das Prinzip der Öffentlichkeit (glasnost’) durchaus ernst (Art. 241). Art. 310 verfügt daher, daß das aus Einleitung, Begründung und Entscheidungsteil bestehende Strafurteil im Gerichtssaal, und zwar vollständig, verkündet werden muß.
So lasen die drei Richterinnen der Strafkammer das 662 Seiten umfassende Urteil vor, zwölf Verhandlungstage hindurch. Von Tag zu Tag litt das Publikum mehr unter der Prozedur. Der Gerichtssaal, viel zu klein gewählt, war voll besetzt und, da ohne ausreichende Belüftung ausgestattet, die in jenen Tagen schwül-warme Luft zuweilen zum Durchschneiden. Die Vorleserinnen machten sich nicht die Mühe, klar und vernehmlich zu sprechen. Sie lasen mechanisch, ohne besonderes Verständnis, mit leiser Stimme, so daß selbst die unweit von ihnen sitzenden Anwälte größte Mühe hatten zu folgen. Nicht selten kamen sie ins Stottern, verhaspelten sich und erweckten den Eindruck, als kämen auch sie erstmals mit dem Text in Berührung. Dieser von Zuhörern geäußerte Verdacht war keineswegs bösartig aus der Luft gegriffen, sondern durchaus naheliegend, weil das Urteil über weite Strecken, bis in den Wortlaut hinein – unter Einschluß grammatikalischer und Rechenfehler – der Anklageschrift glich.
Eine Verkürzung des Vortrags auf das Wesentliche der Urteilsbegründung sieht das Gesetz nicht vor. Das Oberste Gericht Rußlands besteht in einem Grundsatzbeschluß („Über das Strafgerichtsurteil“) auf vollständiger Verlesung und behandelt die Verletzung als Aufhebungsgrund im Kassationsverfahren (Art. 379 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Nach dem Buchstaben des Gesetzes hätte es sogar noch schlimmer kommen können, denn das Strafurteil (prigovor) muß im Gerichtssaal „stehend angehört“ werden – in voller Länge. Aber vernünftigerweise hat man in der Praxis den Mut, die Beachtung dieser Regel auf die eigentliche Entscheidung, den Tenor (rezoljutivnaja čast’), zu beschränken.
Die Beobachter waren sich einig: Wenn das Gericht mit diesem Verfahren die Hoffnung bzw. Vorstellung verbunden haben sollte, mit der vollen Autorität des Staates die Öffentlichkeit Rußlands von der Strenge und der Rechtmäßigkeit der Aburteilung namentlich Chodorkovskijs und Lebedevs zu überzeugen, dann ist diese Rechnung gewiß nicht aufgegangen. Die Prozeßbeobachter empfanden die Urteilsverkündung als ein unwürdiges Justizschauspiel, als Zerrbild eines Strafprozesses. Die Richterinnen lösten – je nach Temperament – zwischen Mitleid und Verachtung schwankende Gefühle aus.
Der Prozeß und das Urteil sind auch tragisch für Rußland und für Chodorkovskij. Denn es wurde in seiner Person jemand als Verbrecher abgeurteilt, der die Anfänge skrupellosen Unternehmertums hinter sich gelassen und kraft seiner persönlichen Fähigkeiten, seiner analytischen Intelligenz und unternehmerischen Phantasie, kraft seines organisatorischen Gestaltungswillens, seiner Initiative und Entscheidungsstärke aus dem maroden Staatsbetrieb Jukos binnen weniger Jahre die leistungsstärkste und zugleich modernste Erdölgesellschaft, ja eines der bedeutendsten Wirtschaftsunternehmen Rußlands überhaupt gemacht hat.
Chodorkovskijs Abstempelung als Krimineller ist auch deswegen tragisch, weil er über seinen wirtschaftlichen Erwerbssinn und Machttrieb hinaus eine gesellschaftlich-politische Vision, ein patriotisches Ziel, hat: Rußland ökonomisch und politisch zu modernisieren, Strukturen einer Bürgergesellschaft zu fördern, und den persönlichen Ehrgeiz zeigt, daran selbst mitzuwirken, „in die Politik zu gehen“.
Der Jukos-Chodorkovskij-Prozeß war schließlich eine Farce, eine in die äußerlichen Formen des Gerichtsverfahrens gekleidete Willkür. Man muß schon nach Beispielen suchen, in denen ein Strafgericht unter der Geltung einer rechtsstaatlichen Verfassung und Strafprozeßordnung ein so jammervolles Bild von Inkompetenz, Unfähigkeit und Charakterlosigkeit, von Würdelosigkeit und Ergebenheit gegenüber einer ungehemmt agierenden Präsidialexekutive und ihres Büttels, der Staatsanwaltschaft, geboten hat!
Die Urteilsverkündung begann mit einem Fehlstart. Sie war auf den 27. April terminiert, doch am Morgen fanden die erwartungsvoll zum Gericht geströmten Bürger und Anwälte am Aushang die lakonische Mitteilung, die Sitzung sei auf den 16. Mai verschoben worden. Eine Begründung gab es nicht. Das Gesetz schreibt sie nicht vor, und sie ist auch nicht unbedingt üblich. Die Nachricht zündete wegen der Hochspannung vor dem Prozeß wie eine kleine Bombe, und Spekulationen über die Gründe schossen ins Kraut. Während Rechtsanwalt Genrich Padva, Koordinator der Verteidigung in den verschiedenen „Jukos-Verfahren“, verständnisvoll meinte, die Abfassung des Urteils innerhalb von 14 Tagen sei wegen seines Umfanges von vornherein unrealistisch gewesen, kam die Presse ziemlich einmütig zu dem Schluß, man habe die Vorsitzende Richterin Kolesnikova wohl „von oben“ wissen lassen, daß die Urteilsverkündung so unmittelbar vor den Feierlichkeiten in Moskau anläßlich des Kriegsendes vor 60 Jahren wegen der Anwesenheit zahlreicher Staats- und Regierungschefs politisch inopportun sei. In der Tat war es kein Geheimnis, daß in den meisten westlichen Regierungszentralen – zwar selten offen, wohl aber hinter vorgehaltener Hand – sehr kritisch die „Jukos-Sache“ als politischer Prozeß und Skandal bewertet wurde. Schließlich hatte die Parlamentarische Versammlung des Europarates wenige Wochen zuvor auf Vorschlag seines Menschenrechtsausschusses und namentlich der Berichterstatterin zum Jukos-Verfahren, der Abgeordneten und früheren Bundesjustizministerin Deutschlands, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens, gegen den Protest der Abgeordneten Rußlands, in vielen Punkten förmlich gerügt.
Der Performance seiner Verkündung entspricht die Qualität des Strafurteils vollkommen: Der Umgang mit dem Straf- und mit dem Strafprozeßrecht kann auf Seiten des an fair trial gewöhnten Beobachters nur Kopfschütteln auslösen. Das Ausmaß der Rechtsverletzungen ist so kraß und offenkundig, daß sich die Frage aufdrängt, woher die Regisseure des Spektakels den Optimismus nehmen, das Urteil könne in der, wie zu vermuten, – letzten – Instanz, nämlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, Bestand haben. Zwar wird es aller Erfahrung nach Jahre dauern, bis dessen Entscheidung vorliegt, aber es besteht kein Zweifel, daß „Moskau“ eines Tages die Quittung in Straßburg präsentiert werden wird.
Die Unhaltbarkeit des Urteils: Haupteinwände der Kritik
Um das Urteil zu würdigen, bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Tatkomplexen. Der Darstellung und Analyse liegen im wesentlichen die Anklageschriften der Generalstaatsanwaltschaft gegen Lebedev und Chodorkovskij sowie das Urteil in der Fassung der Protokollaufzeichnungen der Sitzungen zwischen dem 16. und 31.5.2005 zugrunde.
Anklage und Urteil drehen sich vor allem um die folgenden Tatkomplexe.

- Die „Apatit-Sache“, bei der es zum einen um den angeblich betrügerischen Erwerb einer zwanzigprozentigen Beteiligung am Kapital der Apatit-AG, eines Giganten der Düngemittelproduktion, in einem Privatisierungsverfahren im Jahre 1994 (Art. 159 Abs. 3 StGB RF), zum zweiten um die angeblich unkorrekte Vermarktung des Düngers zu künstlich niedrigen Preisen zum Nachteil der Aktionäre der AG (Art. 160 Abs. 3, Art. 165 Abs. StGB RF) und zum dritten um die angebliche Vereitelung der Vollstreckung eines in der Apatit-Sache erstrittenen Wirtschaftsgerichtsurteils (Art. 315 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB RF) geht;
- den angeblich betrügerischen Erwerb eines „Kontrollpakets“ (44 Prozent) an dem als Aktiengesellschaft organisierten Samojlov-Forschungsinstitut für Düngemittel und Schädlingsbekämpfung (NIUIF) in Moskau, angeblich verbunden mit der Verletzung von Patentrechten (Art. 147 Abs. 3 StGB RF) und Vollstreckungsvereitelung (Art. 315 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB RF);
- die angeblich durch Betrug erreichte Nutzung der Geschlossenen Stadt (ZATO) Lesnoj im Gebiet Sverdlovsk als „Steueroase“ und die dadurch bewirkte angebliche Steuerhinterziehung (Art. 199 Abs. 2 StGB RF);
- die angebliche Steuerhinterziehung im Wege der angeblich durch Betrug erwirkten Verleihung des Status eines „Individuellen Unternehmers ohne Gründung einer juristischen Person“ (Art. 199 Abs.2 StGB RF);
- die (nur Chodorkovskij vorgeworfene) angebliche Veruntreuung von Jukos-Geldern, angeblich dadurch, daß Chodorkovskij dem „Oligarchen“ Vladimir Gusinskij und der von jenem beherrschten Media-Most ca. 91 Millionen US Dollar vorgeblich als Kredit, tatsächlich aber wegen gewisser persönlicher Vorteile für sich selbst unter Verzicht auf die Rückzahlung überlassen habe (Art. 160 Abs. StGB RF).
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die drei wichtigsten Tatkomplexe, die Apatit-Sache, die ZATO-Nutzung als „Steueroase“ und die Steuerminimierung durch Nutzung des Individualunternehmerstatus. Die Apatit-Sache wird ausführlich einbezogen, weil sie 2003 entscheidend das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Menatep-Jukos-Anteilseigner und Spitzenmanager gerechtfertigt hat und bis heute zur Legitimation der Aktion insgesamt herhalten muß. Zwar hat das Gericht die Apatit-Sache wegen Verjährung beim Strafmaß nicht berücksichtigt, es hat aber den Schuldvorwurf der Anklage in der Sache bestätigt und dies in einem Sonderbeschluß zum Urteil (opredelenie) ausdrücklich festgestellt.
Wie der Katalog angeblicher Straftaten zeigt, betreffen die Vorgänge fast ausschließlich Vermögensdelikte: Betrug, Veruntreuung, Steuerhinterziehung, Straftatbestände im Schnittbereich von Wirtschaftsrecht, Finanzrecht und Strafrecht, in einem Wort – Wirtschaftsstrafrecht. Es gilt gemeinhin und zurecht als juristisch anspruchsvoll, als schwierig, denn seine fachgerechte Bearbeitung verlangt neben der Beherrschung des Strafrechts auch beträchtliches Wissen im Zivil- und im Wirtschaftsrecht. Außerdem muß der Wirtschaftsstrafrechtler solide ökonomische Kenntnisse haben, sich in wirtschaftliche Vorgänge hineindenken können, Verständnis für ihre Zusammenhänge haben und in der Lage sein, sein multidimensionales Fachwissen zur Erfüllung seiner Aufgabe, eben der Strafverfolgung, optimal zu verknüpfen. Fast überflüssig zu betonen, daß die fachgerechte und wirksame Erfüllung der Aufgabe selbstverständlich die Akzeptanz marktwirtschaftlicher Verhältnisse und die strikte Einhaltung der Prinzipien des Rechtsstaates voraussetzt. All das fällt – davon legt der Jukos-Chodorkovskij-Prozeß beredt Zeugnis ab – Staatsanwaltschaft und Strafjustiz Rußlands sehr schwer. Hier liegt denn auch ein „kulturelles“ Grund- und Kernproblem in der Behandlung des Menatep-Jukos-Komplexes. Am Ende der nun folgenden Würdigung des Strafurteils wird darauf noch einmal zurückzukommen sein.
Die Apatit-Sache – Privatisierungsbetrug?
Der am weitesten zurückliegende Anklagekomplex ist die Teilnahme an der Privatisierung der Apatit-AG. Er geht auf das Jahr 1994 zurück, zog sich – als Wirtschaftsgerichtsprozeß – aber bis ins Frühjahr 2004 hin. Apatit war der größte Hersteller von Mineraldünger in der UdSSR, dann als AG in Rußland. Auf der Halbinsel Kola gelegen, hat das Unternehmen der Stadt Apatity den Namen gegeben. Wie alle sowjetischen Industriegiganten war Apatit durch den Untergang der UdSSR und ihres Wirtschaftssystems in eine schwere Produktions- und Absatzkrise geraten. Zwar war es durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft formal privatisiert worden, aber die Aktien befanden sich überwiegend in Staatsbesitz. Sie wurden vom Vermögensfonds des Gebiets Murmansk (Fond imuščestva Murmanskoj oblasti) verwaltet.
De facto stand das Unternehmen zu jener Zeit vor dem Bankrott, als sich der Vermögensfonds 1994 dazu entschloß, im Paket 20 Prozent der Apatit-Aktien im Wege der öffentlichen Ausschreibung (konkurs) zu veräußern. Zu der hohen Überschuldung des Unternehmens hatten Absatzschwierigkeiten, Streiks, hohe Lohnrückstände, Steuerschulden und überfällige Forderungen wegen unbezahlter Strom- und Energielieferungen beigetragen. Apatit drohte buchstäblich, abgeschaltet zu werden. Wegen ausbleibender Löhne befand sich die Stadt Apatity am Rande des Zusammenbruchs.
Unstreitig bedurfte Apatit einer grundlegenden technologischen und betriebswirtschaftlichen Erneuerung, also erheblicher Investitionen. Entsprechende Pläne waren noch zu Sowjetzeiten ausgearbeitet worden, aber ein Investor hatte sich nicht gefunden. Infolge der immens hohen Verschuldung des Unternehmens, der Überalterung des Kapitalstocks und seiner akuten Existenzgefährdung konnte von einem „Marktwert“ der Apatit-Aktien zu jener Zeit ernsthaft nicht gesprochen werden; er war nicht bestimmbar. So konnte man das Aktienpaket in der öffentlichen Ausschreibung lediglich zum Nennwert anbieten: für 415 800 000 Millionen (unabgewertete) Rubel, d.h. für etwa 225 000 USD.
Der Murmansker Vermögensfonds fügte jedoch eine Bedingung hinzu: Den Zuschlag in der Auktion sollte nur ein Unternehmen erhalten, das bereit war, einen Investitionsvertrag abzuschließen. Eine solche Bedingung war für die Privatisierungspolitik des Staates damals zwar typisch und üblich, sie barg aber das – freilich allseits bekannte – Risiko, daß der Investor nach dem Aktienerwerb absprang oder an Investitionen nicht wirklich interessiert war.
Der Apatit-Investitionsvertrag sah die folgenden Hauptverpflichtungen vor:

- die Zahlung von 59 Milliarden (unabgewertete) Rubel für die Stabilisierung der Finanzlage des Unternehmens;
- die Zahlung von 46,7 Milliarden Rubel zur Entwicklung der sozialen Basis des Unternehmens,
- die Zahlung von 457 Milliarden Rubel für die technische Erneuerung von Apatit.

Die insgesamt 563 Milliarden Rubel (d. h. 280 Millionen US Dollar) waren innerhalb eines Jahres zu zahlen. Außerdem enthielt der Vertrag die Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Erwerb der Aktien und Abschluß des Investitionsvertrages pauschal 30 Prozent der Gesamtsumme des Investitionsvolumens an Apatit zu zahlen.
Die Vertragsbestimmungen legen die Vermutung nahe, daß beim Murmansker Vermögensfonds das Interesse dominierte, Geld zu beschaffen, das Investitionsinteresse hingegen nachrangig war. Die weitere Entwicklung sollte das bestätigen. Die Vertragsbestimmungen über die einzelnen Zahlungsverpflichtungen standen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den Klauseln des Vertrages, welche die Bestimmung, die Planung, den Umfang und die konkrete Durchführung der Investitionsmaßnahmen betrafen. Denn der Investor übernahm die Verpflichtung, die Investitionen nicht nur, was selbstverständlich war, mit der Apatit-AG, sondern auch im Einvernehmen mit dem Murmansker Vermögensfonds zu tätigen. Da nun der Vertrag die Investitionsziele nur ganz allgemein bestimmte („technische Umrüstung des Rohstoffabbaus; Effektivitätssteigerung bei der Produktion; Energiekostensenkung“), erhöhte sich zwangsläufig der Kooperations- und Abstimmungsbedarf. Unter diesen Umständen war es offensichtlich unseriös, daß die Gesamtinvestitionssumme von 280 Millionen US Dollar innerhalb nur eines Jahres zu leisten war. Es mußte allen Beteiligten klar sein, daß das Unternehmen in seinem derzeitigen maroden Zustand schon rein technisch, aber auch organisatorisch nicht in der Lage gewesen wäre, in so kurzer Frist eine so bedeutende Investitionssumme zu absorbieren, und zwar selbst dann nicht, wenn der Vertrag auf die Mitwirkung des Vermögensfonds verzichtet und dem Investor freie Hand gelassen hätte. Das aber war eben nicht der Fall.
Dem Murmansker Vermögensfonds schien vordringlich an dem raschen Zufluß von „frischem Geld“ gelegen gewesen zu sein, ohne ernste Rücksicht darauf, daß bzw. wie es am zweckmäßigsten eingesetzt werden konnte. Der Verdacht mußte durch die besagte Verpflichtung des Investors bestärkt werden, innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Apatit-Aktien und dem Abschluß des Investitionsvertrages, d.h. bis zum 1.9.1994, 30 Prozent der Gesamtsumme des Investitionsvolumens an den Vermögensfonds, also ca. 90 Millionen US Dollar zu zahlen. Da ihre Verwendung nicht an einen bestimmten Zweck gebunden war, bestand die keineswegs von der Hand zu weisende erhebliche Gefahr, daß das Geld „in dunklen Kanälen“ verschwinden würde. Im günstigsten Falle wäre es vielleicht dazu verwendet worden, die drängendsten Schulden der Apatit-AG zu begleichen und die sozialen Verhältnisse der Belegschaft bzw. der Einwohner der Stadt Apatity zu stabilisieren.
Den Wettbewerb gewann die Aktiengesellschaft Geschlossenen Typs (ZAO) Vol’na. Sie war von der Džoj-AG gegründet worden, die ihrerseits auf Initiative einer in den Niederlanden registrierten Firma entstanden war. Alle diese Firmen waren letztlich irgendwie mit dem Konglomerat der Menatep-Bank verbunden. Personell zeigte sich das darin, daß der Generaldirektor der Vol’na-AG, Andrej Krajnov, dritter Angeklagter im Chodorkovskij-Lebedev-Prozeß, zuvor Mitarbeiter der MFO-Menatep (Meždunarodnoe finansovoe ob’’edinenie-Menatep, Internationale Finanzvereinigung- Menatep), einer Geschlossenen Aktiengesellschaft und Tochter der Menatep-Bank, gewesen war.
Vol’na erwarb das Aktienpaket zum genannten Preis. Mit der Zahlung an den Vermögensfonds hatte sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Staat zunächst erfüllt. Wegen der Erfüllung des Investitionsvertrages zugunsten der Apatit-AG kam es aber alsbald zum Streit. Kurze Zeit nach dem Aktienerwerb legte Vol’na dem Vermögensfonds einen ausführlichen Investitions- und Entwicklungsplan vor; Anstalten, die 30 Prozent der Investitionssumme zu zahlen, ließ die Gesellschaft aber nicht erkennen. Nach vergeblicher Mahnung des Vermögensfonds klagte der Staatsanwalt des Gebiets Murmansk beim regionalen Wirtschaftsgericht gegen Vol’na auf Aufhebung und Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages.
Eigenartig war, daß nicht Klage gegen die Bank Menatep erhoben wurde. Diese hatte sich nämlich durch eine von der Vol’na-AG im Wettbewerb vorgelegte und von Platon Lebedev als Präsident der Menatep-Bank ausgestellte Erklärung (garantijnoe pis’mo) förmlich für die Erfüllung der von Vol’na mit dem Investitionsvertrag übernommenen Verpflichtungen verbürgt.
Das zuständigkeitshalber danach mit der Sache befaßte Moskauer Wirtschaftsgericht wies im August 1995 die Klage ab, nachdem Vol’na im Prozeß Belege über Zahlungen von ca. 280 Milliarden Rubeln an Konten der Apatit-AG hatte vorlegen können. Danach verkaufte die Vol’na-AG ihr Apatit-Aktienpaket an mehrere, ebenfalls zum Menatep-Konglomerat gehörende Firmen, denen es durch Akquisitionen auf dem sekundären Markt gelang, ein Kontrollpaket bei Apatit zu erlangen. Auf dieser Grundlage und mit dem Einsatz von beträchtlichen Investitionen gingen sie mit Erfolg an die Erneuerung des Unternehmens: Die Jahresproduktion der Apatit-AG stieg bis 1998 mit 8,2 Millionen Tonnen fast auf das Doppelte, der Absatz wurde durch ein Netz von teils über Rußland verstreuten, teils im Ausland tätigen Firmen wirksam reorganisiert. Die Schulden der Apatit-AG wurden beglichen. Gesteuert wurde die Entwicklung von der Menatep-Bank.
Die Veräußerung der Apatit-Aktien war der Hauptgrund, weswegen das in der Moskauer Berufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft am 12.2.1998 gegen Vol’na erstrittene Urteil ins Leere ging: Es ließ sich gegen die Firma nicht vollstrecken, da sie nicht mehr Eigentümerin der Apatit-Aktien war. So kam nach einigem Hin und Her schließlich am 19.11.2002 ein Vergleich zwischen der Firma Vol’na und dem Murmansker Vermögensfonds zustande. Er wurde entsprechend der Wirtschaftsgerichtsprozeßordnung vom Moskauer Wirtschaftsappellationsgericht förmlich bestätigt: Vol’na zahlte 478 914 197 Rubel, d. h. ca. 15,13 Millionen US Dollar, an den Vermögensfonds, und die Apatit-Aktien blieben bei ihren neuen Eigentümern.
Die Generalstaatsanwaltschaft sah in diesen Vorgängen kriminelles Verhalten, und zwar erstens Betrug in einem schweren Fall, weil er von einer „organisierten Gruppe“ und „in großem Umfang“ begangen worden sei (Art. 159 Abs. 3 StGB RF), und zweitens die böswillige gemeinschaftliche Vereitelung der Vollstreckung eines Zivilurteils durch Täuschung staatlicher Amtspersonen (Art. 315 StGB). Dieser Auffassung schloß sich auch das Gericht an. Staatsanwaltschaft und, soweit es die Vollstreckungsvereitelung betrifft, auch das Gericht argumentieren: Lebedev als Vorstandsvorsitzender („Präsident“) der Menatep-Bank und Chodorkovskij als Vorsitzender ihres Aufsichtsrates („Direktorenrates“) hätten zusammen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bank und ihrer diversen Tochtergesellschaften sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen und ihre Macht über Menatep systematisch dafür eingesetzt, sich durch böswillige Täuschung unrechtmäßig in den Besitz der Apatit-Aktien gebracht und sich dadurch auf Kosten des Staates in großem Stil bereichert. Die an dem Wettbewerb um die Apatit-Aktien beteiligten Gesellschaften – sie waren entsprechend dem geltenden Gesellschaftsrecht gegründet und von den zuständigen Behörden registriert worden – seien „Scheinfirmen“ und damit illegal gewesen; die von ihnen ausgestellten Dokumente seien Fälschungen, bestimmt zur Täuschung im Rechtsverkehr, und die Anträge bei staatlichen Organen seien Täuschung und Irreführung gewesen, um die gewünschten finanziellen Transaktionen herbeizuführen. So hätten sich de facto die Angeklagten in den Besitz der Apatit-Aktien versetzt.
Der Apatit-Fall wirft viele Fragen auf, die weder die Anklage noch das Urteil beantworten: Wie läßt es sich z. B. erklären, daß einerseits behauptet wird, Lebedev habe die Apatit-Aktien billig an sich bringen, aber niemals die Investitionsverpflichtungen erfüllen wollen, während andererseits korrekt festgestellt wird, er habe die Erfüllung jener Verpflichtung durch die Firma Vol’na mit einer Bürgschaftsverpflichtung zu ihren Gunsten abgesichert? Und: Ist es zulässig, daß Staatsanwaltschaft und Gericht den Wert des Apatit-Aktienpakets zum Zeitpunkt seiner Veräußerung (1994) nicht nur nach dessen Nominalwert berechnen, sondern ohne weiteres den wirtschaftlichen Wert der von der Firma Vol’na eingegangenen, aber noch gar nicht realisierten, geschweige denn zur Wirkung gekommenen Investitionsverpflichtungen hinzu addieren? Oder: Zeugt es von der Bereitschaft, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu würdigen, wenn die katastrophale finanzielle und wirtschaftliche Lage der Apatit-AG, der Belegschaft und der Region mit keinem Wort erwähnt, sondern im Gegenteil der Eindruck erweckt wird, es habe sich um ein für Investoren hochattraktives Unternehmen gehandelt? Und können Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Einschätzung überzeugen, das Wirtschaftsberufungsgericht habe den Vergleich zwischen der Firma Vol’na und dem Murmansker Vermögensfonds genehmigt, weil es über den in Wahrheit viel höheren Wert der Aktien „böswillig“ getäuscht worden sei? War nicht an dem Vergleich gerade die Prozeßpartei beteiligt, welche an einer höheren Aktienbewertung das stärkste Interesse hatte, eben der Vermögensfonds? Wäre es nicht seine Sache gewesen, einen eigenen Wertvorschlag in die Vergleichsverhandlungen einzubringen, wenn er mit der Schätzung nicht einverstanden war? Hätte das Gericht nicht darauf hinwirken können, ja müssen? Mußten denn Wirtschaftsgericht und Vermögensfonds die von der Firma Vol’na vorgelegte, von unabhängiger dritter Seite erstellte Wertberechnung akzeptieren? Und: Liegt es nicht gerade im Wesen des Vergleichs, daß beide Seiten nachgeben, aufeinander zugehen und auf Ansprüche verzichten? Ist es schließlich überzeugend, Lebedev und Chodorkovskij die Behinderung bzw. Vereitelung der Vollstreckung des Urteils mit der Begründung vorzuwerfen, daß die Firma Vol’na ihre Apatit-Aktien weiter veräußert habe? Die Veräußerung der Aktien geschah völlig legal, weil die Eigentumsrechte der Firma Vol’na in keiner Weise eingeschränkt waren. Vol’na hatte den Prozeß in erster Instanz gewonnen, und das Wirtschaftsberufungsgericht hatte noch nicht entschieden. Der Ausgang des Verfahrens war daher völlig offen. War aber die Veräußerung der Aktien rechtmäßig, konnte sie nicht dadurch rechtswidrig werden, daß sie möglicherweise von Lebedev und Chodorkovskij veranlaßt wurde, was Staatsanwaltschaft und Gericht im übrigen nur unterstellen, ohne den geringsten Beweis für eine „Veranlassung“ zu liefern.
Umgekehrt waren Lebedev und Chodorkovskij keineswegs verpflichtet, dem Aktienverkauf entgegenzutreten, und zwar selbst dann nicht, wenn sie als Menatep-Spitzenmanager die Macht dazu besessen haben sollten.
Die hier – ausschnittweise – aufgeworfenen kritischen Fragen finden in Anklageschrift und Urteil keine Antwort. Staatsanwaltschaft und Gericht waren von vornherein felsenfest – vorgeblich oder tatsächlich – von der Schuld Lebedevs, Chodorkovskijs und der weiteren Menatep-Manager überzeugt. Ihre Überzeugung beruht freilich nicht auf Beweisen, sondern auf Vermutungen, Unterstellungen und Behauptungen.
„Geschlossene Städte“ – illegale „Steueroasen?
Die Argumentationsschwäche und Hilflosigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht im Umgang mit Unternehmern, welche einen scharfen Blick für Möglichkeiten haben, wenig beachtete Rechtsvorschriften für sich auszunutzen, zeigt besonders deutlich die „Steueroptimierung“ durch Nutzung innerer Off-shore-Zonen. Die Rede ist von den zu Sowjetzeiten unter strengen Geheimhaltungsvorschriften lebenden Geschlossenen Territorialen Verwaltungseinheiten (zakrytye administrativno-territorial’nye obrazovanija – ZATO). Sie gehörten zum „Inselreich“, zum Archipelag des NKVD, dann des KGB. Auf keiner Landkarte verzeichnet, waren sie sprichwörtliche weiße Flecken. Landläufig nannte man sie „Geheime Städte“. Sie waren nach dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang mit den geheimen Atomprogrammen unter der Regie Lavrentij Berijas entstanden. Sie beherbergten Forschungseinrichtungen, in denen an militärischen Projekten mit höchster Geheimhaltungsstufe gearbeitet wurde, mit diesen in Verbindung stehende Produktionsstätten, Versuchsgelände usw. Es gab einige Dutzend von ihnen im Lande. Überwiegend lagen sie im Ural und in Sibirien und hatten durchschnittlich ca. 80 000 Einwohner. Ihre Abgeschlossenheit von der zivilen Außenwelt war perfekt: Der Zugang war auf einen streng begrenzten Personenkreis mit höchster Geheimhaltungsstufe beschränkt und einem komplizierten Verfahren unterworfen; Verwaltung und Versorgung unterlagen eigenen Regularien. Die Namen der Geschlossenen Städte bestanden aus einer Ziffer und dem Gebiet, in welchem sie lagen („Tomsk 7“), aber sie waren auf keiner Landkarte zu finden, und selbst ihre Erwähnung in irgendwelchen Publikationen vermochten die Zensurbehörden so gut wie vollständig zu unterbinden.
Zu Sowjetzeiten privilegiert und hoch subventioniert, gerieten die Geschlossenen Städte nach dem Untergang der UdSSR, dem Zusammenbruch ihrer Planwirtschaft und wegen der öffentlichen Finanznot des Staates in eine schwere Krise. Ihre Abschottung von der Außenwelt und fehlende Einfügung in das Arbeits- und Wirtschaftsleben der Umgebung erschwerten ihre Lage zusätzlich.
Unter dem Druck der Verhältnisse schritt man 1992 zur Reform des gesamten Komplexes: Das Geheimhaltungsregime wurde gelockert, die Geheimen Städte auf eine förmliche gesetzliche Grundlage gestellt. Gleichwohl blieb ihre sozioökonomische Lage prekär. Zwar verpflichtete sich die Föderation zum Ausgleich ihrer Haushalte durch „Subsidien, Subventionen und Dotationen“ (Art. 5 Abs. 1 ZATO-Gesetz), aber die finanziellen Zuflüsse blieben schwach.
Zwar waren die Organe der örtlichen Selbstverwaltung seit Dezember 1991 berechtigt, Unternehmen mit Sitz im Gemeindegebiet Steuervergünstigungen einzuräumen, aber die Geheimen Städte machten davon kaum Gebrauch. Da eine Besserung der Verhältnisse nicht in Sicht war, das Problem aber gelöst werden mußte, ermächtigte der Gesetzgeber im März 1998 ausdrücklich die Verwaltung der Geschlossenen Städte, „juristischen Personen, die als Steuerzahler bei den Steuerorganen der Geschlossenen territorialen Verwaltungseinheiten registriert waren, zusätzliche Steuer- und Abgabenvergünstigungen einzuräumen“. Eine Verordnung der Regierung regelte das Verfahren. Die ZATO-Verwaltung durfte die Steuervergünstigungen nur mit Zustimmung des föderalen Finanzministeriums erteilen. Um sie zu erlangen, hatte die ZATO-Verwaltung nicht nur die Antragsunterlagen des an der Steuervergünstigung interessierten Unternehmens und ihre eigene „Stellungnahme über die Zweckmäßigkeit der Privilegierung“, sondern auch eine Reihe weiterer Dokumente beizufügen: eine Bescheinigung der ZATO-Steuerbehörde, die förmliche ZATO-Registrierung des interessierten Unternehmens, eine Berechnung der Geschlossenen Stadt, welche Mehreinnahmen infolge der Vergünstigung zu erwarten seien und schließlich die Verpflichtungserklärung des Unternehmers, „50 Prozent des Steuerersparnisvolumens für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen“ in der Geschlossenen Stadt zu verwenden (Punkt 3).
Die Einräumung der Abgabenvergünstigungen war also keineswegs leicht gemacht, sondern an erhebliche Bedingungen geknüpft. Die föderalen Finanz- und Steuerbehörden verfügten nicht nur über eine umfassende Prüfungsbefugnis, sondern besaßen auch ein volles Mitentscheidungsrecht über die Anträge der interessierten Unternehmer.
Offensichtlich um die Erlangung von ZATO-Steuervergünstigungen zu erschweren, wurde schon 1999 Art. 5 des ZATO-Gesetzes erneut geändert. Die Vergünstigungen gewährte man nur noch solchen Unternehmen, die 90 Prozent ihrer Grundmittel in der Geschlossenen Stadt plazierten, 70 Prozent ihrer Aktivitäten dort entfalteten und deren Belegschaft zu 70 Prozent ihren ständigen Wohnsitz in der Geschlossenen Stadt hatte.
Dies ist die Rechtslage, von der ZATO-Investoren, auch Jukos, auszugehen hatten. Im Dezember 1997 hatte Jukos eine Reihe von Tochterfirmen für den Vertrieb (Absatz) von Öl und Ölerzeugnissen in der Rechtsform der GmbH (Obščestvo s ograničennoj otvetstvennost’ju, OOO) gegründet. Es handelte sich um die OOOs Biznes-Ojl; Mitra; Val’d-Ojl; Forest-Ojl; TK Al’chanaj; Perspektiva-Optimum; Invest-Proekt. Einige von ihnen ließen sich in der Geschlossenen Stadt Lesnoj im Gebiet Sverdlovsk registrieren. Die Jukos-Töchter wurden 1998 als steuer- und abgabenbegünstigte Unternehmen von der Lesnoj-Verwaltung anerkannt. Später erfüllten sie sogar die verschärften Anerkennungsvoraussetzungen von 1999. Das wurde namentlich Biznes-Ojl durch Bescheid vom 7.3.2000 aufgrund einer am 16.12.1999 bei ihr durchgeführten Betriebskontrolle ausdrücklich auch für die Zeit nach der Gesetzesverschärfung (April 1999) bestätigt.
In der Anklageschrift wird der gesamte Komplex so dargestellt:

Im Ergebnis der unter Führung Lebedevs und Chodorkovskijs von den Mitgliedern der organisierten Gruppe vorgenommenen Handlungen wurde 1999 durch die Verwaltung der Stadt Lesnoj unter Verletzung von Art. 5 des Gesetzes der RF „Über die Geschlossene Territoriale Verwaltungseinheit“ vom 14.7.1992 Nr. 3297-1 die OOO Biznes-Ojl, welche auf dem ZATO-Territorium der Stadt Lesnoj faktisch keine Tätigkeit entfaltete, rechtswidrig [nepravomerno] in der ZATO-Stadt Lesnoj mit dem Recht auf begünstigte Steuerveranlagung als Steuerzahlerin registriert. Danach reichten die Beteiligten der organisierten Gruppe unter Führung von Lebedev und Chodorkovskij durch A. V. Spiričev im Namen der Biznes-Ojl GmbH bei der Inspektion des Ministeriums für Steuern und Abgaben Rußlands für die Stadt Lesnoj, Čapaev-Str. 2, Steuererklärungen für 1999 mit darin enthaltenen bewußt falschen Angaben über das Vorliegen von Steuervergünstigungen zu den folgenden Steuerarten ein: Mehrwertsteuer, Wohnungsfondssteuer, Straßenbenutzungssteuer, Steuer auf die Realisierung von VSM, Gewinnsteuer. Infolge der besagten Handlungen wurden an die Haushalte verschiedener Ebenen 1.217.622.799 Rubel weniger an Steuern gezahlt, was ebenfalls Steuerhinterziehung bedeutet.

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht und fällt mit der Antwort auf die Frage, ob die Steuer- und Abgabenvergünstigungen rechtmäßig gewährt wurden und, wenn ihre Gewährung rechtswidrig war, ob die Vergünstigung durch Täuschung der Behörden von den betreffenden Firmen erschlichen wurde.
Antworten auf die Fragen sucht man in Anklageschrift und Urteil vergeblich. Die Rechtswidrigkeit der Gewährung von Steuervergünstigungen an die Jukos-Töchter wird lediglich behauptet. Selbst der Ansatz zu einer Begründung fehlt. Dazu paßt, daß die Haushaltsgesetzgebung gar nicht erwähnt und die mehrfache Novellierung des Art. 5 ZATO-Gesetz im dunkeln gelassen wird. Die Regierungsverordnung von 1998 wird ebensowenig berücksichtigt wie das komplizierte Verfahren, aufgrund dessen die Steuervergünstigungen eingeräumt werden. Daß an diesem Verfahren die föderalen Finanzorgane maßgebend beteiligt waren (und sind), allen voran das Finanzministerium Rußlands, fällt völlig unter den Tisch. So fehlt der Behauptung, die Einräumung der Steuervergünstigungen sei rechtswidrig gewesen, die finanz- und wirtschaftsrechtliche Begründung. Staatsanwaltschaft und Gericht erwecken absichtlich oder unabsichtlich den Eindruck, die örtlichen Verwaltungs- und die zentralen Finanzorgane seien inkompetente, beliebig manipulierbare Behörden.
Auch das betrügerische Vorgehen der Menatep-Jukos-Manager im ZATO-Komplex wird nur unterstellt. Es findet sich nicht einmal eine schlichte Darlegung jener Aktionen, welche den Vorwurf der Täuschung und des Betruges tragen könnten. Anklageschrift und Urteil beschränken sich darauf, die Bildung der Tochtergesellschaften nachzuzeichnen. Wie schon im Falle von Apatit werden sie als Scheinfirmen qualifiziert. Diese Behauptung wiederum scheint man für eine hinreichende Begründung des Vorwurfs zu halten, die von den Jukos-Töchtern entfalteten Tätigkeiten seien per se illegal gewesen. Überlegungen, daß die ZATO-Gesetzgebung, der Sache nach, tatsächlich Off-shore-Zonen besonderer Art in Rußland ermöglichte, daß ihre Nutzung aus Gründen der Steuerersparnis gerade ihrem gesetzgeberischem Zweck entsprach, weil eben darin der Anreiz für Unternehmen bestand, in die „Geschlossenen Städte“ zu gehen, und daß daher schließlich die Strategie der „Steueroptimierung“ durch die Tochterfirmen legal gewesen sein könnte, werden nicht einmal angedeutet. Andererseits werden Hinweise auf diese Umstände dadurch unterdrückt, daß die Rechtslage von Investitionen im ZATO-Bereich nicht einmal fragmentarisch dargestellt wird.
Die Angeklagten sind ferner wegen Steuerhinterziehung gemäß Art. 198 StGB verurteilt worden, weil sie angeblich ihre Steuerverpflichtungen in der ZATO-Sache nicht ordnungsgemäß durch Zahlung von Geld erfüllt, sondern statt dessen „einfache Wechsel“ hingegeben hätten. Art. 45 Abs. 2 des Steuergesetzbuches lasse es nicht zu, die Steuerpflicht in solcher Form zu erfüllen.
In der Tat haben die betreffenden Tochterfirmen von Jukos bis zum Ablauf des Steuerjahres 1999 ihre Steuern mit Wechseln bezahlt. Das war jedoch nicht rechtswidrig. Bis zum Inkrafttreten des Ersten Teils des Steuergesetzbuches (1.1.1999) durfte die Steuerpflicht auch naturaliter, durch Geldsurrogate, erfüllt werden. Wechsel waren als Zahlungsmittel durchaus anerkannt, ja, gerade sie waren der Verwaltung von Lesnoj höchst willkommen, weil sie der Stadt Zinsen einbrachten, also zusätzlich Einkünfte bescherten. Keiner der Wechsel „platzte“. Alle wurden unverzüglich eingelöst, und allein 1999 flossen dem Stadthaushalt von Lesnoj aus den inkriminierten Firmen über fünf Milliarden Rubel zu. Weder von einer Täuschung der staatlichen Behörden noch von einem Schaden zu Lasten des Staatshaushaltes konnte also die Rede sein.
Steuerhinterziehung durch Statuserschleichung?
Der letzte hier zu behandelnde Komplex von Anklage und Urteil ist der Vorwurf, Chodorkovskij und Lebedev hätten den „Status eines individuellen Unternehmers ohne Bildung einer juristischen Person“ erschlichen und mißbraucht, um sich widerrechtlich der Veranlagung zur Einkommenssteuer und der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zu entziehen (Art. 198 Abs. 2 StGB RF). Was steht dahinter?
Die Verfassung Rußlands legt ein weitaus stärkeres Bekenntnis zu Wirtschaftsfreiheit und freiem Unternehmertum ab (vgl. Art. 8; 34–37 Verfassung 1993) als etwa das deutsche Grundgesetz. Entsprechende Akzente setzt auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1994, um durch Gesetzgebung unternehmerisches Engagement, private individuelle Initiative in der Wirtschaft zu ermutigen und zu stärken. Art. 25 ZGB räumt ausdrücklich auch Einzelnen das Recht ein, „als individuelle Unternehmer“ (v kačestve individual’nogo predprinimatelja) tätig zu werden, also ohne Zusammenschluß mit anderen zu einer Gesellschaft oder durch Errichtung einer „Ein-Mann-Aktiengesellschaft/AG“. Der Anreiz und Vorteil für den Bürger besteht darin, daß er in der Tat nicht zur Einkommenssteuer veranlagt und zu Rentenbeiträgen herangezogen, sondern in einem stark vereinfachten Verfahren steuerlich veranlagt wird.
Der förmlich anerkannte individuelle Unternehmer erwirbt bei der zuständigen Inspektion des Ministeriums für Steuern und Abgaben ein auf ihn ausgestelltes, für ein Jahr geltendes „Patent“ und zahlt dafür einen Pauschalbetrag, der jährlich neu je nach dem Inhalt der Unternehmertätigkeit von der Behörde nach bestimmten Sätzen festgelegt wird. Seine Buchführungspflichten sind stark vereinfacht.
1997 beantragte ein halbes Dutzend Spitzenmanager von Menatep und Jukos, unter ihnen Chodorkovskij, Lebedev, Leonid Nevzlin, Michail Brudno und Vasilij Šachnovskij, ihre Anerkennung jeweils als individueller Unternehmer. Als Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit gaben sie durchweg „Informations- und Beratungsdienste“ im Finanzwesen und in der Wirtschaft Rußlands an.
Das Anerkennungsverfahren („Registrierung“) ist ausgesprochen liberal-rechtsstaatlich, unbürokratisch ausgestaltet und nicht – wie üblich – als Regierungsverordnung, sondern mit der Autorität eines Präsidentendekretes erlassen. Die Registrierung erfolgt, wenn ein formgerechter Antrag gestellt und eine Bescheinigung über die Zahlung der Registriergebühr beigefügt worden ist. Bei persönlichem Erscheinen des Bürgers geschieht das sofort, bei der Antragstellung per Post innerhalb von drei Tagen. Die Anerkennung wird unbefristet ausgesprochen. Das für die postsowjetische Praxis nachgerade typische Verhalten der Behörden, zur Erpressung von Schmiergeldern irgendwelche zusätzlichen Bescheinigungen beibringen oder irgendwelche Handlungen vornehmen zu lassen, untersagt das Dekret ausdrücklich (Punkt 8). Angaben über Art und Inhalt der unternehmerischen Tätigkeit verlange das Dekret nicht. Die Behörde darf die Registrierung nur versagen, wenn die vorgelegten Dokumente aus formalen Gründen nicht den dekretierten Vorgaben entsprechen. Der Bürger kann die Versagung seiner Anerkennung als individueller Unternehmer gerichtlich anfechten. Stellt die Behörde innerhalb eines Monats nach der Registrierung fest, daß die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben fehlerhaft sind, hat der Unternehmer innerhalb einer Woche nach der Rüge ordnungsgemäße Unterlagen einzureichen. Im übrigen räumt das Dekret „jeder beliebigen interessierten Person“, also auch etwa den Steuerbehörden, das Recht ein, innerhalb von sechs Monaten die Anerkennung gerichtlich anzufechten. Das ist die Rechtslage.
1998 schlossen namentlich Chodorkovskij und Lebedev mit der Firma Status Services Ltd. mit Sitz auf der Insel Man/Großbritannien Verträge über Beratungsleistungen zu Fragen der Finanz- und Wirtschaftsentwicklung Rußlands und seiner entsprechenden Gesetzgebung ab. Lebedev erhielt als Beratungshonorar am 30.9.1998 4 819 350 Rubel (300 000 US Dollar), am 13.7.1999 2 440 000 Rubel (100 000 US Dollar), am 16.12.1999 5 360 000 Rubel (200 000 US Dollar), am 27.6.2000 7 735 750 Rubel (375 000 US Dollar).
Anklage und Urteil haben den Vorgang als Steuerhinterziehung in großem Umfang bewertet. Die Angeklagten hätten mit Status Services Ltd. Scheinverträge abgeschlossen. Tatsächlich hätten sie gar keine Beratungsdienste geleistet. Solche seien von vornherein auch gar nicht beabsichtigt gewesen; vielmehr seien die angeblichen Honorare jene Einkünfte, welche die Angeklagten aufgrund ihrer Tätigkeit in den offiziellen Funktionen von Jukos bezogen hätten. Die Anerkennung bzw. Registrierung als individueller Unternehmer habe allein dem Zweck gedient, die gewöhnlichen Arbeitseinkünfte der regulären Veranlagung zur Einkommenssteuer zu entziehen und von den fälligen Rentenbeiträgen ausgenommen zu werden. Namentlich Lebedev habe den Staat in den Jahren 1998–2000 um 7 269 276 Rubel geprellt.
Die Deutung der Vorgänge durch Staatsanwaltschaft und Gericht hat in der Tat, zumindest auf den ersten Blick, einiges für sich. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft keine Beweise dafür vorlegen können, daß die Angeklagten Scheinverträge abgeschlossen und tatsächlich keine Beratungsleistungen erbracht haben. Die für Platon Lebedev zuständige Sachbearbeiterin in der Steuerinspektion Moskaus, M. V. Rodnina, erklärte, daß ihre Behörde keinerlei Möglichkeiten gehabt habe, die Angaben der Antragsteller, also auch jene Lebedevs, auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für Dienstreisen ins Ausland habe ihre Behörde keinen Etat, lautete Frau Rodninas lakonische Erklärung. So stützen Staatsanwaltschaft und Gericht ihre Behauptungen allein auf Indizien: den Umstand, daß gleichzeitig eine ganze Reihe von Jukos- und Menatep-Spitzenfunktionären solche Beraterverträge abschlossen, daß sie dies übereinstimmend mit Status Services Ltd. taten, daß in einem relativ kurzen Zeitraum Honorare gehäuft und in beträchtlicher Höhe angefallen waren und daß – angeblich – zwischen Menatep bzw. Jukos und diversen, auf der Insel Man ansässigen Firmen und namentlich Status Service Ltd. enge Beziehungen bestanden hätten. Für letzteres konnte die Staatsanwaltschaft allerdings keine schlüssigen Beweise vorlegen.
Selbstverständlich waren Lebedev, Chodorkovskij und die anderen „individuellen Unternehmer“ nicht verpflichtet zu beweisen, daß sie Beraterdienste erbracht hatten. Dies war umgekehrt Sache der Anklage. Art. 49 Abs. 2 der föderalen Verfassung stellt diesen klassischen Grundsatz des Strafprozeßrechts unmißverständlich fest: „Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen.“ Und Art. 14 Abs. 2 der StPO fügt hinzu: „Die Last des Beweises der Beschuldigung und der Widerlegung der zur Verteidigung des Verdächtigten oder Beschuldigten vorgebrachten Schlußfolgerungen, liegt auf seiten der Anklage.“ Im vorliegenden Fall kann sich das Gericht offenkundig nur auf Tatsachen stützen, die Zweifel an der Seriosität der Beraterverträge nähren. Einen Grad von Gewißheit, der jeden vernünftigen Zweifel zum Schweigen bringt, bewirken die herangezogenen Indizien indes nicht. Jedenfalls bleiben Zweifel (auch) an der Version der Staatsanwaltschaft.
Damit kommt der klassische strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, in den Blick. Auch er genießt in Rußland Verfassungsrang: „Nicht zu beseitigende Zweifel an der Schuld einer Person werden zugunsten des Angeklagten ausgelegt,“ verkündet Art. 49 Abs. 3. Zweifel gelten nach einem der Standardkommentare zur Verfassung dann als nicht zu beseitigen, „wenn die im Prozeß gesammelten Beweise keinen eindeutigen Schluß auf die Schuld oder Unschuld zulassen und alle Mittel zur Gewinnung von Beweisen ausgeschöpft sind“. Ergänzend stellt Art. 14 Abs. 4 StPO klar, ein verurteilendes Strafurteil dürfe „nicht auf Unterstellungen beruhen“ (!). Dazu heißt es erläuternd in dem offiziösen StPO-Kommentar, daß „nur der vollwertige Beweis (liš’ polnocennaja dokazannost’ – Hervorhebung im Original!) der Information über die Schuld dieser oder jener Person bezüglich der Straftat die Vermutung der Unschuld eines Menschen erschüttern könne“. Zutreffend weist der Kommentar auf den inneren Zusammenhang zwischen dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz und der gleichfalls mit Verfassungsrang (Art. 49 Abs. 1) ausgestatteten Unschuldsvermutung hin.
Hehre Grundsätze, goldene Worte. Das Gericht hat sie ignoriert. Einträchtig mit der Staatsanwaltschaft nimmt es Behauptungen, vage Indizien und vorgefaßte, einseitig gegen die Angeklagten gerichtete Wertungen als „Beweise“. Gewiß kann sich das Gericht auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung berufen (Art. 17 StPO RF). Seine Anwendung setzt jedoch eine tragfähige Beweislage voraus. An ihr fehlt es, und dies ist ganz offensichtlich. Das Meščanskij-Bezirksgericht hat alle Bestimmungen, welche Verfassung und Strafprozeßordnung ausdrücklich zur Gewährleistung eines fairen Strafprozesses normieren und deren Beachtung sie ihm vorschreiben, auch hier auf das Schwerste verletzt.

Die Menatep-Jukos-Manager – eine „organisierte Gruppe“ zur Begehung von Straftaten?
Die Anklage konnte nur deswegen zu einer so hohen Strafforderung kommen und das Gericht in seinem Urteil ein für Wirtschaftsstrafdelikte so ungewöhnlich hohes Strafmaß verhängen, weil beide Justizorgane sich darin einig waren, daß die angeblichen Straftaten jeweils in strafverschärfender, qualifizierter Form begangen worden waren, nämlich durch eine „organisierte Gruppe“. Dieses Qualifikationsmerkmal erhöht in Verbindung mit dem Vorwurf bzw. dem Nachweis einer großen finanziellen Schädigung des Staates den Strafrahmen des jeweiligen Delikts auf drei oder sogar mehr Jahre. Die Konstruktion der „organisierten Gruppe“ aber war und ist daher der strafrechtliche Ansatz, der entscheidende juristische „Kniff“ der Staatsanwaltschaft, Chodorkovskij, Lebedev und die weiteren ins Visier genommenen Eigner und Spitzenmanager von Menatep und Jukos als Schwerverbrecher zu brandmarken. Natürlich entspricht das ganz dem Bild, das die breite Masse der Bevölkerung von den superreichen Neokapitalisten Rußlands, den „Oligarchen“, hat, und es liegt auf der Hand, daß es den Strafverfolgungsorganen gerade darauf ankam, die wohl bekannte Einstellung in der Bevölkerung für ihre Zwecke zu nutzen. Wenn man sich nicht schon auf die Legalität, auf die Verfassung und das Strafprozeßrecht, auf das Wirtschafts- und das Finanzrecht stützen kann, dann wenigstens auf den Schein der Legitimität, auf das „gesunde Volksempfinden“ sozialer Gerechtigkeit!
Nach Art. 35 Abs. 3 StGB RF ist die „organisierte Gruppe“ eine Form der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten. Sie befindet sich etwa in der Mitte zwischen einer „kraft Vereinbarung agierenden Gruppe“ (Art. 35 Abs. 2) und einer „kriminellen Organisation“ (Abs. 4). Davon ausgehend versteht das Oberste Gericht Rußlands unter ihr „eine dauerhafte Gruppe aus zwei oder mehr Personen, die durch den Vorsatz verbunden [sind], eine oder mehrere Straftaten zu begehen“. Sie sei in aller Regel durch ein hohes Maß an Organisiertheit, Planmäßigkeit und die sorgfältige Vorbereitung der Straftat, durch die Verteilung der Rollen zwischen den Teilnehmern gekennzeichnet.
Anklageschrift und Urteil sehen diese Kriterien im Falle der Menatep- und Jukos-Manager als erfüllt an. Die „organisierte Gruppe“ sei von Chodorkovskij als Aufsichtsratsvorsitzenden der Menatep-Bank gegründet worden. 1994 sei Lebedev, Präsident jener Bank, dazugestoßen. Ferner hätten dazu gehört Natal’ja V. Černyševa, die Leiterin der Privatisierungsabteilung in der Bank, der im Prozeß mitangeklagte Andrej V. Krajnov, Mitarbeiter der Menatep-Tochter und Geschlossenen Aktiengesellschaft MFO-Menatep, Michail B. Brudno, Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Geschlossenen Aktiengesellschaft Jukos-PM, die Leiter der Abteilung für Bergbau und Chemie der Geschlossenen AG Rosprom, Andrej G. Gur’ev und Aleksandr V. Gorbačev, sowie, wie es formelhaft in allen Dokumenten heißt, „von der Voruntersuchung nicht festgestellte Personen“.
Chodorkovskij sei Chef der Gruppe gewesen, Lebedev habe die bei Menatep tätigen Gruppenmitglieder gesteuert, Krajnov sei für die Gründung von Scheinfirmen und Černyševa für Urkundenfälschungen „zuständig“ gewesen. Als Beweis galten Staatsanwaltschaft und Gericht die in Komsomolzeiten bzw. die Perestrojka zurückreichenden engen persönlichen Beziehungen zwischen Chodorkovskij, Lebedev, Nevzlin und weiteren Spitzenmanagern von Menatep und Jukos. Hier dürfte im wesentlichen die Erklärung dafür liegen, wie wenig Mühe die Staatsanwaltschaft und das Gericht darauf verwendet haben, die Beteiligung namentlich Chodorkovskijs und Lebedevs an der Begehung der behaupteten Straftaten durch konkrete Tatsachen im einzelnen auch nur darzulegen. Statt dessen wurde auf schlüssige Beweise fast durchweg verzichtet. Durchaus typisch ist die folgende Passage aus der Anklageschrift:

Zur Begehung von Straftaten wurden unter Führung von Lebedev und Chodorkovskij durch ihnen untergebene Mitarbeiter der Bank Menatep und der MFO Menatep verschiedene juristische Personen gegründet, um sie als Instrument zur Begehung von Betrug und der Verschleierung von Straftaten einzusetzen.

Vielleicht glaubten Staatsanwaltschaft und Gericht, der Last konkreter Darlegungen und Beweise deswegen enthoben zu sein, weil die Mitglieder der „organisierten Gruppe“ sich ihre Taten wechselseitig zurechnen lassen müssen (vgl. Art. 35 Abs. 5 StGB). So interpretiert, scheint die persönliche Zuordnung von Tatbeiträgen entbehrlich zu sein, es überhaupt auf Einzelheiten nicht besonders anzukommen.
Gerade im vorliegenden Fall kann eine solche Position aber nicht überzeugen. Denn der Umstand, daß die Menatep- bzw. Jukos-Spitzenmanager Chodorkovskij, Lebedev und andere „organisiert“ handelten und in verschiedener Weise zusammenwirkten, belegt noch nicht, daß sie eine „organisierte Gruppe“ im Sinne des Strafrechts waren. Sie waren schließlich ausnahmslos Manager bei Menatep, Jukos und sonstigen mit diesen verbundenen Gesellschaften und handelten in Ausübung ihrer Aufgaben und Positionen selbstverständlich – „organisiert“. Nicht ihnen persönlich als Mitgliedern einer imaginären „Gruppe“ war ihr Handeln in aller Regel zuzurechnen, sondern denjenigen Unternehmen und Firmen, in deren Namen sie auftraten, für welche sie Erklärungen abgaben, Anträge stellten, Dokumente verfaßten, über deren Konten Zahlungen liefen und sonstige Transaktionen erfolgten. Die „organisatorischen“, „dauerhaften“, „planmäßigen“ Beziehungen zwischen Chodorkovskij, Lebedev und anderen angeblichen Gruppenmitgliedern lassen sich ganz zwanglos mit ihren unternehmerischen Funktionen, ihren dienstlichen Aufgaben in ihren Firmen erklären. Wieso sollten sie eine gegenüber Menatep, Jukos und anderen Firmen verselbständigte, durch Sonderinteressen und eine spezifische Loyalität zusammengehaltene spezielle, eben „organisierte“ Gruppe gewesen sein? Staatsanwaltschaft und Gericht haben sich diese Frage nicht gestellt und sich mit dem Problem nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber unerläßlich gewesen, weil die Erfüllung gewöhnlicher Managementfunktionen und dienstlicher Obliegenheiten im Firmenverbund prima vista keine kriminelle Tätigkeit darstellt und darstellen kann. So drängt sich die Vermutung auf: Staatsanwaltschaft und Gericht haben sich nicht nur zur Rechtfertigung des erhöhten Strafmaßes, sondern auch deswegen für diese Konstruktion entschieden, weil sie ihnen einen – scheinbar – bequemen Ausweg aus ihren Beweisnöten lieferte.
Aber es gibt wohl noch tieferliegende Gründe dafür, weswegen Staatsanwaltschaft und Gericht sichtlich dazu neigen, wirtschaftliche und rechtliche Vorgänge aus dem Blickwinkel des Strafrechts wahrzunehmen: ihr Unverständnis für kapitalistische Unternehmer, die, mit beträchtlicher Phantasie ausgestattet, in einem schwierigen, unübersichtlichen Umfeld teils fehlender, teils noch wenig erprobter Regeln agieren, um möglichst hohe Gewinne für ihr Unternehmen zu erwirtschaften und ein Minimum an Steuern zu zahlen. So wird die in einer Marktwirtschaft übliche, jedenfalls aber verbreitete Nutzung und Ausnutzung des zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen, des wirtschafts-, finanz- und prozeßrechtlichen Instrumentariums von Ermittlungsbeamten, Untersuchungsführern, von Staatsanwaltschaft und Richtern mit Argwohn, Unverständnis und einem tief sitzenden stereotypen Antikapitalismus wahrgenommen.
Und noch etwas anderes dürfte hinzukommen: die Sozialisation ganzer Generationen von Juristen. Wie in der Sowjetunion dominiert in der Juristenausbildung in Rußland noch immer das Strafrecht, bei relativer Vernachlässigung des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Das hat verhängnisvolle Folgen für die juristische und rechtspolitische Orientierung im politischen, sozialen und ökonomischen Transformationsprozeß. So nimmt es nicht wunder, daß gewöhnliche zivil- und wirtschaftsrechtliche Vorgänge über den Leisten des Strafrechts geschlagen werden und als „Abgründe“ bösartiger krimineller Machenschaften erscheinen: völlig legal, unter Beachtung der Vorschriften des Gesellschaftsrechts gegründete und staatlich anerkannte („registrierte“) Tochterunternehmen sind „Scheinfirmen“, von ihnen ausgestellte Dokumente „Fälschungen“, bestimmt zur Täuschung im Rechtsverkehr; ökonomisch motivierte Anträge bei staatlichen Organen zur Gewährung gesetzlich vorgesehener Leistungen, Vergünstigungen oder Privilegierungen sind Täuschungshandlungen und dienen der Irreführung.
So zeigt die Analyse der gegen Chodorkovskij und Lebedev erhobenen Strafvorwürfe mitsamt ihren Begründungen ein durchgehendes Muster: Aus Voreingenommenheit gegenüber den Angeklagten werden ihre geschäftlichen Tätigkeiten, Entscheidungen und Transaktionen ohne hinreichende zivil-, wirtschafts- und finanzrechtliche Prüfung, also unbegründet, für rechtswidrig erklärt und den Angeklagten kriminelle Absichten unterstellt. Davon ausgehend werden die Tatsachen einseitig zu Lasten der Angeklagten ausgewählt und ausnahmslos zu ihrem Nachteil interpretiert. Die von der Verteidigung zur Widerlegung der Anklage vorgebrachten Argumente werden ebenso ignoriert wie die angebotenen Entlastungsbeweise. Unbeachtet ließ das Meščanskij-Bezirksgericht in Moskau selbst solche Beweise (Dokumente; Zeugenaussagen usw.), die zwar auf Initiative der Staatsanwaltschaft erhoben worden waren, aber dazu geeignet waren, die Angeklagten zu entlasten oder sie gar tatsächlich entlasteten. Durch seine einseitige Prozeßführung hat es die Verteidiger de facto in die unwürdige Rolle von Statisten versetzt. Indem das Gericht während der Hauptverhandlung einseitig den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgte, hat es systematisch und gröblich beinahe sämtliche strafprozessualen Grundrechte der Angeklagten sowie die (auch) in ihrem Interesse normierten rechtsstaatlichen Prozeßprinzipien verletzt: das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 48 Föderalverfassung; Art. 16 StPO); die Gleichstellung und Waffengleichheit von Angeklagten und Verteidigung (Art. 123 Abs. 3 Föderalverfassung; Art. 15 StPO); die zugunsten der Angeklagten streitende Unschuldsvermutung und den mit ihr verbundenen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (Art. 49 Föderalverfassung; Art. 14 StPO); das Verbot der Verfolgung Unschuldiger (Art. 6 Abs. 2 StPO); die Bindung des Gerichts an Verfassung und Gesetz (Art. 7 StPO) und seine Verpflichtung zur unparteilichen und fairen Prozeßführung (Art. 15 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren –
Willkür in Aktion
Die während des Prozesses und durch das Urteil zugelassenen Rechtsverletzungen kamen in ihrem Ausmaß und in ihrer Intensität einer Provokation gleich, und doch konnten sie nach jenen Erfahrungen nicht mehr sonderlich überraschen, welche die Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht, dem berüchtigten „Basmannyj sud“ Moskaus, im Ermittlungsverfahren gemacht hatten.
Taktisches Agieren mit strategischem Ziel
Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menatep-Jukos-Manager folgte von Anfang an einem bestimmten Muster: Man zog alle Register. Mit der vollen Wucht der den Strafverfolgungsbehörden verliehenen Machtbefugnisse ging man gegen Lebedev, Chodorkovskij und die anderen vor. Dem widerspricht nicht, daß, als im Sommer 2003 die Aktionen gegen Jukos anliefen, die Strafverfolgungsorgane sich eher vorsichtig vortasteten, bisweilen unentschlossen, ob sie ins Visier genommene Personen zunächst nur vorladen und als Zeuge vernehmen oder aber gleich festnehmen und als Beschuldigte inhaftieren sollten oder ob man ihnen Zeit lassen und Gelegenheit geben sollte, sich dem Zugriff der Organe durch Flucht ins Ausland zu entziehen, wie es der „Oligarch“ Boris Berezovskij vorgemacht hatte.
Die mögliche Alternative, frontal und „auf einen Schlag“ gegen Jukos, seine Hauptanteilseigner und Spitzenmanager vorzugehen, erschien der Präsidialexekutive aus übergeordneten politischen Gesichtspunkten indes wohl wenig ratsam. Rußlands fortgeschrittene Integration in die Weltwirtschaft, seine Stellung in der internationalen Politik, aber auch Jukos’ Aufstieg zu einem Wirtschaftsunternehmen globaler Bedeutung und gewiß auch die hohe Bekanntheit Chodorkovskijs in den Geschäftswelten der USA und Europas mahnten zu Vorsicht. So entschied man sich dafür, schrittweise vorzugehen. Das „gestreckte Verfahren“ hatte den großen psychologischen Vorteil, die Öffentlichkeit in Rußland und „im Westen“ langsam an das Vorgehen gegen Jukos und seine Manager zu gewöhnen, Härte und Ausmaß der Reaktionen aus Wirtschaft und Politik aufmerksam zu beobachten, eventuelle taktische Rückzieher zu machen, die Bedeutung der einzelnen, zeitlich auseinandergezogenen Vorgänge herunterzuspielen und immer wieder die vage Hoffnung in einflußreichen politischen Kreisen darauf zu nähren, es werde oder könne doch noch zu einer einvernehmlichen, „politischen“ Lösung des Falles, zu einem „glimpflichen Ende“, kommen, kurz: die im weitesten Sinne politischen Ziele der Jukos-Attacke zu erreichen, ohne dem Ansehen Rußlands in der Welt unverhältnismäßig großen Schaden zuzufügen.
Obwohl von internen Auseinandersetzungen, Flügelkämpfen und Entscheidungsprozessen in Rußlands Führung heute ungleich weniger an die Öffentlichkeit dringt als in der El’cin-Ära, ist im Jukos-Komplex leicht erkennbar, daß zwei „Denkschulen“ sich gegenüberstehen. Auf der einen Seite sind es die Anhänger eines konsequenten, liberalen Kurses der entschlossenen Integration Rußlands in die Weltwirtschaft. Diese finden sich vor allem in den Wirtschafts- und Finanzressorts der „Regierung“, aber, wenngleich in geringerem Maße, auch in der Präsidialverwaltung. Auf der anderen Seite stehen die primär von machtstaatlichen, geostrategischen und Sicherheitsvorstellungen beherrschten Exponenten aus Geheimdiensten, Militär, Innenministerium und Generalstaatsanwaltschaft, kurz: die sogenannten Siloviki.
Daß die Präsidialverwaltung an Chodorkovskij ein Exempel statuieren und zugleich die anderen noch im Lande und auf freiem Fuß befindlichen „Oligarchen“ warnen wollte, hatte der Stellvertretende Generalstaatsanwalt, Vladimir Kolesnikov, in einer Pressekonferenz bereits am 12.11.2003 unverhüllt klar gemacht:

Man sagt, Chodorkovskij habe nicht getötet. Ja, er hat nicht getötet. Mit der Keule ging er nicht los. Das ist tatsächlich so. Aber im vorliegenden Fall muß eine andere Logik Platz greifen. Vor allem muß man schauen, unter welchen Bedingungen die Bevölkerungsmehrheit Rußlands lebt, während ein bedeutender Teil Spitzeneinkommen hat. Der Mindestlohn ist 600 Rubel, die Mindestrente 160. Und nun laßt uns diese Milliarden [gemeint sind Dollar – O. L.] in Rubel umrechnen. Dadurch, daß die Rußländer diese zusätzlichen Milliarden nicht bekamen, konnten für einen Monat 49 166 666 Personen keinen vollen Lohn bekommen, und 18 437 500 Personen keine volle Rente.

Und drohend fügte Kolesnikov hinzu:

Diejenigen, die noch nicht sitzen, sollten darüber nachdenken, womit sie sich letztlich beschäftigen.

Obwohl die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht abgeschlossen waren, „prognostizierte“ Kolesnikov, daß Chodorkovskij eine Strafe von zehn Jahren zu erwarten habe. Das entsprach exakt dem späteren Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gegen Chodorkovskij und Lebedev. Das Szenario stand also fest. Wo das Drehbuch verfaßt worden war, ließ Präsidentenberater Igor’ Šuvalov die Öffentlichkeit in der Schlußphase des Prozesses, im April 2005, in aller Deutlichkeit wissen:

Der Staat hatte erkannt, daß man mit dem, was einem gehört, wirtschaftlich umgehen muß. [. . .] Wenn es nicht Jukos gewesen wäre, dann eine andere Gesellschaft, welche sich für die Steuerverbrechen hätte verantworten müssen.

Harte Maßnahmen, so Šuvalov, seien erforderlich gewesen, „wie immer sich das auch auf das Image des Staates auswirken wird“.
Platon Lebedevs Verhaftung
Der Angriff auf den Menatep-Jukos-Komplex begann damit, daß am 19. Juni 2003 Aleksej Pičugin in der Mordsache Gorin als Zeuge vorgeladen, dann aber festgenommen und aufgrund richterlicher Anordnung vom 21.6.2003 inhaftiert wurde. Das Haftgericht war das Basmannyj-Bezirksgericht der Stadt Moskau, dessen Name in Rußland mittlerweile zum Synonym für eine politisch willfährige Justiz geworden ist („Basmannyj sud“). Vorausgegangen waren Versuche des Inlandsgeheimdienstes FSB, den aus den Sicherheitsapparaten hervorgegangenen Pičugin für die „Zusammenarbeit“ in einem Prozeß gegen Jukos-Spitzenmanager und namentlich gegen Leonid Nevzlin zu gewinnen. Pičugin hatte das „Angebot“ abgelehnt.
Zwar hatte die Verhaftung Pičugins bereits gewisse Befürchtungen geweckt; richtig aufmerksam darauf, daß Jukos ins Visier des Kreml, der Administration des Präsidenten, der Generalstaatsanwaltschaft und des FSB gekommen war, wurde die Öffentlichkeit aber erst, als der Vorsitzende von MFO Menatep, Platon Lebedev, am 2.7.2003 festgenommen wurde. Am 3.7. folgte seine Verhaftung. Am 4.7. wurden Michail Chodorkovskij und Leonid Nevzlin stundenlang beim Generalstaatsanwalt als Zeugen vernommen. Chodorkovskij hatte zuvor öffentlich erklärt, daß er nicht die Absicht habe, Rußland zu verlassen und zu emigrieren.
Das Ereignis wurde in Rußland von Anfang als das wahrgenommen, was sich im weiteren Verlauf der Ereignisse immer klarer herausstellte und allenfalls noch auf „diplomatischer Bühne“ hinter bagatellisierenden Sprachregelungen und Rücksichtnahmen verschleiert blieb: eine vom Kreml in Auftrag gegebene Kampagne der Generalstaatsanwaltschaft mit dem doppelten Ziel, im Wahljahr Michail Chodorkovskij unschädlich zu machen, weil und nachdem er die in Opposition zu Putin stehenden politischen Parteien – Jabloko, Sojuz Pravych Sil (Union der Rechten Kräfte, SPS), sowie die Kommunisten (KPRF) – finanziell unterstützt und seinen Wechsel in die Politik angekündigt hatte, und den Jukos-Konzern wieder unter staatliche, das heißt unter die Kontrolle der Präsidialverwaltung zu bringen.
Die Haftentscheidung gegen Lebedev ist höchst anfechtbar. Zwar ist sie von einem Gericht getroffen und im Oktober 2003 im Kassationsverfahren vom Moskauer Stadtgericht überprüft worden („Haftprüfungsverfahren“), aber überzeugen kann sie nicht. Das nachzuweisen ist keineswegs schwierig.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind in Rußlands Strafprozeßordnung zweistufig aufgebaut: Es müssen allgemeine und weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muß zumindest eine jener Voraussetzungen vorliegen, welche das Gesetz formuliert, um gegen den Beschuldigten, in besonderen Fällen auch gegen den (nur) Verdächtigten überhaupt mit Zwangsmaßnahmen zur Sicherung des staatlichen Strafanspruches (mery presečenija) vorgehen zu können. Die Verhängung von Haft ist nur eine, freilich die schwerste der sieben von Art. 98 StPO zur Auswahl gestellten Maßnahmen. Als Alternativen könnten u.a. Hausarrest (Art. 107), Kaution (Art. 106), persönliche Bürgschaft (Art. 103) oder eine Erklärung, den Ort nicht zu verlassen (Art. 102), in Betracht kommen. Solche, die Freiheit mehr oder weniger stark einschränkenden Maßnahmen erklärt Art. 97 Abs. 1 StPO nur dann für zulässig,

wenn der Beschuldigte sich vor den Ermittlungsorganen bzw. dem Gericht verbirgt oder seine kriminelle Tätigkeit fortsetzt oder wenn es möglich ist, daß er einen Zeugen oder sonstigen Prozeßbeteiligten bedroht, Beweismittel vernichtet oder auf sonstige Weise das Strafverfahren behindert.

Als spezielle, zusätzliche Voraussetzungen der Anordnung von Haft verlangt Art. 108, daß erstens die Bestrafung wegen einer Tat droht, die mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug bedroht ist, und daß es zweitens „unmöglich ist, eine andere, mildere, mit Zwang verbundene Sicherheitsmaßnahme anzuwenden“.
Die Entscheidung darüber, welches der Sicherungsmittel gegen den Beschuldigten auszuwählen und anzuwenden ist, soll also offensichtlich von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuert werden. Für die Haft als härteste Zwangsmaßnahme heißt dies, daß sie nur und erst dann angeordnet werden darf, wenn Strafverfolgung und Beweissicherung nicht ebenso wirksam mit einem der vom Gesetz zugelassenen milderen Mittel, also z. B. durch Kaution oder Hausarrest, erreicht werden könnten.
Was den vorliegenden Fall anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft die Festnahme und nachfolgende Inhaftierung Lebedevs damit gerechtfertigt, daß er versucht habe, sich der Ermittlung zu entziehen, daß die Gefahr auch noch weiter bestehe und daß eine aktive Behinderung der Ermittlung von seiner Seite zu befürchten gewesen sei. Überzeugend hat sie das nicht begründen können, denn Lebedev hatte im Gegenteil keinerlei Anlaß zu solchem Verdacht gegeben. Für die Staatsanwaltschaft mußte das offenkundig sein, denn Lebedev war am 20.6., nach der Verhaftung Pičugins, der Aufforderung zum „Gespräch“ bei den Untersuchungsführern Salavat K. Karimov, Michail A. Bezuglyj und Valerij A. Lachtin im Gebäude des Generalstaatsanwalts gefolgt, obwohl er nicht förmlich als Zeuge vorgeladen worden war – ein klares Signal seiner „Kooperationsbereitschaft“. Am 26.6.2003 wurde Lebedev erneut, vermittelt über seinen Anwalt Anton Drel’, für den 27.6. als Zeugen vorgeladen. Obwohl dies telefonisch bzw. mündlich, d. h. unter Verletzung des gesetzlichen Verfahrens (Art. 188 Abs. 1 und 2 StPO) , und äußerst kurzfristig geschah, erklärte sich Lebedev zum Erscheinen bereit. Noch am 26.6. hob die Staatsanwaltschaft den Termin indes wieder auf, und der Untersuchungsführer Bezuglyj teilte Drel’ mit, daß man weiter keine Fragen an Lebedev habe.
Es kam jedoch anders, vielleicht deswegen, weil der für demagogische Ausfälle bekannte Dumaabgeordnete Vladimir Judin, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und Unternehmertum, – bestellt? – förmlich Anzeige beim Generalstaatsanwalt gegen Lebedev (daneben auch gegen den weiteren prominenten „Oligarchen“ Roman Abramovič) wegen der Apatit-Sache erstattet hatte. Am frühen Morgen des 2. Juli begab sich Lebedev wegen Übelkeit ins Višnevskij-Krankenhaus. Einige Stunden später händigte man Drel’ in der Generalstaatsanwaltschaft erneut ein Ladung für Lebedev als Zeuge aus, für den 3.7. um 10.00 Uhr. Anstatt den Termin einzuhalten, tauchte Untersuchungsführer Bezuglyj begleitet von zahlreichen Mitarbeitern des FSB und Krankenhauspersonal noch am 2.7. um 16.35 Uhr überraschend im Krankenhaus auf. Lebedev wurde festgenommen und in Handschellen abgeführt.
Lebedev beantragte beim Generalstaatsanwalt, die diversen Ladungen seiner Person als Zeuge sowie die Aktenvermerke dem Gericht vorzulegen, und ebenso beim Basmannyj Bezirksgericht, den Generalstaatsanwalt zu ihrer Vorlage zu verpflichten, um den Nachweis führen zu können, daß er, Lebedev, zu keiner Zeit beabsichtigte, geschweige denn den Versuch unternommen habe, sich den Ermittlungen zu entziehen. Vergeblich! Statt dessen reichte die Generalstaatsanwaltschaft Monate später die Kopie eines Vermerks (spravka) zu den Gerichtsakten, den der Untersuchungsführer Bezuglyj verfaßt hatte, allerdings nunmehr förmlich „als Zeuge“ (!) der Tatsache, daß der „Untersuchungsführer Bezuglyj“ korrekt gegenüber Lebedev gehandelt habe. Die Abteilung für Innere Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft hatte die „Zeugenaussage“ – angeblich – bereits am 4.7.2003 beglaubigt.
Obwohl die Willkür der Generalstaatsanwaltschaft im Umgang mit elementaren Verfahrensvorschriften der Zeugenvernehmung und des Haftrechts mit Händen zu greifen waren, schmetterte Richter Andrej V. Rasnovskij vom Basmannyj Bezirksgericht alle Anträge der Verteidigung ab und folgte uneingeschränkt dem Haftantrag des Generalstaatsanwalts.
Auch soweit die Staatsanwaltschaft die Erforderlichkeit der Haftanordnung mit der Befürchtung begründete, Lebedev könne die Ermittlungen durch Beeinflussung von Zeugen, Vernichtung von Beweismitteln usw. behindern, blieb sie konkrete Fakten schuldig. Solche hätte sie nicht nur vortragen, sondern auch glaubhaft machen müssen. Art. 99 StPO schärft nämlich Staatsanwaltschaft und Gericht ein, bei den gegen den Verdächtigten bzw. Beschuldigten einzusetzenden Sicherungsmaßnahmen, hier also bei der Inhaftierung Lebedevs, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Schwere der erhobenen Beschuldigung,
2. Fakten, welche den Beschuldigten als Persönlichkeit charakterisieren,
3. sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiären Verhältnisse, die Art seiner beruflichen Tätigkeit.

Allein, weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht haben sich auf solche „Feinheiten“ bei der Haftentscheidung eingelassen, sondern die völlig abstrakt vorgetragene Befürchtung ausreichen lassen, Lebedev könne und werde, wenn er in Freiheit sei, Druck auf Zeugen ausüben oder Beweismittel unterdrücken. Darin liegt ein schwerer Verstoß gegen Art. 108 i. V. m. Art. 99 StPO. Beide Justizinstitutionen stehen damit allerdings in einer starken und, wie man sieht, bis heute ungebrochenen Tradition sowjetischer Strafverfolgungspraxis. Befragungen an der Schwelle zu den neunziger Jahren belegen nämlich, daß Untersuchungsführer und Ermittlungsbeamte durchschnittlich zu 80 Prozent der Auffassung folgen, eine Glaubhaftmachung der Haftgründe durch entsprechende Beweismittel sei nicht erforderlich, verzichtbar. Die neue Strafprozeßordnung stellt sich dieser Einstellung und Praxis entschieden entgegen. Das Verfassungsgericht Rußlands hat das jüngst unterstrichen:
Aufgrund einer von Lebedev eingelegten Verfassungsbeschwerde hat es in einer Entscheidung vom 22.3.2005 die Verpflichtung der Strafjustiz festgestellt, konkrete, reale Beweise für die Begründung der Haftentscheidung anzuführen.
Das Basmannyj Bezirksgericht hat mit seinem Verhalten außerdem den dem Haftverfahren innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, denn es hat nicht begründet, warum der Sicherungszweck nicht ebenso gut erfüllt worden wäre, wenn Lebedev eine Kaution gezahlt hätte oder unter Hausarrest gestellt worden wäre. Mit seiner Entscheidung, sofort die härteste Einschränkung der persönlichen Freiheit zu verfügen, hat das Gericht darüber hinaus auch die für Lebedev streitende Unschuldsvermutung (Art. 49 Abs. 1 Verfassung RF) mißachtet. Es hat ihn – fraglos – wie einen Schwerverbrecher behandelt.
Die Verhaftung Michail Chodorkovskijs
Chodorkovskij sollte es nicht besser ergehen als Lebedev. Eher im Gegenteil. Er wurde unter dramatischen Umständen am 25.10.2003, einem Sonnabend, um 5.00 Uhr morgens auf dem Novosibirsker Flughafen Tolmačevo festgenommen. Chodorkovskij befand sich an Bord einer von Jukos bei der privaten Fluggesellschaft Meridian gecharterten TU-134. Die Maschine war von Nižnij Novgorod gekommen. Chodorkovskij hatte am Vortag die Mitarbeiter der Jukos-Tochter Samaraneftegaz in Samara über die Perspektiven der Fusion von Jukos mit Sibneft’ informiert, das regionale Zentrum seiner Stiftung Otkrytaja Rossija (Offenes Rußland) besucht und vertrauliche Gespräche mit den Gouverneuren Konstantin Titov (Samara) und Dmitrij Ajackov (Saratov) über eine Zusammenarbeit in der Region geführt. Nun war er auf dem Wege nach Irkutsk, um ein zweitägiges Stiftungsseminar zum Thema „Staatsmacht, Business, Gesellschaft“ mit 120 Politikern und Journalisten aus Sibirien zu eröffnen.
Chodorkovskijs Maschine war angeblich zum Nachtanken, tatsächlich aber aufgrund einer Weisung aus Moskau, aus der „Lubjanka“, zur Zwischenlandung in Novosibirsk veranlaßt, in eine Außenposition bugsiert und dort blockiert worden. Einige Dutzend Angehörige der FSB-Antiterrorgruppe Alfa in kugelsicheren Kampfanzügen und mit maskierten Gesichtern drangen in Chodorkovskijs Kabine mit dem Ruf ein „FSB! Hände hoch, hinsetzen, keine Bewegung, Ausweiskontrolle, Waffen auf den Boden, sonst wird geschossen!“ Mit den Worten „Gut, gehen wir“, schickte sich Chodorkovskij in das Unvermeidliche.
Von Rechts wegen hätte Chodorkovskij nun innerhalb von acht Stunden dem Haftrichter des Bezirksgerichts von Novosibirsk vorgeführt werden müssen, da für die Haftentscheidung dasjenige örtliche Gericht zuständig ist, in dessen Jurisdiktionsbezirk die Festnahme erfolgt ist (Art. 108 Abs. 4 StPO RF). Dies geschah indes nicht. Vielmehr flog man Chodorkovskij in einer vom FSB eingesetzten Sondermaschine TU-154 zwei Stunden später nach Moskau. Dort wurde er dem Haftrichter Rasnovskij vom Basmannyj-Bezirksgericht vorgeführt, der erwartungsgemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung stattgab, Chodorkovskij habe sich „böswillig“, ohne triftige Gründe (bez uvažitel’nych pričin) der Vorladung des Generalstaatsanwalts zur Zeugenvernehmung entzogen. Die Begründung war unzutreffend und daher unhaltbar, denn erstens hatte die Staatsanwaltschaft den Vernehmungstermin unzumutbar kurzfristig angesetzt und zweitens hatte Chodorkovskij die ihm von der StPO RF auferlegten Pflichten als Zeuge korrekt erfüllt. Das beweist der folgende Ereignisablauf:
Am Donnerstagabend, dem 23.10.2003, geht Chodorkovskijs Anwalt Drel’ aus der Generalstaatsanwaltschaft für Chodorkovskij eine Vorladung „als Zeuge“ für Freitag, den 24.10. 12.00 Uhr zu. Chodorkovskij befindet sich zu dieser Zeit bereits in Saratov, auf seiner Dienstreise an die Volga und nach Sibirien. Weder findet daher die gesetzlich vorgesehene (Art. 188 Abs. 2 StPO RF) Aushändigung der Ladung an Chodorkovskij noch eine wirksame Ersatzzustellung statt. Wie im Fall Lebedev folgte die Generalstaatsanwaltschaft wiederum ihrer Gewohnheit, den Vorladungstermin äußerst knapp anzusetzen. Nach der Kommentarliteratur gilt die Ladungsverfügung nur dann als rechtzeitig (svoevremenno) zugestellt, wenn die vorgeladene Person den Termin wahrnehmen kann, „ohne außerordentliche Anstrengungen dafür unternehmen zu müssen“. Eine derartige Situation lag hier eindeutig vor. Chodorkovskij hätte seine lange geplante – dem FSB und auch der Generalstaatsanwaltschaft zweifellos bekannte – Dienstreise abbrechen und sofort nach Moskau zurückkehren müssen. Eine solche Entscheidung mitsamt den aus ihr resultierenden Nachteilen für seine berufliche Arbeit war ihm nicht zuzumuten.
Das Gesetz nimmt darauf auch gerade Rücksicht, indem es dem Zeugen ausdrücklich gestattet, dem Termin mit einer „triftigen“, d.h. stichhaltigen Entschuldigung fernzubleiben. Art. 188 Abs. 3 StPO bestimmt, die vorgeladene Person habe zu dem bestimmten Termin zu erscheinen oder (sic!) vorher den Untersuchungsführer über die Gründe des Nichterscheinens in Kenntnis zu setzen.
Dies tat Chodorkovskij, denn er ließ der Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich durch Drel’ mitteilen, daß er wegen der Dienstreise zum Termin nicht erscheinen könne und um Anberaumung eines neuen Termins bitte. Dazu war die Staatsanwaltschaft nicht bereit. Nach den Regeln der StPO hätte sie dazu nach Lage der Dinge aber bereit sein müssen. Nur dann, wenn die vom Zeugen vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig sind, hat die Staatsanwaltschaft das Recht, seine Vorführung anzuordnen. Chodorkovskij hatte offenkundig solche Gründe.
Das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft kann man nur als rücksichtslos und willkürlich bezeichnen. Die legitimen, von der Strafprozeßordnung ausdrücklich anerkannten und strukturell in ihre Verfahrensregelungen integrierten Interessen nicht nur von Zeugen, sondern auch von Verdächtigten, Beschuldigten und Angeklagten wurden ignoriert, mißachtet. Obwohl zu jener Zeit förmlich noch nicht als Verdächtigter eingestuft, sondern als Zeuge vorgeladen, wurde Chodorkovskij vom FSB wie ein Schwerverbrecher, wie ein Terrorist, behandelt. „Danach zu urteilen, wie die Arretierung erfolgte“, so der stellvertretende Vorsitzende des Föderationsrates, Valerij Goregljad, „ist dies ganz klar eine Einschüchterungsmaßnahme“ (akcija ustrašenija). In der Tat. Aber zu ihr ermächtigt die Strafprozeßordnung die Ermittlungsbehörden nicht!
Ebenso wie bei Lebedev war die Anordnung der Untersuchungshaft durch das Gericht auch im Falle Chodorkovskijs ungerechtfertigt. „Triftige“ Haftgründe konnte es nicht vorweisen. Der Verdacht, Chodorkovskij könne bzw. werde sich der Strafverfolgung durch die Flucht ins Ausland entziehen, war offenkundig unbegründet. Denn Chodorkovskij war am 13.10., also nur wenige Tage vor seiner Festnahme, von einer Geschäftsreise aus den USA zurückgekehrt, dies, obwohl die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen der Generalstaatsanwaltschaft bei Jukos unmittelbar vor seiner Abreise einen neuen Höhepunkt erreicht hatten und seine eigene Inhaftierung gleichsam „in der Luft lag“. Mehr als das: Chodorkovskij hatte vor aller Öffentlichkeit seit Beginn der Attacken auf den Menatep-Jukos-Komplex wiederholt einen solchen Schritt abgelehnt. Am Vortage seiner Abreise in die USA sagte er noch einmal im Klartext: „Wenn es darum geht, mich aus dem Land hinauszudrängen oder mich einzusperren, dann muß man mich einsperren, denn ein politischer Emigrant werde ich nicht sein.“ Nicht ohne Ironie hatte er hinzugefügt, daß er „am Sonnabend“, sofort nach seiner Rückkehr, der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehe.
Ebenso unsubstantiiert, formal-abstrakt blieben Staatsanwaltschaft und Gericht auch bei der „Begründung“ der anderen Haftgründe. Man darf gespannt sein, ob sich an dieser rechtswidrigen Praxis nach der erwähnten Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts Rußlands vom 22.3.2005 etwas ändern wird.
Einschüchterungsattacken auf die Jukos-Anwälte
Zu den bösartigsten, schreiendsten Rechtsverletzungen der Generalstaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (und auch noch später) zählen die Aktionen gegen die Anwälte der Menatep-Jukos-Manager, insbesondere Durchsuchungen von Kanzleien, Vorladungen zur Vernehmung in Mandantenverfahren, Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Handakten sowie Inhaftierungen; insgesamt massive Einschüchterungsmaßnahmen, welche einen Angriff auf die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung im Menatep-Jukos-Komplex insgesamt darstellen, sie in einigen konkreten Fällen bereits unmöglich machen.
Die Rechtslage ist eindeutig; sie verbietet – selbstverständlich – derartige Praktiken entweder uneingeschränkt oder bindet sie an enge gesetzliche Voraussetzungen. Strikt verbietet Art. 56 Abs. 3 StPO RF Staatsanwaltschaft und Gericht, den Anwalt als Zeugen zur Vernehmung zu laden, und zwar erstens generell zu Umständen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Rechtsberatung bekannt wurden (Nr. 3) und zweitens –speziell – zu Umständen, die ihm bei seiner Tätigkeit als Verteidiger des Verdächtigten oder Beschuldigten zur Kenntnis gekommen sind (Nr. 2). Die Staatsanwaltschaft ignorierte die Bestimmungen. Überhaupt ging sie in den Tagen vor und nach Chodorkovskijs Verhaftung mit einer Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen die Jukos-Anwälte vor, die man im neuen Rußland, unter seiner geltenden, rechtsstaatlichen Verfassung noch nicht erlebt hatte.
Am Donnerstag, dem 9.10.2003, durchsuchten Untersuchungsbeamte der Generalstaatsanwaltschaft unter der Leitung S.K. Karimovs das Anwaltsbüro Drel’. Weder hatten sie Drel’ zuvor davon in Kenntnis gesetzt, wie es das Gesetz vorsieht, noch besaßen sie die gemäß Art. 3 Abs. 8 Anwaltsgesetz dafür erforderliche richterliche Anordnung. Deswegen nutzten sie – man kann es nur als zynisch bezeichnen – die „Gelegenheit“ bzw. den Umstand, daß sich Drel’ zur fraglichen Zeit auf dem Wege in das Moskauer Stadtgericht befand, wo über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung Lebedevs durch das Basmannyj-Bezirksgericht im Kassationsverfahren verhandelt werden sollte. Drel’, per Mobiltelephon informiert, fuhr zwar sofort zum Büro zurück, doch wurde ihm dort der Zutritt, selbst zum Gebäude, verwehrt. Seine sofortige telegraphische Beschwerde an Generalstaatsanwalt Vladimir Ustinov persönlich blieb ohne Wirkung.
Eine Woche später, am 16.10., als sich Drel’ gerade im Lefortovo-Gefängnis zu einem Gespräch mit seinem Mandanten Lebedev befand, händigte ihm ein Untersuchungsbeamter eine Ladung zur Vernehmung in der Generalstaatsanwaltschaft aus. Genri Reznik, Präsident der Moskauer Anwaltskammer, war konsterniert: „Die Aktionen der Generalstaatsanwaltschaft sind schreiende Gesetzlosigkeiten (vopijuščee bezzakonie)“, empörte er sich. Die Kammer trat eilig zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen und verbot Drel’ unter Androhung, ihm die Zulassung als Anwalt zu entziehen, der Ladung zu folgen. Drel’ gehorchte. Die Generalstaatsanwaltschaft ließ ihn zunächst in Ruhe, lud ihn dann aber erneut, zum 27.10.2003 zur Vernehmung vor. Wiederum intervenierte die Moskauer Anwaltskammer und wiederum – im Ergebnis – mit Erfolg. Vorladungen erhielten ferner die Jukos-Anwälte Vasilij Aleksanjan und Dmitrij Gololobov, auch bei ihnen vergeblich.
Opfer eines weiteren skandalösen Rechtsbruchs wurde die zum Anwaltsteam Chodorkovskijs gehörende Anwältin Ol’ga Artjuchova. Als sie am 11.11.2003 nach einem Gespräch mit Chodorkovskij in der GUIN-Sonderhaftanstalt Matrosskaja Tišina (Matrosenruhe), bei dem es um die Strategie seiner Verteidigung gegangen war, das Beratungszimmer verließ, verlangte man von ihr, alle ihr nicht gehörenden Sachen (gemeint waren Papiere Chodorkovskijs) herauszugeben. Sie verneinte, solche zu besitzen. Da das Gespräch mit Chodorkovskij unter permanenter Beobachtung stattgefunden hatte, handelte es sich offenkundig um eine Provokation und einen Einschüchterungsversuch zugleich. Darauf durchsuchte man die Handakten Artjuchovas. Als man sich anschickte, ihre Gesprächsaufzeichnungen wegzunehmen, gelang es ihr, eines der Blätter zu ergreifen. Sie eilte in eine Ecke des Raumes, um das Blatt zu zerreißen. Es kam zum Handgemenge. Auf ihren erneuten Protest hin, gab man ihr die Handakten bis auf eines der Blätter zurück.
Die Vorgänge bedürfen keiner weiteren Kommentierung. Sie schreien für sich.



Nachbemerkung
Die schriftliche Fassung der Urteile wurde Chodorkovskij und Lebedev am 6. Juni 2005 übergeben. Da die zehntägige Frist für die Einlegung des Rechtsmittels – Appellation oder Kassation – mit dem Abschluß der Urteilsverkündung (31.5.2005) zu laufen begonnen hatte, blieben den Anwälten real noch vier Tage Zeit für die Einlegung der Kassation. Chodorkovskij legte am 9.6.2005 Kassationsbeschwerde beim zuständigen Moskauer Stadtgericht ein. Lebedev verzichtete darauf mit der Begründung, die schriftliche Fassung des Urteils enthalte Passagen, die das Gericht nicht vorgetragen habe, und umgekehrt fehlten darin wiederum Passagen der mündlichen Urteilsverkündung. Aus gesundheitlichen Gründen könne und wolle er sich die – absehbare – Farce des Kassationsgerichtsverfahrens nicht zumuten, sondern seine Kräfte für den Prozeß vor dem Obersten Gericht Rußlands und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schonen.

Angelika Nußberger, Dmitrij Marenkov | 38

Quo vadis iustitia?
Der Fall Chodorkovskij im Licht der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention
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Das Urteil gegen Michail Chodorkovskij ist primär wegen der Verstöße gegen grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit kritisiert worden. Da vor dem Rußländischen Verfassungsgericht wohl ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber eine Nachprüfung konkreter Verstöße der Exekutive und Judikative gegen die Grundrechte möglich ist, bleibt als Kontrollinstanz nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dieser hat in den letzten Jahren beachtliche Entscheidungen gegen die Rußländische Föderation erlassen, in denen zahlreiche Verstöße gegen in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Garantien gerügt werden. Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Verfahren gegen Chodorkovskij, so ist auch hier eine Verurteilung der Rußländischen Föderation zu erwarten. Ob es dazu aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Verhältnis Rußlands zum Europarat noch kommen wird, ist jedoch ungewiß. Schließen

Lev Gudkov, Boris Dubin | 52 | Volltext

Der Oligarch als Volksfeind
Der Nutzen des Falls Chodorkovskij für das Putin-Regime
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Der Jukos-Prozeß ist eine Meßlatte für den Zustand von Politik und Gesellschaft in Rußland. Die Analyse der öffentlichen Reaktion auf Chodorkovskijs Festnahme, die Kampagne der Massenmedien und den Prozeß zeigt, daß sich das Verfahren nahtlos in die autoritäre Unterwerfung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft einfügt, die Putin und sein Gefolge aus Geheimdienstlern verfolgen. Die uninformierte breite Masse der Bevölkerung dient der Staatsmacht dabei als zuverlässigste Stütze. Überwunden geglaubte Phänomene wie die Freund-Feind-Logik, das militarisierte Verteidigungsbewußtsein und das Orwellsche Zwiedenken kehren zurück. Der Begriff „Oligarch“ hat sich in ein appellatives Gebilde verwandelt, das eine ähnliche Funktion erfüllt wie die frühere Formel des „Volksfeinds“. Gleichzeitig reagiert die Bevölkerung auf die Entwicklung zunehmend zynisch. Dieser Zynismus untergräbt die Grundlagen des Putin-Regimes und macht die „gelenkte Demokratie“ extrem instabil. Schließen

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Heft 7/2005
Schwerpunkt: Der Fall Jukos
Seite 52 - 76


Lev Gudkov, Boris Dubin

Der Oligarch als Volksfeind
Der Nutzen des Falls Chodorkovskij für das Putin-Regime

Die· Ereignisse um die Firma Jukos seit dem Sommer 2003 sind als Meßlatte des politischen Wandels in Rußland nicht weniger bedeutsam als der Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs im Herbst 1999. Die Leitung des größten Privatunternehmens des Landes wurde wegen betrügerischer Handlungen, rechtswidriger Unterschlagungen im Zuge der Privatisierung von Staatseigentum und ähnlicher Vergehen angeklagt; im Juli 2003 wurde Platon Lebedev, im Oktober dann Michail Chodorkovskij verhaftet.
Die öffentlichen Reaktionen auf diese Vorgänge hätten unterschiedlicher nicht sein können. Die Ermittlung und der Gerichtsprozeß in Sachen Jukos waren von rechtswidrigem Druck nicht nur auf die Angeklagten, sondern auch auf deren Geschäftspartner, Angestellte und Verwandte, die somit zu Geiseln wurden, sowie von angedrohten bzw. tatsächlich eingeleiteten, rechtlich äußerst fragwürdigen Strafprozessen begleitet, die dem Zweck dienten, das Unternehmen zu „spalten“ und das erforderliche Belastungsmaterial gegen die Jukos-Geschäftsführung zu erpressen. Dies erweckte bei dem am besten ausgebildeten und wohlhabendsten Teil der rußländischen Gesellschaft Besorgnis und Widerstand. Die in keinem Verhältnis zur Sache stehenden Mittel, die im Zuge des Untersuchungsverfahrens angewandt wurden, die Schwere der den Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechen, die strenge Isolierung der Angeklagten und auch des Unternehmens, die offensichtliche Abhängigkeit des Gerichts von der Präsidialadministration sowie die massive staatliche Propaganda in allen wichtigen Massenmedien (gekoppelt mit einer Fernseh- und Pressezensur, um unbequeme Berichte zu unterbinden) wurden von der Gesellschaft als Signale eines grundsätzlichen Umschwungs im politischen Kurs des Landes aufgefaßt, der auch die Resultate der Staatsdumawahlen im Dezember 2003 beeinflußte. Der Jukos- oder „Chodorkovskij-Prozeß“, wie er nach der Verhaftung von Michail Chodorkovskij bezeichnet wurde, war nach Meinung der Bevölkerung eines der wichtigsten Ereignisse des letzten Jahres.
Chodorkovskij erlangte erst Anfang der 2000er Jahre Bekanntheit als Geschäftsführer des am schnellsten wachsenden und florierendsten Ölförderunternehmens – des Jukos-Konzerns. Seine Beliebtheit sollte nicht überschätzt werden: Vor Beginn des Gerichtsprozesses war sein Name, abgesehen von Geschäftskreisen, vor allem Experten und Analytikern im Bereich der Wirtschaftspolitik ein Begriff. Binnen weniger Jahre verwandelte Chodorkovskij Jukos – Anfang der 1990er Jahre ein verlustbringender Staatsbetrieb unter vielen, übrigens auch im Öl- und Gasbereich – in Rußlands effektivstes Unternehmen. Grundlage seines Erfolgs war nicht nur eine Modernisierung der Produktionstechnologie, sondern auch die Schaffung eines völlig neuen Systems des Managements und der Personalausbildung. Allerdings führte ihm gerade der Erfolg des Unternehmens eine einfache Tatsache klar vor Augen: Nach dem postsowjetischen Motto „Greif zu, solange es kein anderer tut“ war eine Weiterentwicklung des Konzerns nicht mehr möglich. Die kurze Phase des „wilden Kapitalismus“, der „Gründerzeit“ und der „ursprünglichen Akkumulation“ ging dem Ende entgegen. Neue Aussichten ließen sich nur auf dem Auslandsmarkt und durch eine Transformation des Unternehmens in einen transnationalen Konzern eröffnen, was einen Übergang zu grundsätzlich neuen, in Rußland bis dahin unbekannten Formen der Finanzverwaltung und des industriellen Managements sowie ein neuartiges Verhältnis von Staat und Geschäftspartnern erforderte: Der gesamte Umsatz mußte legalisiert und aus der Grauzone gehievt, Investitionen mußten langfristig geplant werden.
Chodorkovskij war sich darüber im klaren, daß es für ein einzelnes Unternehmen, selbst für ein so großes, utopisch wäre, ein solches Programm umzusetzen. Er erklärte mehrfach, eine solche Umgestaltung sei nur möglich, wenn sich zuvor der sozialrechtliche und kulturelle Kontext wandeln, diese Veränderungen das sozialpolitische Wirtschaftsumfeld erfassen und institutionelle Transformationen stattfinden würden. Er war gezwungen, weitgefächerte politische Beziehungen zu knüpfen und sich als Sponsor einer Vielzahl sozialer, wissenschaftlicher und Bildungsprogramme, von Projekten zur Förderung unabhängiger Medien, der Zivilgesellschaft sowie von Rechtsreformen umfassend gesellschaftlich zu betätigen. Dadurch erlangte er einen hohen Bekanntheitsgrad. Aber eben durch diese Tätigkeit geriet er in Konflikt mit dem Umfeld des Präsidenten, das auf die langsame, aber systematische Verstärkung einer haarfeinen Kontrolle über das gesellschaftliche und politische Leben im Lande, die konsequente Beseitigung der Autonomie verschiedener Institutionen und Gruppen sowie auf die zentralisierte Kontrolle über Wirtschaft und Gesellschaft zielt.
Die Spannungen und Konflikte begannen im Vorfeld der Parlamentswahlen, als Chodorkovskij oppositionelle Parteien finanzierte: die liberalen Parteien Jabloko und Union der rechten Kräfte (SPS) sowie die Kommunisten. Die ersten Versuche, Druck auf Chodorkovskij auszuüben, waren anscheinend von Tschekisten aus Putins Umkreis improvisiert worden. Als sich Chodorkovskij jedoch allen Drohungen zum Trotz und anders als andere Großunternehmer wie Vladimir Gusinskij oder Vladimir Potanin weigerte nachzugeben und die Herausforderung der Machthaber annahm, eskalierte der Konflikt. Die Präsidialadministration faßte einen neuen Plan, der auf das Vermögen des ehrgeizigen Magnaten zielte.
Sofern die Logik der Machthaber nachvollzogen werden kann – dies sind selbstverständlich reine Hypothesen und Mutmaßungen, die auf verschiedensten Quellen und Berichten beruhen –, entstand mit dem Wunsch, Chodorkovskij zu beseitigen, auch der Einfall, das schwerreiche Unternehmen zu enteignen und es mit anderen Konzernen aus dem Rohstoffexportsektor zu einer Hauptfinanzierungsquelle für die entstehenden „grauen Machtstrukturen“ zu verwandeln, die sich parallel zu den verfassungsmäßigen Behörden entwickeln. Dabei geht es um die Transformation der Präsidialadministration zum eigentlichen Herrschaftszentrum im Lande. Dies würde bedeuten, daß das unter Putin begonnene massive Eindringen von Geheimdienstmitarbeitern in wirtschaftliche, politische und finanzindustrielle Strukturen sowie das informelle Beziehungsnetzwerk, das eine Kontrolle über Schlüsselpositionen in verschiedensten Branchen und gesellschaftlichen Bereichen gewährleistet, durch eine unabhängige, sichere und dem Parlament nicht unterstellte Finanzquelle abgesichert wird.
Bereits heute leiten hochrangige Mitarbeiter der Präsidialadministration die Vorstände, Aufsichtsräte oder andere Leitungsorgane aller führenden oder profitabelsten Firmen. Das gilt für Gazprom bis zu den größten Banken. Allerdings leistete eine Gruppe weit kompetenterer und besser ausgebildeter Fachleute im Umfeld des Präsidenten den „Tschekisten“, also jenen aus dem KGB stammenden Figuren, Widerstand. Die Rede ist von den „Ökonomen“, die bereits unter Egor’ Gajdar Ende 1991 in die Regierung gekommen waren, dort blieben und sehr wohl die negativen wirtschaftlichen Konsequenzen staatlicher Willkür verstanden.
Der Beginn der Verfolgung Michail Chodorkovskijs zeugte bereits von einer Veränderung des Kräfteverhältnisses zwischen den verschiedenen Cliquen und Gruppierungen in der Staatsführung (des „Wirtschaftsblocks“ in der Regierung und der Fraktion der „Tschekisten“ in der Präsidialadministration, die sich auf Geheimdienstler, Armee und Miliz stützen und deren Interessen vertreten) sowie vom Versuch einer „staatlichen“ Übernahme der größten Unternehmen durch Enteignung oder erzwungene Aufteilung des Eigentums.
Die Geschäftswelt reagierte höchst ambivalent und zurückhaltend auf die Verfolgung des „Oligarchen“. Als auf die Firma Druck ausgeübt und sie schließlich de facto in den Ruin getrieben wurde, brachte keiner der rußländischen Unternehmerverbände den Mut auf, offen zu protestieren, obgleich die Absurdität der vorgebrachten Beschuldigungen offensichtlich war. Gerade in der Geschäftswelt verstand man besser als anderswo, daß die Staatsgewalt, indem sie Jukos gigantische Bußgelder wegen Steuerhinterziehung auferlegte, die den Jahresgewinn der Firma um ein Zwei- bis Dreifaches überstiegen, nicht mehr nur Unternehmer erpreßt, wie dies auf Schritt und Tritt mit allen Großunternehmen geschah, die sich jedoch auf die eine oder andere Art loskaufen konnten, sondern sich die Zerschlagung der Firma und die Übergabe ihres Besitzes an staatlich kontrollierte Strukturen zum Ziel gesetzt hatte. Zudem zeugte die Androhung neuer Anklagen (von Veruntreuung bis Mord) während des Prozesses nicht nur vom Willen, psychischen Druck auf die Angeklagten und Mitarbeiter der Firma auszuüben, sondern auch von langfristigen Plänen der Staatsmacht gegenüber anderen Unternehmern. Unter ihnen machten sich daher Angst und Gereiztheit breit, wie dies in einer Atmosphäre solcher Schauprozesse gewöhnlich der Fall ist.
In Wirtschaftskreisen herrschte die Meinung vor, Chodorkovskij habe „über die Stränge geschlagen“ und die Beziehungen zwischen Wirtschaft und Macht gefährdet; letztere werde nun Privatisierungen rückgängig machen, was die gesamte instabile Konstruktion der rußländischen Marktwirtschaft einbrechen lassen werde. Nur sehr wenige Unternehmer bekundeten offen ihre Solidarität mit Chodorkovskij. Dies liegt nicht nur daran, daß es, wie schon Max Weber schrieb, der „russischen Bourgeoisie“ an politischen Interessen mangelt und ihre Gruppensolidarität schwach ausgebildet ist. Ein wichtigerer Grund liegt in den Spezifika der Herausbildung der rußländischen Unternehmerschaft, die als Teil der Staatswirtschaft entstand und sich größtenteils aus dem Milieu der Staatsbürokratie rekrutiert. Daher nahm das Gros der Wirtschaftskreise, trotz extremer Beunruhigung über die Gefahr, daß eine Rückkehr zu autoritärer staatlicher Kontrolle über die Wirtschaft folgen könne, eine unterwürfige Pose ein. Der Markt reagierte mit Kurseinbrüchen und intensiver Kapitalflucht, die sich innerhalb eines halben Jahres vervierfachte, und schließlich mit einem Rückgang der Wachstumsquote.
Es muß unterstrichen werden, daß lange Zeit in der Öffentlich nichts Konkretes über den Prozeß bekannt wurde. Die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft gegen Jukos wurden nur sehr allgemein dargelegt (als „Schulden“ der Firma, die von Monat zu Monat wuchsen), daher konnte auch die Stichhaltigkeit der Beschuldigungen nicht diskutiert werden; auch waren diese zu speziell, als daß sie jemand hätte erörtern können. Nur elf Prozent der rußländischen Bevölkerung verfolgte den Prozeß mehr oder weniger aufmerksam, und gerade sie waren der Anklage gegenüber überaus kritisch eingestellt. Etwa die Hälfte der Befragten verfolgte die Medienberichterstattung über den Prozeß überhaupt nicht, obwohl genau sie, wie regelmäßige Bevölkerungsumfragen ergeben, dem geächteten Oligarchen gegenüber am negativsten eingestellt waren.
Ein Viertel der Befragten äußerte unmittelbar nach Chodorkovskijs Verhaftung unverhüllte Genugtuung und Freude. Einen Monat später waren es bereits 33 Prozent, 19 Prozent waren befremdet und ebenso viele empört bzw. sprachen sogar von ihrer Angst vor der um sich greifenden Willkür der Behörden (allerdings nahm diese Angst bereits einen Monat später merklich ab, von 19 Prozent auf zehn Prozent). Einer ziemlich großen Gruppe unter den Befragten jedoch (37 bis 38 Prozent) war diese Nachricht völlig gleichgültig. Daß Genugtuung und Freude vor allem von armen, älteren und wenig gebildeten Menschen empfunden wird, die den Großteil ihres Lebens in der von bourgeoisiefeindlicher, nivellierender Ideologie dominierten sowjetischen Gesellschaft zugebracht haben, sollte kaum verwundern. Besorgnis und Empörung löste dieses Ereignis in jenen gesellschaftlichen Milieus aus, die bereits soziale und kulturelle Ressourcen erworben haben, obwohl gerade sie heute als Stütze des Präsidenten fungieren. Unter den Anhängern der diversen politischen Parteien, also dem engagiertesten Teil der Gesellschaft, traten Billigung bzw. Verurteilung der Verfolgung der Jukos-Leitung besonders deutlich zutage: Bei Wählern der Kommunistischen Partei stehen Billigung und Mißbilligung in einem Verhältnis von 3:1, unter Anhängern der populistischen Wahlvereinigung Rodina, die bei den Dumawahlen mit dem Aufruf zur Verstaatlichung des Ölsektors einen beachtlichen Erfolg erzielte, liegt das Verhältnis bei 10:1. Aber bereits Anhänger der pro-Putinschen Edinaja Rossija (Einheitliches Rußland) waren sich nicht nur nicht so einig, sondern hier überwog eindeutig Unzufriedenheit (4:5); noch stärker war diese bei Žirinovskijs Parteigängern (2:5), bei Anhängern der Parteien Jabloko (1:2) und Sojuz pravych sil (Union der Rechten Kräfte, SPS) (7:10) und bei Nichtwählern (ebenfalls 7:10).
Die Rückkehr das Zwiedenkens aus dem Geist der UdSSR
Es war für die Bürgerinnen und Bürger Rußlands völlig offensichtlich, daß sich Chodorkovskijs Geschäftsgebaren grundsätzlich in nichts von den Handlungen zehn- und hunderttausender anderer Unternehmer unterschied, die sich in den 1990ern selbständig gemacht hatten. Es war eine Zeit, als sich die alte gesellschaftliche Ordnung vor aller Augen aufzulösen begann; als die alten Gesetze jegliche Bedeutung verloren, obwohl sie nicht außer Kraft gesetzt waren, während gleichzeitig viele andere entstanden, deren Normen einander widersprachen; als informelle Vereinbarungen mit Behörden auf verschiedenen Ebenen viel mehr zählten als ganze Gesetzbücher, Regierungsentscheidungen oder die Verfassung.
Daß Chodorkovskij und seine Partner keine Engel waren – nicht „weiß und flauschig“, wie man heute in Rußland sagt – versteht sich für alle von selbst. Gleichzeitig steht für den Großteil der rußländischen Bevölkerung außer Zweifel, daß es sich im konkreten Fall der Jagd auf Jukos um eine selektive Rechtsanwendung handelt, was bedeutet, daß dahinter politische oder wirtschaftliche Interessen stehen. Für diejenigen jedoch, die keinen Eingang in die Korridore der Macht haben, waren die Motive der Staatsanwaltschaft undurchsichtig, da unter Putins Präsidentschaft und mit dem Wechsel der Präsidialadministration im Kreml eine Atmosphäre völliger Geheimhaltung eingekehrt ist, wie sie für das sowjetische Politbüro oder die Höfe asiatischer Despoten üblich war. Trotzdem versuchten die Menschen, die Botschaft der Landesführung auf ihre eigene Weise zu deuten.
In den Jahren der Sowjetmacht hatte sich die Bevölkerung, die in einer von Zwiedenken und ideologischer Demagogie geprägten Atmosphäre aufwuchs, daran gewöhnt, daß Worte der Machthaber mitunter entweder gar nichts bedeuten oder aber einen ganz anderen als den vordergründigen Sinn haben und daß demonstrative Aktionen die eigentlichen Absichten der Behörden verbergen oder zumindest tarnen. Für den externen Beobachter, etwa einen westeuropäischen Politologen, der die Erklärungen der rußländischen Führung über Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ernstnimmt, muß die Diskrepanz zwischen den Verlautbarungen der Politiker und deren öffentlicher Wahrnehmung in der rußländischen Gesellschaft von einer beharrlichen gesellschaftlichen Schizophrenie zeugen. Ganz gleich ob von einer Verstärkung des Kampfs gegen die Korruption, von Steuerhinterziehungen oder von der „Diktatur des Gesetzes“ die Rede ist (wie dies beim erzwungenen Besitzwechsel von NTV, des beliebtesten Fernsehsenders der 1990er Jahre der Fall gewesen war, der äußerst kritisch über das Vorgehen der Armee in Tschetschenien berichtet hatte), dem rußländischen Normalbürger bedeuten direkte Worte und Erklärungen nicht viel. Oder sie bedeuten, daß der Politiker oder Staatschef sich so verhält, wie es von einem Politiker erwartet wird, der niemandem Rechenschaft über seine Worte oder Taten schuldig ist. Es bedeutet lediglich, daß er seiner Rolle gerecht wird, denn daß es eine Diskrepanz zwischen Sinn und Bedeutung politischer Aktionen gibt, ist eine Norm des politischen bzw. sozialen Handelns in der spät- und postsowjetischen Zeit. Diese „Doppik“ oder, um mit Orwell zu sprechen, dieses Zwiedenken hatte in den ersten Jahren der Reformen unter Boris El’cin scheinbar nachgelassen, als tatsächlich ein sehr bedeutender sozialer und institutioneller Wandel vor sich ging, doch mit Putins Machtantritt ist die frühere Atmosphäre in vollem Maße zurückgekehrt.
Das Öffentliche des Verschleierten
Für den Soziologen, der die Reaktionen der öffentlichen Meinung auf die Jukos-Affäre beschreibt oder analysiert, ergibt sich daraus ein besonderes Interesse: Es geht darum zu verstehen, wie verschiedene gesellschaftliche Gruppen Handlungen der Machthaber wahrnehmen und interpretieren, über die sie offensichtlich unzulänglich informiert werden. Allgemeine soziologische Überlegungen legen nahe, daß die „Entschlüsselung“ oder Auslegung der verdeckten Motive der Staatsführung von Gruppeninteressen determiniert werden, wodurch sich letztlich verschiedene Gruppen ein allgemeines Bild vom Geschehen machen, das in der Summe anscheinend nicht weit von der Realität entfernt ist. Der Effekt der scheinbaren Richtigkeit dieser Interpretationen ergibt sich daraus, daß die Vielzahl verschiedener Gruppeninterpretationen das gesamte semantische Feld der möglichen verdeckten Motive abdeckt, wodurch das ausgesprochen wird, was die Machthaber geheimhalten wollen.
Wer also steht hinter dem Gerichtsprozeß? Die wenigsten Befragten waren der Meinung, daß das Verfahren tatsächlich von den Gesetzeshütern initiiert wurde. Diese Ansicht teilen 12–15 Prozent (Tab. 1). Am häufigsten wird von „eigennützigen Privatinteressen“ gesprochen (44–46 Prozent). Etwas weniger als ein Drittel hatte überhaupt keine Vorstellung davon, was all dies bedeuten möge, d.h. in wessen Interesse der Angriff der Staatsanwaltschaft auf das Unternehmen liegt. Anders gesagt: Im Bewußtsein der rußländischen Gesellschaft ist das Gesetz lediglich ein Instrument privater oder Gruppeninteressen in den Händen der Machthaber oder derer, die Einfluß auf die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden ausüben können.

Seit Beginn des Prozesses im Sommer 2004 bildeten diejenigen, die davon ausgingen, daß die Staatsanwaltschaft als Hüterin der Gesetzlichkeit im Lande in der Affäre Chodorkovskij „selbständig“, also nach Geist und Buchstaben des Gesetzes, handelt, eine eindeutige, allerdings konsolidierte Minderheit (26 Prozent, vor allem Arbeiter und Rentner). Hingegen war die Gruppe derer, die der Ansicht waren, es gehe um einen eindeutigen politischen Auftrag der Machthaber, viel heterogener und mit 30 Prozent etwas größer. Unter ihnen waren merklich mehr Menschen mit Hoch- bzw. Fachhochschulbildung, in verschiedenen leitenden Positionen sowie Angehörige der Armee und Polizei.
Die unterschiedliche Interpretation des Vorgehens der rußländischen Strafverfolgungsbehörden hat damit zu tun, wie informiert die Befragten sind, wie stark sie parteipolitisch gebunden sind und welche politische Meinung sie vertreten: Anhänger des Präsidenten und der ihn unterstützenden Parteien sprachen häufiger von Chodorkovskijs Gesetzesverstößen, während Putins Opponenten öfter auf die politischen Motive der Affäre hinwiesen. Ob die Handlungen der verschiedenen Akteure (Chodorkovskijs, der Staatsanwaltschaft, des Präsidenten) als gesetzmäßig oder gesetzeswidrig eingeschätzt werden, ist somit vom Weltbild der Befragten abhängig, vor allem von ihrer Haltung gegenüber dem Präsidenten, der einen zentralen Platz in der Vorstellungswelt der rußländischen Gesellschaft von der sozialen und rechtlichen Realität einnimmt. Dies bedeutet wiederum, daß auch der Begriff des Politischen vor allem mit den Interessen der von der Gesellschaft nicht kontrollierten Staatsmacht zusammenhängt.
Die ambivalente Stellung der Staatsanwaltschaft, ihre Abhängigkeit von der Exekutive, die „Mehrdeutigkeit“ ihrer Motive entzieht ihr als Institution in den Augen eines bedeutenden Teils der Bevölkerung die Autorität der Gesetzlichkeit. Zweifel an der Integrität als Hüterin des Rechts und ein teilweises Unverständnis gegenüber ihren Absichten sind nicht nur für das Massenbewußtsein kennzeichnend, sondern auch für das der „gesellschaftlichen Elite“ – des gebildeteren, besser informierten Teils der Gesellschaft, der sich eines gehobeneren Status erfreut. Die propagandistische Unterstützung der Präsidialadministration durch das Gros der Massenmedien wirkt sich auf die öffentliche Meinung aus, da ein alternatives System der Argumentation oder Interpretation des Geschehens fehlt bzw. in seiner Reichweite nicht mit der offiziellen Auslegung vergleichbar ist.
Die überwiegende Mehrheit der Befragten (65 Prozent) war nach der Verhaftung Michail Chodorkovskijs im November 2003 der Meinung, daß die Affäre einen rein politischen Hintergrund habe, und nur 16 Prozent sahen darin in erster Linie einen Rechtskonflikt. Mehr noch, 55 Prozent nahmen an, daß Chodorkovskijs Gefangennahme mit Wissen des Präsidenten stattfand (und weitere sieben Prozent hatten keinen Zweifel daran, daß die Offensive gegen Jukos auf „Putins persönliche Anweisung“ vonstatten geht). Lediglich 13 Prozent hielten es für möglich, daß die Staatsanwaltschaft selbständig, also ohne Putins Wissen, handelte, das Recht geschützt und keine Anordnung des ersten Mannes im Staate ausgeführt habe. Obwohl die öffentliche Meinung, insbesondere in den ersten Monaten des Prozesses, offiziellen Stimmen ziemlich skeptisch gegenüberstand, konnte sie sich nicht von den vorgetragenen Auslegungen freimachen.
Deshalb hielten sich in der Gesellschaft einige Zeit die verschiedensten Interpretationen des Geschehens, die einander logisch widersprachen oder zumindest schwer miteinander vereinbar waren. Gleichzeitig vertrat die absolute Mehrheit der Befragten (57 Prozent) die Ansicht, daß die Kampagne gegen Jukos rein situations- und konjunkturbedingt war und die „Oligarchen“ lediglich ein wenig einschüchtern sollte. Daß die Behörden ernsthaft beabsichtigen, den Einfluß der Großunternehmer einzuschränken, dachten nur 24 Prozent. Nichtsdestotrotz schätzten 46 Prozent der Befragten diesen Prozeß als symbolischen „Beginn einer Neuverteilung“ ein, und nur 26 Prozent hielten ihn für einen „Sonderfall“. Kurz vor der über drei Wochen dauernden Verkündung des Urteils im Mai 2005 näherte sich die Mehrheit der Befragten der Position der Staatsanwaltschaft an.
Daß es tatsächlich um Wirtschaftsdelikte geht, für welche die Angeklagten entsprechend bestraft werden müssen, glaubten von Anfang an wenige, obwohl es später durch den Einfluß der in der Presse dominierenden offiziellen Auslegung mehr wurden (Tab. 2). Weiter verbreitet waren Interpretationen der Ereignisse als Clankrieg, Versuch einer Verdrängung von Unternehmerkreisen aus der Politik, populistischer Angriff auf die Reichen oder wiederum persönliches Interesse von Figuren aus Putins Umgebung oder seiner Administration. Letztere Version gewann nach Beginn der Verfolgung von Jukos an Beliebtheit (Tab. 3 und 4, November 2004).

Unter dem massiven Einfluß der immer einheitlicheren und dienstfertigeren Medien paßte sich die öffentliche Meinung ziemlich schnell der offiziellen Auslegung an. Die Oligarchen als Volksfeinde zu bekämpfen und „Ordnung in der Wirtschaft zu schaffen“ (d.h. sie staatlicher Kontrolle zu unterwerfen) waren mit die wichtigsten Programmpunkte der marionettenhaften „Oppositions“-Partei Rodina unter Führung von Sergej Glaz’ev und Dmitrij Rogozin, die der Kreml aus der Taufe gehoben hatte, um die Kommunisten zu spalten. Bereits im November 2003, kurz vor Abschluß der Kampagne für die Staatsdumawahlen, sank die Zahl derer, die nicht antworten wollten oder konnten, merklich (auf 23 Prozent), und bereits 34 Prozent waren nunmehr der Ansicht, Chodorkovskij habe das Gesetz gebrochen – deutlich mehr, als noch im Oktober, allerdings immer noch keine Mehrheit. Ebenso viele Befragte stimmten der Meinung zu, die Verhaftung habe „bezweckt, Chodorkovskijs politischen Einfluß einzuschränken“ (20 Prozent), oder die Behörden seien „mit Chodorkovskijs Tätigkeit im Ölbereich unzufrieden“ (14 Prozent). Weitere 14 Prozent meinten, alle diese Erklärungen seien gleich bedeutsam. Als zusätzliche Erklärungen des Vorgehens der Staatsanwälte führte die öffentliche Meinung den Wunsch der Strafverfolgungsbehörden an, „eine Aktienflucht ins Ausland zu verhindern“ (46 Prozent) und „Jukos Schwierigkeiten zu machen“ (21 Prozent). Es bildeten sich konkrete negative Einstellungen zum Jukos-Prozeß heraus, die kaum auf die rein rechtlichen Aspekte der Sache zurückzuführen waren.

Die von den Befragten vorgebrachten Erklärungen des Vorgehens der Generalstaatsanwaltschaft hatten sehr wenig mit der Ideologie der Rechtstaatlichkeit, aber ebensowenig mit dem „materiellen“ Verständnis des Rechts in traditionellen Gesellschaften zu tun, das sich auf Bräuche, Standeszugehörigkeit oder religiöse Vorschriften beruft. Sie paßten aber durchaus in den Rahmen des sowjetischen Rechtsverständnisses, wonach das Gesetz eine Ansammlung juristisch ausgestalteter Verhaltensregeln für die Bürger darstellt, die das totalitäre Regime im eigenen Interesse und für seine eigenen Bedürfnisse ausarbeitet und festlegt. Man könnte sagen, daß weiterhin ein Rechtsverständnis gilt, das bereits in der angeblich von Graf Benkendorff, dem Gendarmenchef Nikolaus’ I., geprägten Formel Ausdruck fand: „Die Gesetze werden für das Volk geschrieben, nicht für die Regierung.“ Daher versuchten Staatsanwaltschaft, Regierungsvertreter und Abgeordnete der Staatsduma angesichts der offensichtlich fragilen Rechtsgrundlage der Beschuldigungen das Gespräch auf die Sozialgefährlichkeit der Angeklagten zu lenken und von dem Schaden zu sprechen, den diese dem Land zugefügt hätten. So sprach der stellvertretende Generalstaatsanwalt Vladimir Kolesnikov im Fernsehen nach der Verhaftung Chodorkovskijs nicht von der formellen Seite des Verbrechens, von Verstößen der Angeklagten gegen den Buchstaben des Gesetzes, sondern davon, wie viele Rentner einen Zuschlag zu ihrer Rente bekommen könnten, wenn man das Vermögen der Angeklagten auf alle aufteilen würde.
Selbstverständlich haben solche Beschuldigungen nichts mit dem formal für das Gericht und die Staatsanwaltschaft geltenden Verfahrensrecht zu tun. Folgt man dem Sinn der Verlautbarungen des Staatsanwalts, so ist „Rechtmäßigkeit“ (und damit auch die „Legitimität“ des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden) nicht mit „Legalität“ gleichbedeutend und impliziert keinen Verweis auf formelle Verstöße gegen bestimmte Artikel bestimmter Gesetze, sondern ist eine Berufung auf „inhaltliche“ Prinzipien sozialer Gerechtigkeit wie etwa den Anspruch der gleichberechtigten Einkommensverteilung und ähnliche sozialpolitische Deklarationen aus sozialistischen Zeiten. Dies bedeutet, daß es kein allgemeingültiges, universal anzuwendendes Gesetz und auch keinen Rechtsstaat gibt, den die Institution der Staatsanwaltschaft stützen würde. „Politische Zweckmäßigkeit“ kann in diesem Fall Rechtsvorstellungen vollständig ersetzen oder sogar mit ihnen verschmelzen, wenn man, wie dies die meisten Bürgerinnen und Bürger Rußlands tun, unter „Recht“ nicht das Gesetz, sondern die Macht der Staatsgewalt versteht.
Das ideologische Konstrukt des „Oligarchen“
Die negative Haltung zu den „Oligarchen“ wurzelt nicht nur im Neid einer armen Bevölkerung gegenüber denen, die in einer Zeit der Wirren plötzlich unvorstellbar reich wurden, zumal sich die rußländische Bevölkerung nicht vorstellen kann, wie dies möglich sein soll, ohne zu stehlen – und stehlen kann man, ihrer Ansicht nach, nur aus der Staatskasse. Sie wurzelt auch in einer Rationalisierung dieses Neids als Vorstellung, daß eben die Ausfuhr unehrlich erworbenen Kapitals ins Ausland durch die „Oligarchen“ für die Massenverelendung und die chronische Armut verantwortlich sei. Das Wort „Oligarchen“ hatte anfangs nur den engsten Kreis der größten rußländischen Industriellen und Finanziers bezeichnet, die El’cin und seinen Reformkurs unterstützten. Mit Putins Machtantritt und der von seiner Administration angezettelten breit angelegten Propagandakampagne zur Stärkung der zentralisierten „Machtvertikale“ und zum Kampf gegen die vielen Feinde – tschetschenische Separatisten, Terroristen, Korrumpierte, Regionalbarone – hat sich der Begriff allmählich in ein appellatives, wenn auch semantisch leeres Gebilde verwandelt, das in seiner Funktion der Formel von den „Volksfeinden“ ähnlich ist. Es begann, die diffusen negativen Vorstellungen über Kräfte, die das Recht auf die Nutzung der nationalen Naturschätze monopolisiert und sich durch ihren Export eine sagenhafte Rente gesichert hätten, in sich aufzunehmen. Dieses Gebilde konnte deshalb eine mobilisierende Kraft entfalten, weil Öl, Gas, Metalle etc. im Massenbewußtsein als Rußlands einzige für die Welt bedeutsame Ressource angesehen werden.
Bevor diese ressentimentgeladenen Vorstellungen durch eine dienstbeflissene Gefolgschaft aus Abgeordneten, Journalisten und Polittechnologen verschiedener Couleur vervielfältigt wurden, waren sie um zwei weitere Aspekte erweitert worden: Erstens würden die Oligarchen selbst nichts produzieren, sondern nur Rohstoffe nach Westen „pumpen“. Zweitens seien sie daran interessiert, den Status quo rechtlicher Instabilität, Unbestimmtheit und Unklarheit aufrechtzuerhalten; als Schlüsselfiguren im unmittelbaren Umfeld El’cins hätten sie diesen völlig unter Kontrolle gehalten. Auch jetzt würden sie den guten Vorsätzen der paternalistischen Staatsgewalt widerstehen, den Lebensstandard der Bevölkerung zu heben, das Land aus der Krise zu führen und für Wohlstand und Sicherheit zu sorgen.
Putins Regime kam auf einer Welle negativer Mobilisierung zur Macht, die vom zweiten Tschetschenienkrieg 1999 ausgelöst wurde. Daraufhin unterdrückte es Schritt für Schritt die oppositionellen Medien, indem es die wichtigsten Fernsehsender unter seine Kontrolle stellte; legte die regionalen Behörden an die Leine, indem es sie finanziell vom föderalen Zentrum abhängig machte; liquidierte de facto das Mehrparteiensystem, beraubte das Parlament, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ihrer Unabhängigkeit und verwandelte sie in eine der Exekutive unterstellte Maschine zur Absegnung der eigenen Handlungen.
Die Masse der Bevölkerung mußte den von der Staatsmacht initiierten Prozeß gegen Chodorkovskij nicht nur als Aktion zur Distanzierung der „Oligarchen“ auffassen, auf die sich das El’cin-Regime gestützt hatte, sondern auch als eine Art Absichtserklärung Putins, er werde entschlossen gegen alle Clans und Gruppierungen der „neuen Russen“ vorgehen, die in den Augen der Bevölkerung am „Raub der Nationalreichtümer“ und der Bildung des korrupten staatlichen Systems beteiligt waren und die sich die Regierung unterworfen und die neue Armut, das Chaos und die Instabilität zu verantworten hätten. „Auf dem Klo kaltzumachen“ waren nun nicht mehr die tschetschenischen Banditen, wie es Putin 1999 drastisch ausgedrückt hatte, sondern die finanziell-industriellen Großmagnaten, die es gewagt hatten, sich für unabhängig zu halten.
Somit wurde das Ideologem von den „Oligarchen“ zu einem Element der Restauration des fast verschwunden geglaubten Systems ideologischer Massenvorstellungen, die Realität als Kampf zwischen „den Unsrigen und den anderen“, den fremden, feindlichen Kräften wahrzunehmen, in der „unsere“, heldenhafte und fürsorgliche Staatsmacht gezwungen ist, immer wieder aufs neue Gerechtigkeit und Ordnung zu schaffen. Indem die staatliche Propaganda die Massen gegen die „Oligarchen“ aufwiegelt, belebt sie die archaisch-primitive Konstruktion des militarisierten Verteidigungsbewußtseins wieder, das von Umtrieben äußerer und innerer Feinde ausgeht. Dies ist eine Bedingung, um die Mobilisationsgesellschaft zu reanimieren, die es Tschekisten alten und neuen Stils ermöglicht, ihre Macht zu behaupten.
Diese Stigmatisierung der Oligarchen hat sich im Massenbewußtsein verankert. So antworteten auf die in den letzten drei Jahren regelmäßig gestellte Frage „Wem gehört heute in Rußland die Macht?“ die meisten Befragten „dem Großkapital, den Oligarchen“ (32 Prozent), und erst an zweiter Stelle kam „Präsident Putin“ (23 Prozent), gefolgt vom „organisierten Verbrechen“ (15 Prozent), den „Beamten“ (elf Prozent) und dann erst von den „örtlichen Behörden“ (vier Prozent), den „Gouverneuren“ und der „Staatsduma“ (je drei Prozent – August 2003, 1600 Befragte).
In der Rhetorik der Staatsmacht, in den Massenmedien und politischen Kampagnen wurde Michail Chodorkovskij zur Personifizierung dieser Figur des „Oligarchen“, da er sich als Vertreter eines neuen, „zivilisierten“, an klaren gesetzlichen Regelungen, dem Abbau der Schattenwirtschaft und der Korruption interessierten Unternehmertyps der staatlichen Willkür und den wachsenden autoritärer Tendenzen in der derzeitigen Administration offen entgegenstellte. Die öffentliche Meinung durchschaut die Absicht der Staatsmacht durchaus: Ihr ist klar, daß es darum geht, einen Unternehmer zu vernichten, der sich eingebildet hat, im heutigen Rußland frei und unabhängig sein zu können, und sie ist nicht geneigt, Gesetzesverstöße und politische Zweckmäßigkeit durcheinanderzubringen. Obwohl die Haltung der breiten Masse zu Chodorkovskij überwiegend von Feindseligkeit geprägt ist, qualifiziert die größte Gruppe der Befragten (je nach Monat zwischen 41 und 49 Prozent, Tab. 6) das Vorgehen der Behörden, die das Unternehmen Schritt für Schritt um seinen Besitz bringen, als mehr oder weniger eindeutige Willkür.


Die Haltung der breiten Masse zur Chodorkovskij-Affäre hat kaum etwas mit Vorstellungen von Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit zu tun. Steuertricks oder Steuerhinterziehungen, die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die Chodorkovskijs Ölriese beim Kauf bestimmter Firmen auf sich genommen hatte – kurzum, alles, was dem Unternehmen formal zur Last gelegt wird, bewegt die Bevölkerung recht wenig. Die öffentliche Meinung tendiert dazu, die Frage, ob die Nutzung jeglicher Mittel zur Steuerminderung, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, ein Finanzdelikt darstellt, mit „nein“ zu beantworten (41 Prozent der Befragten im November 2003; „ja“ sagten nur 28 Prozent, die anderen, also fast ein Drittel, waren außerstande, die Frage zu beantworten). Ein Drittel der Bürgerinnen und Bürger Rußlands geht davon aus, daß es zulässig ist, seine Steuern nicht in vollem Umfang zu bezahlen, wenn man die Möglichkeit dazu hat, obwohl 60 Prozent diese Haltung verurteilen. Nach Meinung der Mehrheit der Befragten umgehen im Schnitt mehr als drei Viertel der Unternehmer auf die eine oder andere Art Steuern (daß dies auch andere Bürger tun, denken nur 46 Prozent).
Die schroffsten Vorurteile der Bevölkerung aber betreffen die Staatsbeamten: 84 Prozent der Befragten gehen davon aus, daß die Praxis der „Doppelbuchhaltung“ gerade in diesem Milieu am weitesten verbreitet ist und daß die meisten Beamten ihr Gehalt nicht offiziell überwiesen, sondern „schwarz“ in bar bekommen. Ob dies als Verbrechen gewertet wird, hängt davon ab, wer es tut – und nicht, ob ein Verstoß gegen entsprechenden gesetzlichen Normen vorliegt (Tab. 5).


Ein und dieselbe Tat wird von einer großen Zahl der Befragten verurteilt, wenn sie von einem „Chef“, einer mit Macht bekleideten Person begangen wird, und von relativ wenigen, wenn es sich um einen „Durchschnittsbürger“ handelt (das Verhältnis von „Verurteilenden“ und „Billigenden“ liegt im ersten Fall bei fast 2:1 und im zweiten bei 1:3). Dadurch erhalten auch die Beschuldigungen der Ordnungskräfte gegen die Jukos-Leitung im Massenbewußtsein einen ganz anderen Sinn, als jenen, den ihr die Staatsanwaltschaft und die Staatsführung verleihen wollen. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Bewertung, sondern um die instrumentelle und politische Kontrolle über einflußreiche gesellschaftliche Gruppen.
Die Verlautbarungen der Strafverfolgungsbehörden werden vor allem von denjenigen Gruppen ernstgenommen, die nur über minimale Ressourcen und Kompetenzen verfügen: von Rentnern, Menschen mit niedrigem Bildungsniveau, Einwohnern abgelegener Städte und Dörfer, Bedürftigen (wenn auch nicht den Allerärmsten), sowie von Gruppen, die vor dem Abschluß ihrer politischen Sozialisierung stehen: Schüler und Studenten. In diesem konservativen Milieu staatsabhängiger Menschen erhalten sich eher als anderswo die sozialen Einstellungen und Auffassungen der Sowjetzeit. Im Bewußtsein dieser Menschen bleibt die Illusion erhalten, daß die Staatsgewalt, nachdem sie den Oligarchen ihre unlauter erworbenen Reichtümer abgenommen hat, diese dazu aufwenden wird, um den Ärmsten und Bedürftigsten zu helfen, staatliche Sozialleistungen aufzustocken, die medizinische Versorgung zu verbessern usw.
Als Mittel zur Einschüchterung oder zur eigenen politischen Werbung hingegen, nicht aber als Rechtshandlungen werden die Repressalien gegen Jukos von hochqualifizierten und höhergestellten Gruppen angesehen, die über die meisten Ressourcen, Informationen und Kompetenzen verfügen: Führungskräften, Unternehmern, Fachkräften, Einwohnern von Großstädten, Menschen mit hohem Einkommen. So liegt etwa bei Führungskräften der Anteil entsprechender Antworten bei 59 Prozent, bei Unternehmern bei 69 Prozent, bei Landarbeitern und Rentnern jedoch zwischen 36 und 38 Prozent. Die Jukos-Affäre wird von ihnen nicht als Versuch aufgefaßt, im Lande Ordnung zu schaffen, sondern als Teil einer Wahlkampagne, als populistischer Tribut an bestimmte Stimmungen in der Gesellschaft (so denken 44 Prozent der Befragten) oder als politische Eigenwerbung, ähnlich der Kampagne gegen die „Werwölfe in Uniform“ im Frühjahr 2003, die in der Presse hämisch als „Schaukampf“ bezeichnet wurde. Dabei sehen Wähler, unabhängig von der Partei (also die Hälfte der Bevölkerung, die entweder von größerer Loyalität gegenüber der Staatsmacht oder im Gegenteil von größerem politischem Engagement geprägt ist) in diesen Aktionen der Staatsanwaltschaft viel häufiger Wahltricks als Nichtwähler. Anders gesagt ist ein solcher berechnender politischer Zynismus eben für den aktiven und „aufgeklärten“ Teil der Bevölkerung charakteristisch, der von sich meint, er sei die „Gesellschaft“. Dies ist keine Schizophrenie, sondern eine Identifizierung der Wähler mit den Machthabern, da der Großteil der Wähler seine Stimme eben diesen Machthabern, diesem Präsidenten gibt.


Auch die These, daß Jukos stärker die Staatsmacht „geärgert“ habe, wird wiederum doppelt so häufig von sehr gebildeten, wohlhabenden Großstädtern vertreten als von alten, wenig gebildeten und armen Einwohnern kleiner, abgelegener Städte und Dörfer. „Mehr verdächtige Geschäfte“ vermuten wenig gebildete, ältere, arme Leute.
Die Meinungen über die Motive hinter der Kampagne gegen Jukos (der Wunsch nach Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit vs. das Streben, „eigene Leute“ an die Spitze des mächtigsten und reichsten rußländischen Unternehmens zu stellen) verteilten sich so: „Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit“ – 23 Prozent, „eigene Leute positionieren“ – 42 Prozent (34 Prozent gaben keine Antwort, November 2003).
Die Einschätzung der Rechtmäßigkeit, also auch der „Gesetzlichkeit“ des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden wird nicht nur von Überlegungen über die Motive der diversen politischen Akteure beeinflußt, sondern auch von durchaus inhaltlichen, mit bestimmten materiellen Interessen verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen, einschließlich der gerechten Verteilung sozialer Güter im Staat. Was ist besser – privaten Ölunternehmen den Großteil ihres Profits abzunehmen und ihn für soziale Bedürfnisse aufzuwenden oder ihn den Unternehmen zu belassen, damit diese ihn investieren und ihre Betriebe modernisieren können? Für die Mehrheit der Bevölkerung ist die Antwort auf diese Frage natürlich klar: 60 Prozent der Befragten sind dafür, die Profite abzuschöpfen und umzuverteilen, 24 Prozent wollen sie den Produzenten belassen, die restlichen gaben keine Antwort (Dezember 2003).
Dieselben 60 Prozent halten es für das beste, die privaten Rohstoffunternehmen zu verstaatlichen, 24 Prozent sind dafür, sie den derzeitigen Eigentümern zu belassen, dabei aber den Steuersatz zu heben und die Kontrolle über ihre Tätigkeit und Ausgaben zu verschärfen, und nur drei Prozent sind bereit, alles so zu lassen, wie es ist (13 Prozent gaben keine Antwort, November 2003).

In der sowjetischen Gesellschaft konnte Privateigentum nicht geschützt oder staatlich garantiert werden. Es dominierte das „Volkseigentum“, das unklare Hoffnungen darauf erweckte, die Machthaber würden dem Volk endlich eine Wohltat erweisen und ihre eigenen Einkünfte mit ihm teilen. Allerdings wird – und darin liegt das köstliche Paradoxon des zynischen Bewußtseins der Bürgerinnen und Bürger Rußlands – trotz Vorstellungen davon, daß die Staatsmacht „gerecht“ zu sein habe, die Hoffnung darauf, daß die Regierung die requirierten Reichtümer der Oligarchen dazu benutzt, um den Armen und sozial Schwachen unter die Arme zu greifen, nur von einer unbedeutenden Minderheit (zwischen sieben und 13 Prozent) geteilt. Die Mehrheit (67–69 Prozent) antwortet auf die Frage „Wer wird vom Bankrott und dem Ausverkauf von Jukos profitieren?“ überzeugt: „obrigkeitsnahe Geschäftsleute und die Beamten selbst“ (der Rest gab keine Antwort, September–Oktober 2004). Einen Monat später ergab eine Frage, die auf eine feinere Differenzierung dieser Vorstellung ausgerichtet war, ähnliche Resultate:

So angenehm dem Durchschnittsbürger die populistische Demagogie der Behörden auch sein mag, so erweckt die offizielle Sichtweise doch seinen Argwohn, denn wenn die Behörden vom „Gemeinwohl des Volkes“ zu sprechen beginnen, so seine beharrliche Überzeugung, ist eindeutig etwas faul. Der Durchschnittsbürger versucht hartnäckig, hinter den schönen Reden eigennützige Interessen ihm noch unbekannter Cliquen und Gruppierungen in Machtkreisen auszumachen. Dies können sowohl wirtschaftliche Interessen im engeren Sinne (privater Eigennutzen oder Gruppeninteressen von Jukos-Konkurrenten, Spielchen der Obrigkeit und der Staatsanwaltschaft zugunsten einer anderen, nichtgenannten Firma, die bestrebt ist, Chodorkovskijs Unternehmen vom Markt zu drängen) als auch politische Interessen sein (Umverteilung der Macht zwischen verschiedenen Gruppen und Interessenvereinigungen). Mehr noch, nach Meinung der absoluten Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Rußlands würde selbst die vom Gros der Bevölkerung gewünschte Proklamation einer Politik der Verstaatlichung und die Rückgabe aller „rechtswidrig“ von Kapitalisten angeeigneten Großunternehmen an den Staat zu nichts Gutem führen (Tab. 10).

Diese Einstellung zum Recht kann nicht einfach als Abwesenheit moderner rechtspolitischer Grundsätze im Massenbewußtsein betrachtet werden: Es handelt sich nicht um die Ignoranz eines Menschen, der nicht weiß, daß er in einem Unrechtsstaat lebt, weil er einen anderen Staat nie gesehen hat. Wir haben es mit etwas anderem zu tun: Die Menschen identifizieren sich mit dem Willen der Obrigkeit, der als eine nicht zu ändernde Kraft akzeptiert wird, an die man sein Verhalten anpassen muß, ohne sich aber damit zu solidarisieren. Nach Auffassung der Mehrheit der Befragten hat das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden nichts mit Rechtsschutz und Wahrung der Gesetzlichkeit zu tun. Da dahinter eine reale Kraft steht, werden alle oder fast alle ihre Handlungen mit der Zeit innerlich rechtfertigt.
Die größte Gruppe unter den Befragten (39 Prozent) ging davon aus, daß es sich bei der Kampagne gegen Jukos um einen Schaukonflikt zur Abschreckung aller anderen Unternehmer oder öffentlichen Figuren handelt, die sich der „gelenkten Demokratie“ zu widersetzen versuchen (unter Führungs- und Fachkräften liegt diese Zahl bei 46 Prozent). 27 Prozent der Befragten hofften im Gegenteil, daß auf diesen Prozeß Verfahren gegen andere „Oligarchen“ folgen würden. Deshalb wurden die Entscheidung des Moskauer Stadtgerichts, Chodorkovskijs Untersuchungshaft zu verlängern, und die steckbriefliche Fahndung nach anderen Vorstandmitgliedern des Unternehmens durch die Staatsanwaltschaft von einem beträchtlichen Teil der Bürgerinnen und Bürger Rußlands gutgeheißen (43 Prozent, wobei es hier kaum Unterschiede zwischen Befragten mit unterschiedlichem Bildungsniveau, Einkommen, Status und Wohnort gab). Lediglich 16 Prozent verurteilten dieses Vorgehen (vor allem die am besten Ausgebildeten, Besserverdienenden und Jüngsten), obwohl eine sehr große Anzahl von Befragten Schwierigkeiten mit dieser Frage hatte und keine eindeutige Antwort geben konnte (41 Prozent). Auf allgemeine Vorstellungen von Gesetzmäßigkeit oder Gerechtigkeit und Ordnung haben diese Handlungen der Behörden und der Staatsanwaltschaft keinerlei Einfluß.

Eben darauf liefen die Änderungen in der Massenwahrnehmung der von der Staatsmacht entfesselten Kampagne durch Chodorkovskijs Verhaftung und die wachsende Aggressivität der Rhetorik gegen Oligarchen hinaus: Die öffentliche Meinung ließ sich immer mehr von der offiziellen Propaganda beeinflussen und tendierte zur Position „keine politischen Zusammenhänge zu suchen, es geht hier nur um Diebstahl und finanzielle Machenschaften“, die der sowjetischen Sicht der Reichen als Verbrecher oder der noch älteren, weitverbreiteten Auffassung von ständischer Ungleichheit als Ergebnis einer verbrecherischen Ausbeutung der Massen entsprach.
Dies bedeutete eine Kehrtwende von der ursprünglichen Auslegung der Jukos-Affäre als politischer Wahlkampfaktion, als Werbekampagne der derzeitigen Administration. Im übrigen hat sich kaum etwas verändert: Die Auslegung des Geschehens als „Konkurrenzkampf diverser Clans“ behielt ihre Anhänger, während die antisemitisch-nationalistische Interpretation („Es handelt sich um eine Maßnahme zur Beschränkung des Einflusses nichtrussischen Kapitals“) weiterhin wenige Befürworter hatte. Ebenso haben sich während des gesamten Verlaufs des Prozesses trotz der eindeutigen Voreingenommenheit der offiziellen Massenmedien die Vorstellungen vom Charakter der Gerichtsverhandlung kaum verändert.
Die Gerichtsverhandlung
Die Verhandlung war weder gerecht noch unabhängig. Es war unmöglich zu verbergen, daß die Behörden ständigen Druck auf die Richter ausübten, um sie zu einem Schuldspruch zu zwingen. Eine Ausnahme bildeten nur die Monate unmittelbar vor der Verkündung des Urteils, als die Zahl derer, die das Gericht für parteiisch hielten, drastisch abnahm, während immer mehr Befragte die entsprechende Frage nicht zu beantworten vermochten (Tab. 7 und 8). Bezeichnenderweise kam dies ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als der Anteil derjenigen, die einen Druck der Behörden auf das Gericht ausmachten, auf seinem Höchststand war (53 Prozent). Dies kann nur auf eine Weise ausgelegt werden: Die Bevölkerung erkannte an, daß die Machthaber gut daran tun, das Gericht zu zwingen, reiche Menschen kraft ihres Reichtums zu Verbrechern zu erklären.

Besser gebildete (Tab. 2), wohlhabendere und Untergruppen mit einem höheren Status sowie, polar dazu, die am schlechtesten Angepaßten und die Perspektivlosesten, die Putins Handlungen als Präsident nicht gutheißen (davon enthält unsere Auswahl halb so viele wie solche, die diese Handlungen billigen) waren häufiger als andere der Meinung, daß die Machthaber während der Ermittlung und des Verfahrens Druck auf die Ordnungskräfte ausübten. Allerdings sind diejenigen, die sich über die Voreingenommenheit des Gerichts im klaren sind, dadurch nicht weniger negativ gegenüber Chodorkovskij eingestellt. Die verbreitetsten Haltungen, die für die vorherrschende Teilnahmslosigkeit bezeichnend sind, spiegeln das wider, was im Lande vor sich geht, sind Gleichgültigkeit und die Weigerung, eine eindeutige Position einzunehmen. Mitgefühl sprachen Michail Chodorkovskij nur 17 Prozent aus, während 63 Prozent kein Mitgefühl hatten. Mehr als die Hälfte der Befragten (53 Prozent) waren sich mehr oder weniger sicher, daß Chodorkovskij der ihm zur Last gelegten Delikte schuldig sei. Für unschuldig hielten ihn nur 13 Prozent.
Was auch immer die wahren Motive hinter dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sein mögen, nach Meinung der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Rußlands entsprechen diese den Ritualen „richtigen Verhaltens“, sind also das, was die oberste Staatsgewalt eben zu tun hat. Ganz unabhängig von der Frage der Gesetzlichkeit und letztendlichen Zweckmäßigkeit steigert dies merklich die Popularität des Präsidenten und – in seinem Glanze – auch die der Staatsanwaltschaft.

Die Vorurteile gegen Chodorkovskij begannen sich im Geichklang mit dem anschwellenden Ton der Anklage in den Massenmedien zu verbreiten, da kein alternativer Standpunkt mehr vernehmbar war. Im November 2003 ging etwa ein Viertel der Befragten von Chodorkovskijs Schuld aus. Ein Jahr später waren es bereits 34 Prozent. Im Mai 2005, unmittelbar vor Verkündung des Urteils, hielten ihn bereits 53 Prozent für schuldig. Dabei war die absolute Mehrheit vollkommen gleichgültig und war weder an den Einzelheiten des Gerichtsverfahrens interessiert, noch hatte sie irgend etwas von diesem Prozeß gehört oder gelesen. Hingegen gingen diejenigen 10–11 Prozent, die den Verlauf der Verhandlung aufmerksam verfolgt hatten, davon aus, daß die Anklage zusammenbricht und im kontradiktorischen Verfahren die völlige Haltlosigkeit der Argumente des Staatsanwalts offenbar werde. Trotzdem meinten im April 2005 bereits 31 Prozent, daß sich die Anklage gegen Chodorkovskij vor Gericht bewahrheitet; mehr noch, 38 Prozent waren davon überzeugt, daß Chodorkovskij unter dem Deckmantel seines Ölunternehmens eine kriminelle Vereinigung gegründet habe, die Wirtschaftsverbrechen und Auftragsmorde beging. Entsprechend waren 49 Prozent schon zu diesem Zeitpunkt bereit, die Höchststrafe (zehn Jahre Haft) gutzuheißen.
Gerade die inkompetente und uninformierte Masse dient der autoritären und unkontrollierten Staatsmacht als zuverlässigste Stütze. Sie ist nicht imstande, sich der konzentrierten Einwirkung der staatlichen Massenmedien zu widersetzen, da diese den Informationsraum monopolisiert haben. Diese Resistenzlosigkeit hat allerdings zur Bedingung, daß die Obrigkeit dabei auf die Komplexe, Phobien und Vorurteile dieser Masse eingeht. Dann hält die Masse letztlich ihre eigenen Einstellungen und Antipathien für überzeugende Argumente und wird die Willkür und den pragmatischen Zynismus der Staatsgewalt gutheißen, wenn diese die Phobien der Massen in deren Interesse nutzt.
Konsequenzen des Prozesses
Ab Herbst 2004 machte sich in der öffentlichen Meinung die Vorstellung breit, daß es nicht bei Jukos bleiben wird und die Behörden bereit sind, auch andere Großunternehmer oder „Oligarchen“ zu verfolgen. Zum einen fing die Bevölkerung an zu verstehen, daß die Staatsmacht Chodorkovskij nicht freilassen wird, obwohl sich die Beschuldigungen aus rechtlicher Sicht als haltlos erwiesen haben. Zum anderen ergab sich diese Einschätzung gerade daraus. Weil die Beschuldigungen aus rechtlicher Sicht haltlos ist, wird das Vorgehen fortgesetzt, denn sonst müßte Putin das Scheitern seiner gesamten sozialen und wirtschaftlichen Politik der letzten Jahren eingestehen, was er nie tun werde, ebenso wie er um nichts auf der Welt den Mißerfolg seiner Tschetschenienpolitik einräumen werde. Am häufigsten vertraten diese Meinung zwei sehr unterschiedliche Gruppen: entweder sehr junge Menschen oder aber jene Führungskräfte und Angestellte, die Putin-Anhänger und Etatisten sind. Unter dem politisch aktiven Teil der rußländischen Bevölkerung (also denjenigen, die an Wahlen teilnehmen) erwarten vor allem Wähler von Rodina weitere Verfolgungen von Oligarchen und Kapitalisten, gefolgt von Anhängern Grigorij Javlinskijs und den Wählern der Partei Edinaja Rossija.

Die Schuldvermutung, mit der die öffentliche Meinung Chodorkovskij begegnet, hindert die Masse der Bevölkerung nicht daran, die negativen Konsequenzen dieser Affäre zu sehen: einen Investitionsrückgang, der einen Wachstumsrückgang nach sich ziehen wird, einen Anstieg gesellschaftlicher Spannungen, eine Zuspitzung der innenpolitischen Lage, eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Rußland und dem Westen. Die absolute Mehrheit der Befragten (52 Prozent) beantwortete die Frage „Was meinen Sie, wird sich die Jukos-Affäre negativ auf die Bereitschaft rußländischer Unternehmer auswirken, ihr Kapital in Rußland anzulegen?“ positiv, nur 17 Prozent verneinten, und die restlichen gaben keine Antwort, offensichtlich weil sie dieses Thema nicht beschäftigt. Selbstverständlich haben Jüngere und höher Gebildete ein schärferes Gespür für die Gefahr, die von der behördlichen Willkür für die rußländische Wirtschaft ausgeht. In kleinen und mittelgroßen Städten sind diese negativen Auswirkungen weniger spürbar, ganz zu schweigen von ländlichen Gegenden, wo sich die positiven Folgen der Reformen der 1990er kaum bemerkbar machen.
Solche Erwägungen werden kaum einen Einfluß auf die Einstellung der Gesellschaft zur Staatsgewalt haben. Allerdings zersetzt dieser Zynismus die Grundlagen des Putin-Regimes und macht das System der „gelenkten Demokratie“ extrem instabil. Je härter das Regime, je mehr es sich auf Gewaltausübung stützt, desto mehr unbewältigte Probleme schafft es, die es hinter neuen, wiederum selbstverursachten Problemen verbergen muß. Die Inkompetenz der neuen Putinschen Verwaltung, die aus ehemaligen Geheimdienstmitarbeitern, Armeeangehörigen etc. besteht, schafft immer bedeutendere gesellschaftliche Spannungen, besonders auf den höheren Ebenen des Verwaltungssystems.
Die unvermeidliche Krise, die voraussichtlich bei der Machtübergabe von Putin an seinen Nachfolger entbrennen dürfte, wird um so schneller verlaufen, je gründlicher zu jenem Zeitpunkt die Legitimität der Staatsmacht und das Vertrauen in das Institutionengefüge der Gesellschaft vernichtet sind. Die Jukos-Affäre hat ein weiteres Mal die überaus schwachen formalen Grundlagen der Legitimität der Staatsgewalt und der sozialen Ordnung im postsowjetischen Rußland bloßgelegt.

Aus dem Russischen von Mischa Gabowitsch, Moskau

Julia Kusznir | 76

Der Staat schlägt zurück
Wirtschaftspolitische Konsequenzen der Jukos-Affäre
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Am 31. Mai 2005 wurde ein zentrales Kapitel der Jukos-Affäre abgeschlossen, die im Sommer 2003 begonnen hatte. Michail Chodorkovskij, Ex-Vorstandsvorsitzender und Hauptaktionär des Erdölkonzerns Jukos, sowie Platon Lebedev, ein weiterer Großaktionär von Jukos, wurden zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig haben staatliche Steuerforderungen den ehemals größten Erdölkonzern Rußlands an den Rand des Bankrotts gebracht. Die Jukos-Affäre ist ein Indikator für die Qualität des Rechtssystems in Rußland, die wirtschaftspolitische Orientierung der Regierung sowie für das Verhältnis zwischen Präsident Putin und den einflußreichen Großunternehmen. Schließen

Reinhold Vetter | 103 | Volltext

Wer sind die wahren Europäer?
Ostmitteleuropa angesichts der EU-Krise
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Das drohende Scheitern der Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrages und die tiefe Krise der Europäischen Union bedeuten für die neuen EU-Mitgliedstaaten in Ostmitteleuropa eine Zäsur und eine neue Herausforderung zugleich. Die Verantwortlichen in Warschau, Prag, Bratislava und Budapest spüren, daß auch sie nicht zur Tagesordnung übergehen können. In der Europadebatte geht es nun nicht mehr nur um das Für und Wider des Verfassungsvertrages, sondern um die künftige Gestalt der Union. Soll es zusätzliche Erweiterungen geben? Welche Integrationsschritte wären die Voraussetzung dafür? Und wer wird künftig Motor der Integration sein? Vieles spricht dafür, daß Ostmitteleuropa künftig stärker als europäisches Reformzentrum wirken wird. Schließen

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Heft 7/2005
Schwerpunkt: Der Fall Jukos
Seite 103 - 116


Reinhold Vetter

Wer sind die wahren Europäer?
Ostmitteleuropa angesichts der EU-Krise

Das· Nein der Franzosen und Niederländer zum EU-Verfassungsvertrag hat die neuen Mitgliedstaaten in Ostmitteleuropa aufgeschreckt. Das gilt vor allem für die politische Klasse, aber auch für die Mehrheit der Bürger dieser Länder. Das Ergebnis der Volksabstimmung in Frankreich habe „wie ein kalter Schauer“ gewirkt, bekannte der Vorsitzende des außenpolitischen Ausschusses im ungarischen Parlament, Zsolt Németh. Als dann auch noch die Niederländer mehrheitlich gegen den Verfassungsvertrag votierten, sprach Ungarns konservativer Oppositionsführer Viktor Orbán sogar von einem Schock. Er brachte damit zum Ausdruck, was viele Politiker in seinem Land und auch in Polen, Tschechien und der Slowakei dachten. Der Schock wird schnell verständlich, wenn man sich daran erinnert, daß diese Staaten gerade mal ein Jahr zuvor mit viel Enthusiasmus der EU beigetreten waren. Allerdings hatten sie schon zum ersten Jahrestag der EU-Erweiterung am 1. Mai 2005 eine eher gemischte Bilanz ihrer jungen Mitgliedschaft gezogen, als sich Skepsis, Gelassenheit und verhaltener Optimismus der Bürger mit dem Enthusiasmus vieler Politiker mischten.
Auf jeden Fall folgte dem Scheitern der Referenden in Frankreich und den Niederlanden eine Fülle von Erklärungen, Reden und Interviews aller einflußreichen Politiker der neuen EU-Staaten, denen aber allesamt anzumerken war, daß sich ihre Urheber nicht wirklich darüber im klaren waren, wie denn die Europäische Union die neuen Herausforderungen meistern könne. Nicht zu Unrecht registrierte die in Krakau herausgegebene katholische Wochenzeitung Tygodnik Powszechny eine „Kakophonie der Deklarationen“. Sieht man einmal vom ihrem politischen Inhalt ab, dann waren alle diese Meinungsäußerungen auch ein Spiegelbild der Emotionen, die in den neuen EU-Staaten nach dem „Non“ und „Nee“ der Franzosen und Niederländer zum Ausdruck kamen. Sorgen, Ängste und Wut mischten sich mit Rechthaberei, Rachsucht und neuem Selbstbewußtsein. Nicht zufällig endeten die meisten Stellungnahmen mit der offenherzigen Bemerkung, wohl erst nach dem EU-Gipfel Mitte Juni werde man klarer sehen, in welche Richtung die EU gehen wolle. Wenn überhaupt. Immerhin verbreitete sich die Einsicht, daß es fortan schwieriger sein werde, die Integration der EU voranzutreiben. Mit leiser Ironie stellte der polnische Außenminister Adam Daniel Rotfeld fest, daß offenbar jeder Waggon des EU-Integrationszuges seinen eigenen Antrieb und sein eigenes Tempo habe. „Aber wir dürfen nicht zulassen, daß der Zug generell sein Tempo drosselt“, meinte Rotfeld beschwörend.
Erste Umfragen, die nach den Referenden in Frankreich und den Niederlanden veröffentlicht wurden, ließen bis dato keine klaren Prognosen für die auch in Tschechien und Polen geplanten Volksabstimmungen über den EU-Verfassungsvertrag zu. Unter EU-Experten in Warschau hielt sich hartnäckig das Gerücht, die Regierung von Premier Marek Belka zögere mit der Veröffentlichung einer von ihr in Auftrag gegebenen Umfrage, aus der eine klare Ablehnung des EU-Verfassungsvertrags durch die Bürger hervorgehe.
Die EU in einer tiefen Krise
Das grundlegende Fazit, das in Ostmitteleuropa gezogen wurde, entsprach dem im Westen. Fast unisono sprachen Politiker, Wissenschaftler und Publizisten von einer ernsten Krise der EU. „Das ist die größte Herausforderung für Europa seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957“, betonte der ungarische Ministerpräsident Ferenc Gyurcsány. Und er fügte hinzu: „Das Nein der Franzosen wird längere und tiefere Auswirkungen haben, als mancher von uns sich gegenwärtig vorstellen kann.“ Polens Außenminister Rotfeld sprach von einer Spitze des Eisberges. Aber fast alle diese Erklärungen beinhalteten auch die geradezu beschwörende Feststellung, daß die EU trotz des Neins der Franzosen und Niederländer funktionstüchtig bleibe. Die Rechtsgrundlage sei weiterhin der Vertrag von Nizza, hieß es.
Geradezu verblüffend für viele Politiker Ostmitteleuropas war die Erkenntnis, daß die Ursachen dieser Krise diesmal vor allem im Westen bei den „Altmitgliedern“ der EU lagen. Dort also, wo man bislang die Motoren der EU-Integration lokalisiert hatte. Im Westen waren mit den Kopenhagener und Maastrichter Kriterien sowie mit dem acquis communautaire ja auch die Maßstäbe für die Erweiterung der Gemeinschaft gesetzt worden. Aber man spürte auch, daß die neuen EU-Mitglieder in der östlichen Hälfte Europas nicht ganz „unschuldig“ an dieser Krise sind. Die westliche Debatte über Niedriglöhne für Gastarbeiter aus den neuen EU-Staaten, über Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsrichtlinien wird in Ländern wie Polen und Ungarn sehr genau verfolgt.
Auch in Ostmitteleuropa setzt sich die Erkenntnis durch, daß die Krise der EU die Chance beinhaltet, künftig freier und kreativer über die Perspektiven der Gemeinschaft diskutieren zu können. „Auch im Schlechten gibt es immer etwas Gutes“, sagte Polens Außenminister Rotfeld. In diesem Sinne äußerte sich auch der tschechische Ministerpräsident Jiří Paroubek.
Demokratie- und Legitimationsdefizit
Wird im Westen schon seit Jahren über das Demokratiedefizit und die Bürgerferne der EU geklagt, taucht dieses Kritikelement jetzt verstärkt auch in den Analysen in den neuen Mitgliedsländern auf. Die EU sei für viele Menschen zu mächtig, Brüsseler Entscheidungen seien wenig verständlich und selten demokratisch legitimiert, heißt es. Die Erweiterung der Gemeinschaft nach außen korrespondiere mit einer zunehmenden Lähmung nach innen. Drastisch äußerte vor allem der tschechische Staatspräsident Václav Klaus diese Kritik. „Das Ergebnis des Referendums in Frankreich hat die unendliche Kluft zwischen der europäischen Elite und den Auffassungen der einfach Bürger deutlich gemacht“, hieß es in einer Erklärung des Präsidenten. Darüber hinaus erklärte Klaus:

Freiheit und Demokratie sind gefährdet, wenn nicht die Institutionen des Staates respektiert und die Meinungen der Bürger beachtet werden und wenn die Verbindungen zwischen den Bürgern und denjenigen, die Tag für Tag Tausende wichtiger Entscheidungen treffen, nicht gewährleistet sind.

Aber nicht nur erklärte Gegner des EU-Verfassungsvertrages und dessen Ratifizierung wie Klaus formulierten diese Kritik. Auch EU-Enthusiasten wie der polnische Staatspräsident Aleksander Kwaśniewski, Polens Premier Marek Belka und sein Außenminister Rotfeld sowie der ungarische Premier Ferenc Gyurcsány äußerten sich in diesem Sinne. Belka tat dies allerdings nur intern bei einem Abendessen mit den Botschaftern der EU-Staaten am 13. Juni. Rotfeld dagegen betonte in einem Zeitungsinterview:

Obwohl die europäischen Angelegenheiten sehr kompliziert sind, war die Elite der Meinung, daß sie den einfachen Menschen nicht erklären müsse, um was es geht. Es herrscht ein Verständnis der Art vor: Wir wissen das besser, und mit diesem Wissen handeln wir im Namen des Volkes.

Gyurcsány stellte fest:

Wenn die Mitgliedstaaten jetzt politische Schlußfolgerungen ziehen, dann müssen sie vor allem verstehen, daß die Werte, die Politikinhalte und das Handeln der Institutionen den Bürgern näher gebracht werden müssen. Die Bürger glauben nicht an ein bürokratisches Europa, sondern an eine lebendige Wertegemeinschaft.

Allerdings haben auch die führenden Politiker in den neuen Mitgliedstaaten Ostmitteleuropas bislang wenig getan, um die EU den Bürgern wirklich nahe zu bringen. In der Regel ließen sie sich bei öffentlichen Auftritten von Interessen leiten, nicht von dem Wunsch, den Bürger als denkendes und handelndes Subjekt einzubeziehen. Befürworter des EU-Verfassungsvertrages stellten heraus, warum dieses Dokument auch im Interesse ihres Staates und seiner Bürger liege, taten aber wenig, um den Bürgern beispielsweise die Bedeutung einzelner Elemente des Verfassungsvertrages für das künftige Funktionieren der Gemeinschaft zu erläutern. Die Gegner dieses Dokuments verzichteten ohnehin auf derlei Erläuterungen. Auch in der Diskussion über die künftige Finanzplanung der EU ging es in erster Linie um die Vertretung „nationaler Interessen“, nicht aber um die Erläuterung des komplizierten, schwer reformierbaren Finanzgefüges der EU. Vielfach dienten EU-Probleme auch nur als Vehikel für die innenpolitische Auseinandersetzung.
Wirtschaftliche Herausforderungen nicht gemeistert
Ein zweiter wesentlicher Schwerpunkt der Kritik, die in Ostmitteleuropa an der EU geübt wird, betrifft die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Versäumnisse der Gemeinschaft. Die Union, heißt es, habe sich viel zu wenig den Herausforderungen gestellt, die aus dem globalen Wettbewerb resultierten. Man tue nicht genug, um das wirtschaftliche Wachstum zu fördern, den Lissabon-Prozeß stärker voranzutreiben, den Binnenmarkt weiter zu liberalisieren und die Sozialversicherungssysteme zu modernisieren. Die EU brauche im Inneren mehr Wettbewerb und auch mehr Kooperation, betonte der slowakische Premier Mikuláš Dzurinda. „Europa muß sich dynamischer entwickeln, damit wir in der heutigen Welt nicht untergehen“, formulierte Dzurinda mit allem Nachdruck.

Europa ist sehr mit sich selbst beschäftigt und deshalb nicht in der Lage, den Millionen von Menschen eine überzeugende Antwort auf den Wettbewerbsdruck und die sozialen Herausforderungen in der globalisierten Welt zu geben,

erklärte der ungarische Premier Ferenc Gyurcsány. Der polnische Außenminister Rotfeld wies darauf hin, daß sich die Vereinigten Staaten zur Zeit viel schneller entwickelten als Europa. „Offenbar ist Europa nicht bereit, den Preis dafür zu zahlen, der notwendig ist, um der Konkurrenz die Stirn zu bieten.“ Die gleiche Kritik kam vom konservativen ungarischen Oppositionsführer Viktor Orbán, der gleich auch noch einige wirtschaftliche und soziale Aufgaben formulierte, die von der EU dringend angegangen werden müßten. Der frühere Premier nannte insbesondere die Stärkung der Gemeinschaftswährung Euro und die weitere Ausdehnung der Eurozone, die Kürzung geltender Übergangsfristen bei der Freizügigkeit der Arbeitskräfte und beim freien Warenaustausch auf dem Binnenmarkt, die Beibehaltung des EU-Haushaltes in Höhe von 1,24 Prozent des Bruttosozialprodukts der EU, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Suche nach Lösungen für die dringenden demographischen Probleme in der Gemeinschaft.
Natürlich führte das Nein der Franzosen und Niederländer auch in Ostmitteleuropa zu einer erneuten Diskussion über die Inhalte des EU-Verfassungsvertrages. Besonders konservative Politiker in Polen und Tschechien forderten eine Vereinfachung und Straffung des Dokuments. So sagte der polnische Oppositionsführer Jan Maria Rokita:

Ich wünsche mir, daß die europäischen Staatsmänner versuchen, sich auf einen neuen, besseren Text zu einigen. Eine solche Verfassung sollte kürzer sein und sich auf die Regelung der institutionellen Probleme beschränken.

Tschechiens Präsident Václav Klaus formulierte noch drastischer:

Ich könnte mir vorstellen, daß wir einen alternativen Text finden. Nicht mit 200 Seiten oder gar 1000 Seiten plus Anlagen, sondern eine minimale Version, einen Text von 15 Seiten, eine Verfassung, die sich nicht in alle Sphären des menschlichen Lebens einmischt.

Ratifizieren? Nicht ratifizieren? Kompromißlösungen?
Während die wichtigsten Analysen, in denen mögliche Hintergründe für das Scheitern der Referenden in Frankreich und den Niederlanden herausgearbeitet werden, in ihrer Grundrichtung weitgehend übereinstimmen, unterscheiden sich die daraus abgeleiteten Konsequenzen erheblich. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie künftig mit dem EU-Verfassungsvertrag zu verfahren sei. Dabei lassen sich, ganz allgemein gesehen, drei Gruppen unterscheiden. Das sind die Befürworter und die Gegner einer Fortsetzung der Ratifizierung sowie eine Reihe von Politikern und Experten, die Kompromißvorschläge in die Diskussion eingebracht haben. Interessant dabei ist, daß die Lager der Befürworter und Gegner die Fronten zwischen den Links-, Mitte- und Rechtsparteien überschreiten.
Auf Regierungsebene meldeten sich die Befürworter insbesondere mit der Erklärung der Regierungschefs der Visegrád-Gruppe bei ihrem Treffen im polnischen Kazimierz Dolny zu Wort. Darin heißt es:

Der Prozeß der Ratifizierung sollte entsprechend den Bedingungen und zeitlichen Vorstellungen der einzelnen Mitgliedsländer fortgesetzt werden. Der Verfassungsvertrag bleibt der Rahmen für die Weiterentwicklung des europäischen Projekts.

Ursache des Ergebnisses der Volksabstimmungen sind laut der gemeinsamen Erklärung der Ministerpräsidenten Belka (Polen), Dzurinda (Slowakei), Paroubek (Tschechische Republik) und Gyurcsány, nicht in erster Linie die Inhalte des Verfassungsvertrages, sondern andere Probleme. Man erwarte von den Regierungen in Frankreich und den Niederlanden die notwendigen Schritte zur Lösung der Probleme des Ratifizierungsprozesses.
Auf der parteipolitischen Ebene zählen hauptsächlich der Sojusz Lewicy Demokratycznej (Bündnis der Demokratischen Linken, SLD) in Polen, der Magyar Szocialista Párt (Ungarische Sozialistische Partei, MSZP) und der Magyar Polgári Párt – Fidesz (Ungarische Bürgerpartei, MPP – Fidesz) in Ungarn, die Česká strana sociálně demokratická (Tschechische Sozialdemokratische Partei, ČSSD) und die Kresťanská a demokratická unie – Čs. Strana lidová (Christliche und demokratische Union – Tschechoslowakische Volkspartei, KDU-ČSL), sowie die Slovenská demokratická a kresťanska únia (Slowakische demokratische und christliche Union, SDKÚ) und die Ľudová strana – Hnutie za demokratické Slovensko – (Volkspartei – Bewegung für eine demokratische Slowakei, ĽS-HZDS) zu den Befürwortern einer Fortsetzung des Ratifizierungsprozesses.
Während SLD, MSZP, ČSSD und SDKU gegenwärtig als Seniorpartner der Regierungskoalitionen in den vier Ländern fungieren und die KDU-ČSL an der Koalition in der Tschechischen Republik beteiligt ist, sind MPP und HZDS die größten Oppositionsparteien in Ungarn und der Slowakei. Zur Front der Gegner zählen insbesondere die Platforma Obywatelska (Bürgerplattform, PO) und die Partei Prawo i Sprawiedliwość (Recht und Gerechtigkeit, PiS) in Polen sowie die Občanská Demokratická Strana (Demokratische Bürgerpartei, ODS) in Tschechien und die Kresťanskodemokratické hnutie (Christdemokratische Bewegung – KDH) in der Slowakei. PO, PiS und ODS gehören zu den führenden Oppositionsparteien in ihren Ländern, während die KDH an der Regierungskoalition in Bratislava beteiligt ist.
Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass die Positionen nicht in allen diesen Parteien eindeutig sind und außerdem Veränderungen unterliegen. So gibt es jene Politiker, die den Verfassungsvertrag eindeutig befürworten und auch per Referendum ratifiziert sehen möchten. Andere sind zwar Anhänger des Dokuments, zögern aber mit ihrer Zustimmung für eine Volksabstimmung. Wieder andere wollen den Text per Verhandlungen weiterentwickeln oder aber wichtige Aussagen des Vertrages per Regierungsbeschluß in bestehendes EU-Recht übernehmen.
Der Fidesz in Ungarn und die HZDS in der Slowakei sind wichtige Beispiele für diese Doppeldeutigkeiten. So stimmte der Fidesz bei der Abstimmung im ungarischen Parlament für die Ratifizierung des Verfassungsvertrages. Sein Vorsitzender Viktor Orbán befürwortete das Dokument vor den Referenden in Frankreich und den Niederlanden, wenngleich er auch Defizite bemängelte. Inzwischen legt er zwar allgemeine Bekenntnisse für den Verfassungsvertrag ab, will sich aber für die Zukunft nicht genau festlegen. „Ich war immer dafür. Aber wenn wir nach den Referenden in Frankreich und den Niederlanden so tun, als sei nichts gewesen, könnten wir Anlaß für weitere negative Voten geben“, betonte er in einer Rede in Budapest. An anderer Stelle wurde er noch deutlicher: „Was die Bürger in Europa brauchen, ist nicht eine Verfassung, sondern Arbeit. Wir sollten uns mit ökonomischen Problemen beschäftigen und nicht mit einer endlosen Erweiterung der Europäischen Union.“ Auch die HZDS gehörte zu denjenigen, die im slowakischen Parlament für die Ratifizierung des Verfassungsvertrages stimmten. Ihre führenden Vertreter haben wiederholt ein Bekenntnis zu diesem Dokument abgelegt. Aber Vorsicht ist geboten, da die HZDS immer mal wieder in ihrer Geschichte Grundsätze für partei- und machtpolitische Zwecke geopfert hat.
Außerdem zeigt auch der jüngste Gipfel der EU-Staats- und Regierungschefs am 16./17. Juni in Brüssel, wie Positionen in Bewegung geraten können. Polens Premier Marek Belka, der zuvor immer einer möglichsten schnellen Ratifizierung des Verfassungsvertrages das Wort geredet hatte, sagte diesbezüglich nach dem Gipfel: „Wir müssen sorgfältig nachdenken und werden das tun.“ Beim Gipfel war eine Verlängerung des Ratifizierungsprozesses bis Mitte 2007 beschlossen worden.
Die Befürworter einer Fortsetzung des Ratifizierungsprozesses begründeten ihre Position vor allem mit ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern, dem Recht auf souveräne Entscheidungen auch in europäischen Angelegenheiten, sowie dem Wunsch nach einer weiteren Integration der EU. „Die Politiker haben den Bürgern eine Volksabstimmung über die Verfassung versprochen, warum sollten wie diese Haltung jetzt revidieren“, sagte Polens Europaminister Jaroslaw Pietras. „Auch hinsichtlich des EU-Verfassungsvertrages hat jeder Staat das Recht auf eine souveräne Entscheidung“, erklärte der polnische Außenminister Rotfeld. „Wenn wir mit Ja für den Verfassungsvertrag stimmen, dann legen wir ein Bekenntnis zur weiteren Integration Europas ab“, lautete das Credo des polnischen Sejmmarschalls (Parlamentspräsident) Włodzimierz Cimoszewicz. „Der EU-Verfassungsvertrag ist für uns das wichtigste Sinnbild einer weiteren Integration der EU“, formulierte der slowakische Premier Mikuláš Dzurinda.
Die Stellungnahmen der Gegner weiterer Ratifizierungen beinhalten im wesentlichen drei Elemente. So erneuern sie in diesem Zusammenhang ihre Kritik an einer vertieften Integration, weil sie von dieser einen Verlust an nationalstaatlicher Identität und bürgerlicher Freiheit befürchten. Weiter heißt es, man solle sich vor allem auf die wirtschaftlichen sowie sozialen Herausforderungen in der Union und nicht auf verfassungsrechtliche oder politische Fragen konzentrieren. Gegen Ratifizierungen in allernächster Zeit votieren auch diejenigen, die meinen, nach dem Nein der Franzosen und Niederländer herrsche vorerst kein gutes Klima für Volksabstimmungen.
So sagte der polnische Vizepräsident des Europäischen Parlaments und mögliche künftige Außenminister seines Landes, der Jacek Saryusz-Wolski (Platforma Obywatelska), über den EU-Verfassungsvertrag:

Das ist ein schlechtes Dokument, bürokratisch und nicht im Interesse der Bürger. Wenn wir diesen Vertrag den Bürgern zur Abstimmung vorlegen, verstoßen wir gegen die Grundsätze der Demokratie. Und nach dem Nein der Franzosen ist dies ohnehin ein totes Dokument.

Der Vorsitzende der konservativ-nationalistischen polnischen Oppositionspartei Recht und Gerechtigkeit, Jarosław Kaczyński, quittierte den Ausgang des Referendums in Frankreich mit der verächtlichen Bemerkung: „Nun landet die EU-Verfassung im nächsten Papierkorb.“ „Nach Lage der Dinge ist die europäische Verfassung ein totes Kind“, lautete die Reaktion des Sprechers der ODS in Tschechien, Přemysl Sobotka.
Um den scharfen Auseinandersetzungen über Sinn und Unsinn weiterer Ratifizierungen die Spitze zu nehmen, haben Politiker und Wissenschaftler in den neuen EU-Staaten Kompromißlösungen vorgeschlagen, die zum Teil schon vorher in der westeuropäischen Diskussion aufgebracht worden waren. Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist die Tatsache, daß die EU auch ohne Verfassungsvertrag auf der Basis des geltenden Vertrags von Nizza mehr oder weniger funktionstüchtig ist, auch für die geplante Aufnahme von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007. Darüber hinaus, heißt es, könnten Teile des Verfassungsvertrages auch ohne Ratifizierungen von den Regierungen in Kraft gesetzt werden. Dabei gehe es vor allem um jene Artikel, die den Auftritt der EU auf der Weltbühne verbessern könnten. Konkret könnten sich die 25 Mitgliedstaaten darauf einigen, den Posten des EU-Außenministers zu schaffen, die Vorbereitungen für den diplomatischen Dienst der EU fortzusetzen und den halbjährigen Vorsitz im Europäischen Rat durch eine längerfristige Präsidentschaft zu ersetzen. Vorschläge dieser Art machten insbesondere der tschechische Außenminister Cyril Svoboda und der polnische Politologe Aleksander Smolar. Auch der Außenpolitik- und Verteidigungsexperte der polnischen Platforma Obywaltelska, Bronisław Komorowski, äußerte sich in diesem Sinne. Tschechiens Ministerpräsident Jiří Paroubek schlug einfach nur vor, den Ratifizierungsprozeß auf zwei Jahre auszudehnen. Während Svoboda, Smolar und Paroubek grundsätzlich den EU-Verfassungsvertrag retten wollen, hält Komorowski das Projekt für gescheitert.
Erstaunlicherweise war keiner dieser Vorschläge mit der Überlegung verbunden, daß ein Inkrafttreten einzelner Elemente des EU-Verfassungsvertrages ohne direkte Zustimmung der Bürger das beklagte Demokratiedefizit noch weiter vertiefen könnte.
Vorgeschlagen wurde auch, angesichts eines möglichen Scheiterns der Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrages nach anderen positiven Signalen zu suchen, die der EU neue Kraft verleihen könnten. Ein solches Signal könne eine baldige Einigung auf die EU-Finanzplanung für die Jahre 2007–2013 sein. In diesem Sinne äußerten sich sowohl die vier Regierungschefs der Visegrádgruppe bei ihrem Treffen in Kazimierz Dolny als auch der ungarische Premier Ferenc Gyurcsány und der tschechische Finanzminister Bohuslav Sobotka. Der frühere polnische Botschafter und Außenpolitikexperte Janusz Reiter schrieb: „Nach Lage der Dinge sollte die EU alles vermeiden, was die Krise vertiefen könnte. Das bedeutet insbesondere, [sie sollte] den neuen Haushalt möglichst bald zu verabschieden.“
Aber die in Ostmitteleuropa geführte Debatte dreht sich nicht mehr nur um das Für und Wider des EU-Verfassungsvertrages, um Kompromißlösungen und Alternativprojekte. Wie in Westeuropa spürt man auch in Polen, Ungarn, Tschechien und der Slowakei, daß eine Zeit des Nachdenkens gekommen ist. Ohnehin sind die wirklich kritischen Elemente, etwa die Frage nach den künftigen Grenzen der EU im Osten und Süden, das ungenügende Wirtschaftswachstum und das Megaproblem Türkei, weitgehend unabhängig von dem jetzigen oder einem veränderten Verfassungsvertrag. Allerdings gibt es in der Region bislang kaum Denkansätze, die über das bisherige Entwicklungsmodell der EU hinausgehen. Denkansätze dergestalt, daß die EU mehr Differenzierung und weniger Vereinheitlichung brauche, daß Europa wieder bunter und dynamischer werden müsse. Tschechiens Staatspräsident Václav Klaus und der polnische Oppositionsführer Jan Maria Rokita denken in diese Richtung, haben ihre Vorstellungen bislang aber nicht systematisch ausgearbeitet. Rokita sagte:

Sicher ist, daß in Polen die Europäische Union als politisches Projekt gesehen wird, nicht als ein Weltanschauungsprojekt. Was wir auf keinen Fall wollen, ist Gleichmacherei auf kulturellem, gesellschaftlichem oder religiösem Gebiet – besonders weil wir in diesen Fragen konservativer sind. Wir halten aber viel von einer Europäischen Union, die für Sicherheit sorgt, bei der Verbrechensbekämpfung Fortschritte macht, die sich um die Infrastruktur kümmert und die Märkte harmonisiert.
Künftige Erweiterungen illusionär?
Auf jeden Fall fürchtet man in den neuen EU-Staaten Ostmitteleuropas, daß die Gemeinschaft in nächster Zeit vor allem mit ihren inneren Problemen beschäftigt sein und dementsprechend auch kein großes Interesse an einer Aufnahme neuer Mitglieder haben werde. Aufmerksam registriert man Äußerungen aus Kreisen der Europäischen Volkspartei, in denen eine Verschiebung des EU-Beitritts von Rumänien und Bulgarien in Erwägung gezogen wird, desgleichen die kritischen Ermahnungen der EU-Kommission an die Adresse des EU-Kandidaten Kroatien. Auch Prophezeiungen deutscher CDU-Politiker, nach einer Machtübernahme im Herbst werde sich die künftige Bundeskanzlerin Angela Merkel dafür einsetzen, von künftigen Erweiterungen abzusehen oder diese zumindest hinauszuschieben, fanden besonders in Polen sofort Eingang in die Medien.
So versteht sich gerade Polen als Anwalt einer möglichst raschen Aufnahme der Ukraine in die EU. Gute politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen zu Kiev sind für Warschau Teil der Staatsräson. Da man die Ukraine auch als Gegengewicht zu Rußland sieht, glaubt man, daß sich die Sicherheitslage Polens durch einen EU- und NATO-Beitritt der Ukraine erheblich verbessern würde. Aber auch aus den anderen EU-Staaten Ostmitteleuropas kommt Unterstützung für die Ukraine, wie die Abschlußerklärung eines Treffens konservativer Parteiführer am 6. Juni in Prag zeigt. Teilnehmer dieses Treffens waren Mirek Topolánek von der ODS in Tschechien, Jan Maria Rokita von der PO in Polen, Viktor Orbán vom Fidesz-MPP in Ungarn und Pavol Kubovič von der Christlich-Demokratischen Union SDKU in der Slowakei. Gerade in polnischen Medien macht man sich auch Sorgen wegen der künftigen Beziehungen der EU zu Staaten wie Georgien und der Republik Moldau. Nach dem Nein der Franzosen und Niederländer zum EU-Verfassungsvertrag verstiegen sich einzelne Zeitungen sogar zu der polemisch verkürzten Bemerkung, Rußland sei der eigentliche Sieger dieser Abstimmungen. Diese Bemerkung war überspitzt, hat aber auch einen realen politischen Hintergrund. Für Mitgliedstaaten wie Ungarn, die Slowakei und Slowenien spielt außerdem die angestrebte Integration Rumäniens und Bulgariens, auf längere Sicht auch der Staaten des westlichen Balkan eine wesentliche Rolle, was beispielsweise der ungarische Außenminister Ferenc Somogyi gleich nach der Volksabstimmung in Frankreich noch einmal bekräftigte. Wegen der slowakischen Minderheit besonders in der Vojvodina fühlt man sich in der Slowakei gerade auch Serbien besonders verbunden.
Zu den Befürchtungen wegen einer drohenden Suspendierung neuer Erweiterungsrunden kommt ein gehöriges Maß an Enttäuschung über die „Altmitglieder“ der EU, die in vielen Stellungnahmen mitschwingt. Die westlichen EU-Staaten, so heißt es, hätten lange Zeit von der Union profitiert, wollten sich aber jetzt abschotten, da die neuen Mitgliedsländer auf ihre Rechte pochten. Dieser Ärger richtet sich besonders gegen Frankreich. So sagte Polens Staatspräsident Aleksander Kwaśniewki:

Der französischen Öffentlichkeit ist bekannt, daß Frankreich der wichtigste ausländische Investor in Polen ist und auch einen beträchtlichen Teil seines Exports nach Polen liefert, daß auch französische Unternehmen, dank der Erweiterung der Europäischen Union um neue Märkte, expandieren und damit Arbeitsplätze schaffen können.

Auch dem slowakischen Premier Mikuláš Dzurinda war die Enttäuschung gerade über Frankreich bei verschiedenen Auftritten deutlich anzumerken.
Damit einher geht die vielfach geäußerte Einschätzung, daß der politische Einfluß Frankreichs in der EU in nächster Zeit sinken werde. „Frankreich muß eine Schwächung seiner Position hinnehmen“, betonte Parlamentspräsident Włodzimierz Cimoszewicz. In gleicher Weise äußerte sich Janusz Reiter. Reiter, der sich große Verdienste um die deutsch-polnischen Beziehungen erworben hat, hegt zudem die Befürchtung, daß auch der Einfluß Deutschlands in der EU wegen seiner inneren Probleme auf lange Sicht begrenzt sein könne.
Vor allem die Befürworter der weiteren Integration und des Verfassungsvertrages, aber auch deren Gegner, betonen, auch und gerade nach dem Fiasko der Referenden und dem ergebnislosen Gipfel in Brüssel komme es darauf an, Solidarität anzumahnen und um Strukturmittel der EU zu kämpfen. Kwaśniewski betonte: „Aus unserer Sicht ist ein solidarisches Europa ungeheuer wichtig. Wir erwarten von Europa die Unterstützung, die unserem Land nach dem Zweiten Weltkrieg nicht zuteil wurde.“ Verwiesen wird auf die erheblichen Gelder, die Länder wie Spanien, Portugal und Griechenland in den vergangenen Jahren erhalten haben, um etwa ihre Infrastrukturen ausbauen zu können. Wie tief der Ärger sitzt, bewies eine Bemerkung von Polens Premier Marek Belka, der nach dem Gipfel vom Egoismus in den reichen Staaten der EU sprach. Daß Belka und andere Regierungschefs der neuen EU-Staaten trotz ihres Anspruchs auf Solidarität flexibel sind, zeigte ihr Versuch, kurz vor dem endgültigen Scheitern des Gipfels durch Zugeständnisse bei Strukturmitteln doch noch eine Einigung auf den künftigen Finanzrahmen der EU zu ermöglichen.
Reformzentrum Ostmitteleuropa
Die Einschätzung, daß der Einfluß Frankreichs zurückgehe und auch Deutschland künftig weniger dominierend in der EU auftreten werde, hat inzwischen auch erste Überlegungen ausgelöst, wer denn künftig die gestaltenden Kräfte in der Gemeinschaft sein könnten, die ihren politischen, wirtschaftlichen und reformerischen Einfluß geltend machen. Die vorgetragenen Hypothesen wurden allerdings kaum argumentativ untermauert. So stellte der polnische Publizist Janusz A. Majcherek die These in den Raum, daß die führende Rolle des französisch-deutschen Tandems in der EU beendet sei. Außenminister Rotfeld hielt dagegen: „Ich kann mir eine Vision des künftigen Europa ohne eine tragende Rolle dieser beiden Länder kaum vorstellen.“ Der frühere polnische Außenminister und jetzige Europaabgeordnete Dariusz Rosati (SdPI) vermutet, daß der Einfluß Großbritanniens steigen werde, sollte es dem britischen Premier Tony Blair gelingen, in der bevorstehenden britischen EU-Präsidentschaft eine konstruktivere Europapolitik als bisher zu machen. Geht es um Reformen in Wirtschaft und Gesellschaft, dann sieht Rosati ohnehin London und Warschau als die künftigen, einflußreichen Kraftzentren in der EU.
Generell setzt sich mehr und mehr die Auffassung durch, Polens Gewicht in der EU werde künftig gerade auch wegen der tendenziellen Schwächung Frankreichs und einer möglichen restriktiveren EU-Politik einer künftigen CDU/CSU-geführten Regierung in Deutschland zunehmen. „Wir haben die Chance, eine wichtige Rolle bei der Konsolidierung Europas zu spielen“, betonte Außenminister Rotfeld. An anderer Stelle formulierte er diese These in einem breiteren Zusammenhang:

Vieles deutet darauf hin, daß die Länder, die man bislang eher als Peripherie ansah, also Portugal, Spanien, Dänemark, Holland und Polen, künftig mehr Einfluß auf das Zentrum in der EU haben werden.

Sejmmarschal Włodzimierz Cimoszewicz denkt in die gleiche Richtung:

Die schwächere Rolle Frankreichs und der absehbare Wandel politischer Werte in Deutschland könnten Manövrierspielraum für eine neue Konfiguration in Europa eröffnen, verbunden mit einer stärkeren Position Polens.

Und Janusz Reiter: „Möglicherweise kommt die Erneuerung der Europäischen Union aus dem Osten, von ihren neuen Mitgliedern.“ Sollten alle diese Thesen künftig stärker analytisch untermauert werden, darf man auf eine interessante öffentliche Debatte gespannt sein.
Indizien für eine wachsende Bedeutung Ostmitteleuropas in der EU finden sich vor allem auf ökonomischem Gebiet. So hat sich die wirtschaftliche Dynamik in der Gemeinschaft in den letzten Jahren eindeutig auf die neuen Mitgliedsländer verlagert. Mit Wachstumsraten zwischen vier und sieben Prozent übertrumpfen sie die westeuropäischen „Altmitglieder“. Diese höhere wirtschaftliche Dynamik ist Ausdruck des Bemühens, den Entwicklungsrückstand aufzuholen. Inzwischen wickeln die neuen EU-Staaten 86 Prozent ihres Exports und 72 Prozent ihres Imports in der Gemeinschaft ab. Für die zunehmende weltwirtschaftliche Integration dieser Länder sprechen auch die ausländischen Direktinvestitionen vor allem aus wirtschaftlich hoch entwickelten Staaten, die seit 2004 mächtig angezogen haben. Die ausländischen Investoren profitieren von der enormen Verbesserung des unternehmerischen Umfelds in Polen, Ungarn, Tschechien und der Slowakei in den letzten Jahren. Beispiel dafür sind radikale Steuerreformen wie etwa in der Slowakei, die inzwischen auch die Reformdiskussion im Westen erheblich beeinflussen.
Trotz ihrer hohen konjunkturellen Dynamik wirken die neuen EU-Staaten Ostmitteleuropas aber noch nicht als Motoren des wirtschaftlichen Wachstums der gesamten EU. Denn bislang liefern, sie gemessen in Kaufkraftparitäten, nur einen Beitrag von acht Prozent zur gesamten Wirtschaftsleistung der Gemeinschaft. Das hindert sie aber nicht daran, für mehr Bewegung und Konkurrenz in der EU zu sorgen. So steigt die technologische Qualität ihrer Exportprodukte, was westliche Hersteller zu spüren bekommen. Westliche Konzerne wiederum sehen ihre Wachstumschancen vor allem in den neuen EU-Staaten und dirigieren ihre Investitionen deshalb in diese Richtung. Auf absehbare Zeit ist auch nicht ausgeschlossen, daß westliche Konzerne ihre Zentralen in diese Länder verlagern.
Ebenso klar ist, daß nicht nur niedrig bezahlte Arbeiter, sondern auch gute ausgebildete Fachleute aus diesen Staaten immer häufiger ihre Chance auf westlichen Arbeitsmärkten suchen werden. So ist abzusehen, daß diese wachsende ökonomische Bedeutung Ostmitteleuropas in der EU peu à peu auch in zunehmenden politischen Einfluß umschlagen wird.
Fazit
Gerade der Blick auf Ostmitteleuropa zeigt, daß die EU-Krise auch ihre positiven Seiten hat. Denn in dieser Region zeichnen sich Entwicklungen ab, die Europas künftige Gestalt wesentlich mitbestimmen werden. Die von Brüssel vorgegebenen Normen waren und sind wichtig, aber noch wichtiger sind die Reformprozesse in den neuen EU-Staaten selbst. So beeinflußt etwa die Steuerreform in der Slowakei und in den baltischen Staaten auch die Entwicklung in den westeuropäischen Mitgliedsländern. Bei einigen Themen gibt es inzwischen eine gesamteuropäische Reformdiskussion. Selbstbewußte Vertreter der neuen EU-Staaten wie die Brüsseler Kommissare Siim Kallas aus Estland und Janez Potočnik aus Slowenien, auch der polnische Vorsitzende des Finanzausschusses des Europäischen Parlaments, Janusz Lewandowski (PO), werden nicht müde, sich in diese Reformdiskussion einzuschalten. Dieser Umstand und auch die jetzige Debatte über die EU-Krise zeigen, daß sich mehr und mehr eine gesamteuropäische Öffentlichkeit herausbildet.
Ähnlich entwickeln sich auch in Ostmitteleuropa länderübergreifend jene typischen Milieus, die wir in Westeuropa schon länger kennen. Liberale verbünden sich ebenso wie Sozialstaatsapostel. In der Krisendiskussion demonstriert Ostmitteleuropa nicht nur Ärger und Enttäuschung, sondern auch Selbstbewußtsein. Und es hat allen Grund dazu. Westeuropa täte gut daran, sich mehr zu öffnen und die Transformationserfahrungen in Ostmitteleuropa genauer zu studieren. Für Europas Zukunft ist der produktive Umgang mit der Vielfalt der Kulturen, Traditionen, Interessen und Lebensentwürfe ohnehin wichtiger als der Brüsseler Zwangszentralismus. Andererseits demonstriert die Jugend in Ostmitteleuropa schon jetzt gesamteuropäische Lebensformen: Mehrsprachigkeit, binationale Ehen, Bildungsmobilität, persönliche multinationale Netzwerke, transnationale Karrieren. Wahre Europäer gibt es in West und Ost. Aber gerade im Osten steigt ihre Zahl rapide an.

Oleh Rybačuk | 117

Die europäische Idee vereint die Ukrainer
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Das Jahr 2004 wird in die europäischen Geschichtsbücher als wichtiger Meilenstein der „Epoche der großen Integration“ eingehen. Die Osterweiterung der Europäischen Union im Mai 2004 und die „Orangene Revolution“ in der Ukraine stehen in engem Zusammenhang. Mit der friedlichen Revolution hat die Ukraine gezeigt, daß sie ein organischer Bestandteil des demokratischen Europa ist. Die EU ist nun gefordert, nicht Versprechungen abzugeben, die sie nicht erfüllen kann. Sie muß der Ukraine aber eine klare Perspektive für den EU-Beitritt bieten, damit diese die Aufgabe einer inneren Europäisierung bewältigen kann. Die Ukraine lehnt keine Form der Zusammenarbeit ab, wenn sie dem strategischen Ziel – der vollberechtigten Mitgliedschaft in der Europäischen Union – dient. Schließen

Ivo Bock | 123

„Zur Veröffentlichung nicht geeignet“
Tschechische Literaturzensur 1948–1968
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Die tschechische Literaturzensur durchlief in den Jahren 1948 bis 1968 mehrere Phasen, die sich durch die jeweils gültigen Zensurkriterien sowie durch die Kompetenzen und das Durchsetzungsvermögen einzelner Zensurinstanzen voneinander unterschieden. Während in der Stalinzeit die Verlags- und Redaktionsleitungen allein für die Unterdrückung mißliebiger Informationen sorgten, sah sich die 1953 als zentrale Kontrollinstanz gegründete Zensurbehörde während des Tauwetters und vor allem nach 1963 zunehmend gezwungen, die Zensurkriterien abzuschwächen und Widersprüche gegen ihre Entscheidungen hinzunehmen. Schließen